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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2015 E-2175/2014

9. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,719 Wörter·~39 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2175/2014

Urteil v o m 9 . September 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (…).

E-2175/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Kreis C._______, Provinz D._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Juli 2011 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 18. Juli 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Juli 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 18. August 2011 trug er im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Er sei im Jahr 1993 oder 1994 im Rahmen der Familienzusammenführung in die Schweiz gekommen und habe hier eine Lehre als (...) begonnen, welche er aber nie abgeschlossen habe. Im Juni 1995 habe er sich der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) angeschlossen. In der Folge habe er eine dreimonatige Grundausbildung in einem PKK-Lager [Ortsangabe] absolviert. Anschliessend sei er nach Syrien geflogen, wo er rund sechs Monate lang geblieben sei, bevor er sich für ungefähr ein Jahr in den Nordirak begeben habe. Von dort aus habe er schliesslich als Guerillakämpfer der PKK türkischen Boden betreten und an Operationen und Gefechten teilgenommen. Im [Jahr] 1998 habe [eine Person] den türkischen Behörden (…) das Versteck der Guerillakämpfer bekannt gegeben. Daraufhin habe das Militär gezielte Operationen gegen die PKK durchgeführt. Bei einem dieser Angriffe der türkischen Armee sei der Beschwerdeführer festgenommen und zunächst eine Woche in Gewahrsam genommen worden. Während dieser Woche sei er vom Jandarma İstihbarat ve Terörle Mücadele (deutsch: Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie [JİTEM]) gefoltert worden. Danach sei er in Haft gekommen, wo er ebenfalls gefoltert worden sei. Im Jahr 2000 habe ihn das zuständige Gericht schliesslich wegen seiner Mitgliedschaft bei der PKK und seiner Tätigkeit als Guerillakämpfer, mithin wegen bewaffnetem und gewaltsamem Separatismus beziehungsweise Landesverrat, zu einer Gefängnisstrafe von 36 Jahren verurteilt. Dieses Urteil sei vom Kassationshof bestätigt worden. Schlussendlich sei es dem Beschwerdeführer mit Hilfe seines Vaters und seines Onkels aber dennoch gelungen, den Kassationshof zu bestechen, damit dieser die Gefängnisstrafe gestützt auf das sogenannte Reuegesetz auf sechs Jahre reduziert. Im April 2003 sei der Beschwerdeführer aus dem Gefängnis entlassen worden.

E-2175/2014 Sechs Monate später habe er gegen seinen Willen für eineinhalb Jahre ins türkische Militär einrücken müssen. Da er – vor dem Hintergrund seiner Vergangenheit bei der PKK – befürchtet habe, dort erneuten Repressionen ausgesetzt zu sein, habe er bereits damals versucht, aus der Türkei auszureisen, indem er [Vorkehrungen zwecks Ausreise]. Während des Militärdienstes sei er dann tatsächlich verschiedenen Angriffen ausgesetzt gewesen und unterdrückt worden. So habe man ihn in die Berge schicken wollen, um ihn gegen seine ehemaligen Kameraden bei der PKK einzusetzen. Er habe diesen Einsatz jedoch verweigert, weshalb grosser psychischer und physischer Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Nach Abschluss des Militärdienstes im Jahr 2005 sei er aufgrund seiner Vergangenheit bei der PKK weiterhin jeder Art von Repression und Drohung ausgesetzt gewesen. So habe er seine politischen Ziele nur noch auf legaler Eben fortführen wollen und sich als Mitglied der Barış ve Demokrasi Partisi (deutsch: Partei des Friedens und der Demokratie [BDP]) und deren Vorgängerpartei, Demokratik Toplum Partisi (deutsch: Partei der demokratischen Gesellschaft [DTP]), engagiert. Die türkischen Behörden hätten dies indes nicht begrüsst und ständig versucht, ihn – vor dem Hintergrund, dass er vom sogenannten Reuegesetz profitiert habe – zu diskreditieren und unter Druck zu setzen, indem sie ihn mehrfach festgenommen, bedroht und geschlagen hätten. Auch sei er insofern unter behördlicher Aufsicht gestanden, als er sich beim Militär von C._______ habe unterschriftlich abmelden müssen, wenn er die Region habe verlassen wollen. Im Jahr 2006 habe er geheiratet und ein Jahr später in C._______ ein [Geschäft] eröffnet. Dort sei er wiederholt von Polizisten in Zivil und Angehörigen des JİTEM belästigt worden. Diese hätten gewollt, dass er für sie arbeite, weshalb sie ihn mehrmals mitgenommen und geschlagen sowie unter Druck gesetzt hätten. Auch hätten sie ihn vor allen Leuten als Reumütigen und Kollaborateur der türkischen Regierung zu präsentieren versucht. Ein Teil der lokalen Bevölkerung habe denn auch begonnen, ihm zu misstrauen. Aufgrund dieser ständigen Belästigung durch die Polizei und um der Bevölkerung zu beweisen, dass er nicht mit den türkischen Behörden zusammenarbeitete, habe er sein [Geschäft] im [Jahr] 2009 schliessen müssen. Auch in seiner Nebenbeschäftigung als [Handwerker] sei er eingeschränkt worden. So seien seine Kunden ständig bedroht worden, ihm als Kurden keine Aufträge mehr zu geben, weshalb er nur noch dort habe arbeiten können, wo es Kurden gegeben habe. Überdies habe er zu jenen Personen gehört, die von den Behörden sofort aufgesucht und zur Verantwortung gezogen worden seien, wenn es in D._______ zu irgendeinem Zwischenfall mit Bezug zur kurdischen Bevölkerung gekommen sei. So sei im April oder

