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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2010 E-2187/2010

11. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,734 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | N 536 229

Volltext

Abtei lung V E-2187/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . M a i 2010 Einzelrichter Bruno Huber , mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._____, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2187/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 11. September 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus Z. _____. Vom 1. März 2006 bis 31. Dezember 2008 habe er für den B. _____ gearbeitet. Er sei für die Verteilung von (...) zuständig gewesen. In diesem Zusammenhang sei er von einer ihm unbekannten, bewaffneten Gruppierung aufgefordert worden, geheime Details über seine Arbeit weiterzuleiten und (...) herauszugeben. Am (...) 2009 sei er von dieser während drei Stunden festgehalten worden. Dabei habe man ihm vorgeworfen, geheime Informationen über die Gruppierung weitergeleitet zu haben. Nach der Drohung, das Criminal Investigation Department (CID) zu informieren, habe er sich beim UNHCR und der Polizei beschwert. In der Folge sei er oft von Mitglidern der Gruppierung aufgesucht worden. Später habe sich der CID gemeldet und ihm vorgeworfen, der B._____ würde Informationen im internationalen Bereich verbreiten. Am (...) 2009 habe er sich nach (...) begeben, wo er sich an das dortige UNHCR gewendet habe. Seit seiner Rückkehr nach Sri Lanka am 26. August 2009 lebe er aus Angst vor der bewaffneten Gruppierung und der srilankischen Armee in Verstecken. B. Mit Schreiben vom 25. September 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, seine Vorbringen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu bezeichnen und Kopien betreffend seine Identität einzureichen. C. C. a Mit Eingabe vom 19. Oktober 2009 präzisierte der Beschwerdeführer seine erste Eingabe. Er führte aus, eine verantwortungsvolle Stellung beim B._____ innegehabt zu haben: Er sei für die Beobachtung der Sicherheitslage und die Weiterleitung von Informationen zuständig gewesen. Zudem sei er mit der Verteilung von (...) an vom Tsunami betroffene (...) beauftragt gewesen. Von den srilankischen Behörden sei er verdächtigt worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen. Seither sei er Todes- E-2187/2010 drohungen und Folter ausgesetzt. C. b Am (...) 2007 habe ihn die C._____ um Informationen und (...) gebeten, was er abgelehnt habe. Deshalb sei er am 15. September 2007 von der C._____ angehalten und mit dem Tod bedroht worden. Auch habe man von ihm Informationen und Geld verlangt. In seiner Angst habe er gezahlt, indessen keine Informationen geliefert. Die C._____ habe am 18. Februar 2008 erneut unter Drohungen Geld von ihm verlangt. Diesmal sei er der Aufforderung nicht nachgekommen. Am (...) 2009 sei er von einer ihm unbekannten Gruppe zu Hause aufgesucht und aufgefordert worden, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort einzufinden. Auch dieser Aufforderung habe er keine Folge geleistet. Am (....) 2009 sei er von den C._____ mitgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, während seiner Arbeit für den B._____ Informationen über die Organisation an den Geheimdienst weitergeleitet zu haben. Unter Todesdrohungen sei erneut Geld von ihm verlangt worden. Am (...) 2009 sei er von zwei Mitarbeitern des CID zuhause aufgesucht worden; diese hätten sich nach den weitergeleiteten Informationen erkundigt und ihn mit dem Tod bedroht. C.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie und teilweise mit englischer Übersetzung – ein Schreiben des UNHCR vom 19. Juni 2009, einen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizei von (...) vom (...) 2009, eine Karte des UNHCR vom 24. Juni 2009, einen Geburtsregisterauszug, eine National Identity Card, einen Ausweis des B._____, zehn Handing Over Dokuments des B._____, zwei Bestätigungen des B._____, sieben wöchentliche Sicherheitsrapporte des (...), eine Mobil-Telefonrechnung, eine Ausweiskarte des (...), vier Beriefe des C._____, einen Reisepass und eine Appointment Card des UNHCR (...) zu den Akten. D. Am 7. Januar 2010 hörte die Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dieser machte dabei geltend, er habe von 1989 bis 1997 bei der (...) gearbeitet und von August 1997 bis August 1998 in (...) studiert. Von Dezember 1998 bis Mai 2000 habe er in (...) und von Oktober 2001 bis Februar 2006 in (...) gearbeitet. Vom 1. März 2006 bis 31. Oktober 2007 sei er für den B._____ tätig gewesen, und seit 2008 arbeite er als Projektmanager für die (...). E-2187/2010 Bei der B.____ sei er für die Verteilung von (...) an (...) zuständig gewesen. Er sei deshalb von der C._____ aufgefordert worden, unentgeltlich (...) zu liefern. Dies habe er abgelehnt, weshalb er von der C._____ bedroht worden sei. Am (...) 2007 sei er angehalten und unter Todesandrohungen zur Bezahlung vom umgerechnet Fr. 1000.- angehalten worden, welchen Betrag er bezahlt habe. Einer weiteren Aufforderung zu einer Geldzahlung am (...) 2008 habe er keine Folge geleistet. Am (...) 2009 sei er von vier maskierten und bewaffneten Männern zu Hause aufgesucht worden; diese seien indessen weggerannt, als ein Auto vorbeigefahren sei. Vier Tage später sei er von zwei Mitgliedern der C._____ angehalten und mit dem Tod bedroht worden, wenn er nicht bezahle. Am (...) 2009 sei er von der Armee gestoppt, von einer Person des CID mitgenommen und nach einer Befragung am (...) 2009 freigelassen worden. Man habe ihm vorgeworfen, Informationen die Regierung betreffend an den B._____ weitergeleitet zu haben. Nach seiner Entlassung habe er sich an die Polizei und das UNHCR gewendet. Die Polizei habe ihm nicht helfen wollen, und das UNHCR habe ihm geraten, im Ausland um Asyl zu nachzusuchen. E. Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 überwies die Botschaft dem BFM das Befragungsprotokoll vom 7. Januar 2010. Zwei weitere Schreiben übermittelte sie der Vorinstanz am 27. Mai 2009. F. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. G. Mit an die Botschaft in Colombo gerichteter und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter (Eingang: 6. April 2010) Eingabe vom 9. März 2010 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. E-2187/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 15. März 2010 bei der Botschaft in Colombo und am 6. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent- E-2187/2010 schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er- E-2187/2010 messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, nachdem die srilankische Regierung und die LTTE im Jahre 2002 einen Waffenstillstand geschlossen hätten, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gekommen. Unter den Kampfhandlungen im Norden und Osten Sri Lankas hätte insbesondere die Zivilbevölkerung gelitten. Die Lage sei dadurch verschärft worden, dass die LTTE im Frühjahr 2004 in zwei Fraktionen auseinandergefallen sei, die sich in der Folge bekämpft hätten. Die im Osten Sri Lankas aktive Fraktion, die TMVP, habe dort um ihre Vorherrschaft gerungen, wobei ihr zur Durchsetzung ihres Machtanspruches jedes Mittel recht gewesen sei. Den damit verbundenen Kämpfen seien insbesondere in den Jahren 2005 bis 2008 zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen. Heute stelle sich die Situation indes anders dar. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich. Während die Situation im Norden des Landes noch recht undurchsichtig sei, habe sich die Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Osten stark beruhigt. Insbesondere sei die Anzahl von Gewaltereignissen sowie Entführungen und Killings erheblich zurückgegangen. Zudem habe sich die TMVP als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Angesichts dieser veränderten Lage erscheine das Risiko, dass der Beschwerdeführer in Z._____asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt sei, ausgesprochen gering. Dieser E-2187/2010 Schluss werde dadurch bestätigt, dass er seit bald einem Jahr keine Probleme mehr mit der C._____ gehabt habe. Was sodann das Vorgehen des CID anbelange, sei der Beschwerdeführer am (...) 2009 festgenommen und während 24 Stunden befragt worden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten, weil er dem B._____ inskünftig sensible und regierungskritische Informationen weiterleiten könnte. Diese Annahme sei jedoch unbegründet, da er seit 2007 nicht mehr beim B._____ angestellt sei und seither nicht mehr mit dieser (...) in Kontakt stehe. Sodann sei der Beschwerdeführer bereits nach zwei Tagen, am (...) 2009, vom CID aus der Haft entlassen worden. Es sei davon auszugehen, dass seitens der Behörden kein weiteres Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehe. Diese Schlussfolgerung werde dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer seit der Freilassung keine Probleme mehr mit dem CID gehabt habe. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne die Einreise in die Schweiz nur bewilligt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung bei einem Verbleib im Heimatland ausgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei indes nicht derart gefährdet, dass er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. An dieser Feststellung würden auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, würden sie doch lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, während seiner Arbeit für den B._____ habe er seine Vorgesetzten in seinen Berichten über die täglichen Ereignisse in der Gegend, namentlich auch die Entführung von Zivilisten durch die Regierung und die Paramilitärs, orientiert. Er werde nun beschuldigt, diese regierungskritischen Informationen veröffentlicht zu habe. Er befürchte deshalb, heute noch entführt oder getötet zu werden. 5.3 Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung feststellte, hat sich die Lage in Sri Lanka seit Mai 2009 im allgemeinen und in der Herkunftsregion (Z._____) des Beschwerdeführers im Besonderen – wesentlich beruhigt. Sodann hat sich die C._____ heute als politische Partei etabliert und agiert nicht mehr als militante Gruppe. Vor diesem Hintergrund ist mit dem BFM zu schliessen, dass die geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers vor weiteren E-2187/2010 Belästigungen durch die C._____ wenig wahrscheinlich sind. Dieser Schluss trifft umso mehr zu, als der Beschwerdeführer seit rund zweieinhalb Jahren nicht mehr beim B._____ arbeitet und seit knapp einem Jahr offenbar auch nicht mehr von der C._____ angegangen wurde. Betreffend die Festnahme vom (...) 2009 durch den CID ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres, insbesondere ohne Auflage, nach nur zwei Tagen freigelassen wurde. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der CID kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers hat. Sodann macht dieser bis heute keine weiteren Kontaktierungen durch den CID geltend. Überdies ist festzustellen, dass es sich bei der vorerwähnten Inhaftierung bereits von ihrer Intensität her offensichtlich nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes handeln kann. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf das blosse Wiederholen der aktenkundigen Asylvorbringen beschränken, nicht substanziiert dar, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und ihm sei die Einreise zu Unrecht nicht bewilligt worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Damit ist dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Heimatland zumutbar. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver- E-2187/2010 waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-2187/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Barbara Balmelli Versand: Seite 11

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