E-2175/2014 Mai 2009 in B._______ beispielsweise eine Atatürk-Büste zerstört worden. In der Folge sei er noch in derselben Nacht für drei Tage aufs Militärgelände in C._______ mitgenommen, verhört und misshandelt worden. Zu solchen Verhaftungen sei es bis zu zwanzig Mal gekommen. Durchschnittlich sei er pro Monat während eines bis zwei Tagen festgehalten worden. Im [Jahr] 2009 sei er von Mitgliedern der sogenannten Türkischen Rachebrigade (türkisch: Türk İntikam Tugayı [TİT]) – welche es auf die kurdische Bevölkerung abgesehen habe – mit dem Auto verfolgt worden. Bei der Abzweigung von C._______ Richtung B._______ habe er versucht, seinen Verfolgern zu entkommen, wobei er wegen der übersetzten Geschwindigkeit, mit der er unterwegs gewesen sei, ins Schleudern gekommen sei und sein Auto sich überschlagen habe. Bei diesem Unfall habe er sich einen Bruch an Hals und Schultern zugezogen. Wegen diesen Verletzungen habe er sich zu Fuss ins zehn Kilometer entfernte Spital in B._______ begeben. Von dort aus sei er zunächst ins Spital nach C._______ und anschliessend ins Spital nach D._______ transferiert worden. Das Spital in D._______ sei aber erst bereit gewesen, ihn zu operieren, nachdem sein Vater den Stadtpräsidenten von B._______ eingeschaltet habe. Während der Wahlen im Jahr 2010 respektive 2011 habe er sich zudem für die BDP engagiert. [Im Jahr] 2011 sei er im Rahmen dieses Engagements nach E._______ gereist. Nach seiner Rückkehr sei er für eine Nacht und zwei Tage auf dem Militärgelände in C._______ festgehalten worden. Dies sei die letzte Festnahme gewesen. Schliesslich seien er und seine Parteikollegen im Rahmen der Wahlvorbereitungen noch einmal von der Polizei angegriffen und geschlagen worden. Nach Abschluss der Wahlen habe der Beschwerdeführer sich gezwungen gesehen, ins Ausland zu fliehen, da er den Druck der Behörden, die ständigen Verfolgungen, Belästigungen, Drohungen und Misshandlungen nicht mehr ausgehalten habe. A.c Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz folgende Unterlagen ein:  Urteilsdispositiv des Staatssicherheitsgerichts F._______ vom (…) 1999, wonach der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs, in den Jahren 1995 bis 1998 am bewaffneten Kampf gegen den Staat teilgenommen zu haben, zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde (vgl. A1, Beilage 1);  Entlassungsbescheinigung des Direktoriums der [Haftanstalt] (mit Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer [im Jahr] 2003 von der Strafkammer (…) mit Wirkung per (…) 2003 bedingt aus der Haft entlassen wurde (vgl. A1, Beilagen 2 und 7);

E-2175/2014  Angabeformular betreffend den entlassenen Häftling vom (…) 2003 (mit Übersetzung; vgl. A1, Beilagen 3 und 8);  Urteil des Staatssicherheitsgerichts F._______ vom (…) 1999 (mit Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs, in den Jahren 1995 bis 1998 am bewaffneten Kampf gegen die nationale und territoriale Souveränität des Staates teilgenommen zu haben, zunächst infolge von Reue anstatt mit Todesstrafe zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt wurde, welche gestützt auf die Gesetze 3419 (abgeänderte Fassung, Abs. 1, Ziff. 2) und 4450 schliesslich auf sechs Jahre reduziert wurde (vgl. A1, Beilage 5);  Urteil des (...) Strafsenats des Yargitay (oberstes Berufungsgericht der Türkei) vom (...) 1999, wonach das Staatssicherheitsgericht F._______ mit Urteil vom (...) 1999 auf eine Haftstrafe entschieden habe, die von Amtes wegen einer Urteilsprüfung unterliege, allerdings auch der Angeklagte eine solche Überprüfung beantragt habe, welche ergebe, dass der Fall unter Berücksichtigung des Reuegesetzes zu beurteilen sei, weshalb das Urteil des Staatssicherheitsgerichts F._______ vom (...) 1999 aufzuheben sei (vgl. A1, Beilage 6);  Bestätigung des Nationalen Verteidigungsministeriums der Türkischen Republik vom (...) 2012 (mit Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer den Militärdienst vom (...) 2004 bis (...) 2005 absolviert hat (vgl. A1, Beilage 9);  undatiertes Bestätigungsschreiben der BDP (mit Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer Mitglied der Partei ist (vgl. A1, Beilage 10.1);  undatiertes Referenzschreiben von Rechtsanwalt (...) (mit Übersetzung), aus dem die Fluchtgründe des Beschwerdeführers hervorgehen (vgl. A1, Beilage 10.2);  Referenzschreiben von Parteimitliedern vom (...) 2013 (mit Übersetzung), aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am Wahlkampf der Gemeindepräsidentswahlen von 2004 bis 2009 und an von der Partei organisierten Aktivitäten aktiv teilgenommen habe, wobei der Name der Partei nicht explizit erwähnt wird (vgl. A1, Beilage 10.3);  Referenzschreiben von (...), Parteimitlied der BDP, vom (...) 2012 (mit Übersetzung), aus dem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer an den Tätigkeiten der BDP aktiv beteiligt habe und dass die Polizei

E-2175/2014 die Aktivitäten der BDP ständig verfolge und auf einige Mitglieder sogar direkt psychischen Druck ausübe (vgl. A1, Beilage 10.4);  Spitalbericht vom (...) 2012, wonach der Beschwerdeführer am (...) 2009 wegen einer offenen Kopfwunde und Verletzungen an der Wirbelsäule aufgrund eines Sturzes aus der Höhe ins Spital eingeliefert wurde, wo er am (...) 2009 operiert wurde (vgl. A1, Beilage 11);  Bewilligung für die Eröffnung und den Betrieb eines [Geschäftes] in B._______ vom (...) 2007 (mit Übersetzung), worin der Beschwerdeführer als Betriebsinhaber erwähnt ist (vgl. A1, Beilage 12). A.d Mit Schreiben vom 5. November 2012 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, weitere, sein Gesuch betreffende Dokumente – unter anderem namentlich die Anklageschrift aus dem Jahr 1998 respektive 1999, die Verhandlungsprotokolle des Gerichtsverfahrens vor dem Staatssicherheitsgericht F._______, ein Bestätigungsschreiben seines Anwalts, der ihn im Gerichtsverfahren vertreten habe, mit Angaben zu seinem Strafverfahren, Einvernahmeprotokolle und Bestätigungen zu den geltend gemachten Festhaltungen durch die Polizei- und Militärbehörden nach Entlassung aus dem Gefängnis sowie allfällige Arztberichte zu seinem aktuellen Gesundheitszustand – einzureichen (vgl. A10/3). A.e Mit Eingabe vom 29. November 2012 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz mit, dass er vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden sei (vgl. A11/1). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 reichte er die entsprechende Vollmacht nach (vgl. A13/2). Mit Eingaben vom 31. Januar, 28. Februar und 30. April 2013 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweisunterlagen ein (vgl. oben Bst. A.c). Weiter führte der Rechtsvertreter zu den von der Vorinstanz nachgeforderten Dokumenten aus, der Beschwerdeführer sei nicht an die Gerichtsakten herangekommen, obwohl er dem Gericht in der Türkei – über den mit der Beschaffung dieser Dokumente beauftragten Anwalt – eine beglaubigte und mit Apostille versehene Vollmacht habe zukommen lassen (vgl. A1, Beilage 4). Folglich könnten die Anklageschrift und die Verhandlungsprotokolle des Gerichtsverfahrens vor dem Staatssicherheitsgericht F._______ nicht beigebracht werden. Da der Beschwerdeführer in den Verfahren in der Türkei nicht vertreten gewesen sei, gebe es auch keine andere Möglichkeit, die Akten zu beschaffen. Ein Bestätigungsschreiben ei-

E-2175/2014 nes Anwaltes könne somit ebenso wenig ins Recht gelegt werden. Bezüglich der von der Vorinstanz verlangten Einvernahmeprotokolle und Bestätigungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festhaltungen durch die Polizei- und Militärbehörden nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis führte der Rechtsvertreter aus, dass es bekannt sein dürfte, dass offiziell keine solchen Protokolle bestünden. Die Festhaltungen, die in der Regel nur wenige Stunden dauerten, würden unter dem Deckmantel von notwendigen Abklärungen und zwecks Einschüchterung der Betroffenen vorgenommen und nicht registriert. Aktuelle Arztberichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seien derzeit nicht vorhanden. Ferner trug der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Beweismittelbeschaffung massiv bedroht worden sei, was aufzeige, dass dem Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr an Leib und Leben drohe (vgl. A14/4; A16/1 und A17/33). B. Mit Verfügung vom 20. März 2014 (zugestellt am 24. März 2014) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung dieses Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand hielten. In erster Linie seien die eingereichten Beweismittel untauglich, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. So habe der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Probleme mit den "türkischen Rachebrigaden" im Zeitraum zwischen 2005 und 2011 – Probleme mit den Behörden wolle er in dieser Zeit keine mehr gehabt haben – verwiesen und diese in Beziehung zu seiner Vergangenheit bei der PKK und seiner politischen Tätigkeit zugunsten der BDP gesetzt. Indes beträfen die eingereichten Dokumente lediglich den Zeitraum zwischen 1999 und 2005. Auch ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Aussagen gemacht habe, als er zu Protokoll gegeben habe, er sei zu einer Haftstrafe von 36 Jahren verurteilt worden, da sich eine entsprechende Tatsache den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen lasse. Dem Spitalbericht vom (...) 2012 und den verschiedenen ins Recht gelegten Referenzschreiben komme demgegenüber keinerlei Beweiswert zu. So lasse sich anhand des Spitalberichts über den Zweck der Behandlung – mangels beigebrachter Übersetzung – nur spekulieren.

E-2175/2014 Bei den eingereichten Referenzschreiben handle es sich um Gefälligkeitsschreiben von Bekannten, die auf Verlangen der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgestellt worden seien. Von einer Person, die vorgebe, während Jahren vom Geheimdienst bedroht und mehrfach unrechtmässig inhaftiert worden zu sein, seien indessen Beweismittel zu erwarten, aus denen hervorgehe, dass sie sich gegen dieses Unrecht zur Wehr gesetzt habe. Ferner seien die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der wiederholten Probleme mit den "türkischen Rachebrigaden" zwischen 2005 und 2011 nicht glaubhaft. So sei es ihm nicht gelungen, differenziert und präzise zu erklären, wer seine Verfolger gewesen seien und was er unter dem Begriff "türkische Rachebrigaden" tatsächlich verstehe. Seine Schilderungen zur geltend gemachten Verfolgungsjagd im [Jahr] 2009, dem daraus resultierenden Unfall und dessen Konsequenzen seien zudem ungenau, oberflächlich und von einer ausweichenden Erzählweise gekennzeichnet gewesen. Realitätsfremd wirke insbesondere, dass er vorgegeben habe, bei diesem Unfall fast ums Leben gekommen zu sein, unmittelbar danach aber doch zu Fuss ins zehn Kilometer entfernte Spital gelaufen sein wolle. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Verfolger, die ihn angeblich hätten töten wollen, diese Gelegenheit nicht dazu ausgenutzt hätten respektive ihn nicht während des [mehrmonatigen] Spitalaufenthalts aufgesucht hätten. Ferner sei fraglich, weshalb es zu diesem Unfall keinen polizeilichen Bericht gebe oder warum der Beschwerdeführer sich nicht an eine Menschenrechtsorganisation oder die Medien gewandt habe, um den Vorfall publik zu machen. Auch bezüglich der geltend gemachten Festnahmen und wiederholten Misshandlungen habe der Beschwerdeführer sowohl unsubstantiierte wie auch realitätsfremde Angaben gemacht. So wolle er bis zu zwanzig Mal festgenommen worden sein. Angesichts dieser nicht unbedeutenden Anzahl von Festnahmen, bei denen er angeblich immer wieder gefoltert worden sei, erstaune es, dass er erst im Jahr 2011 ausgereist sei. So verliessen Personen, die auf diese Weise verfolgt würden, ihren Wohnort nicht erst nach der zwanzigsten Festnahme, sondern versuchten früher, zu fliehen. Da der Beschwerdeführer stets an derselben Adresse in B._______ geblieben sei, erwiesen sich seine Vorbringen als unglaubhaft. Letztlich habe er auch widersprüchliche Angaben zu den Gründen und zum Zeitpunkt der Schliessung seines [Geschäfts] gemacht. Während er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, dass er das Geschäft infolge des Un-

E-2175/2014 falls im [Jahr] 2009 habe schliessen müssen, habe er anlässlich der Bundesanhörung erklärt, das [Geschäft] bereits vor dem Unfall, im [Jahr] 2009 geschlossen zu haben, um der lokalen Bevölkerung damit zu beweisen, dass er nicht mit den Behörden zusammenarbeite. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hinzuweisen, dass die einfache Mitgliedschaft in einer legalen Partei wie der BDP keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge. Nach dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zulässigkeit führte sie aus, das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Überdies ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zur Zumutbarkeit hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer von 2005 bis 2011 mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in der Ortschaft B._______ im Haus seines Vaters gelebt habe und seine Familie immer noch dort lebe. Auch habe der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, die eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Mithin sei der Vollzug der Wegweisung gesamthaft als zumutbar einzustufen (vgl. A19/9). C. Mit Eingabe vom 23. April 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsanwalt gegen den BFM-Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. März 2014 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung beantragt und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass sich die Argumente der Vorinstanz bezüglich der eingereichten Beweismittel als nicht stichhaltig erwiesen. So treffe es nicht zu, dass sich die ins Recht gelegten Dokumente lediglich auf den Zeitraum zwischen 1999 und 2005 bezögen. Vielmehr beträfen sie mehrheitlich die

E-2175/2014 Zeitperiode danach. Weiter müsse es sich beim Vorhalt der Vorinstanz, die Verurteilung zu einer Haftstrafe von 36 Jahren sei durch die eingereichten Unterlagen nicht belegt, um ein sprachliches Missverständnis handeln. So sei aus der eingereichten Übersetzung des Urteils des Staatssicherheitsgerichts F._______ vom (...) 1999 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zunächst mit der Todesstrafe respektive zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei – was effektiv wohl 36 Jahre bedeute – welche schliesslich auf sechs Jahre reduziert worden sei. Auch entbehre das Argument der Vorinstanz, den übrigen zu den Akten gereichten Dokumenten komme keinerlei Beweiswert zu, respektive es handle sich dabei um Gefälligkeitsschreiben, jeglicher Grundlage. So stimmten gerade die Angaben im Spitalbericht vom (...) 2012 weitgehend mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein, lasse sich dem Bericht doch entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem Sturz aus der Höhe mit Verletzungen vor allem im Bereich von Kopf, Hals, Rücken und Schulter ins Spital eingeliefert und dort operiert worden sei. Die wahre Ursache für diese Verletzungen habe er gegenüber dem Spital verschwiegen, um Probleme mit den Behörden und auch mit dem Spital zu vermeiden. Eine Übersetzung des Spitalberichts vom (...) 2012 sei nicht eingereicht worden, da dieser praktisch durchwegs mit medizinischen Ausdrücken versehen sei, welche international gebräuchlich seien. Dies werde nun aber mit einer Übersetzung der wesentlichen Teile des Berichts nachgeholt. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den übrigen ins Recht gelegten Beweismitteln um offizielle Dokumente der Gemeinde B._______ und der BDP und nicht um Gefälligkeitsschreiben handle. Auch die Bedenken der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten nicht zu überzeugen. So habe dieser seine Verfolger nicht konkret bezeichnen können, weil sich die politischen Regimeakteure in der Türkei jeweils äusserst geheim hielten und sich dementsprechend verschiedenförmig tarnten, um zu vermeiden, dass sie einer Behördeneinheit zugeordnet oder gar identifiziert werden könnten. Bezüglich des Vorhalts, der Beschwerdeführer habe die Verfolgungsjagd im Jahr 2009 ungenau und ausweichend geschildert, sei der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die Umstände insbesondere zu Beginn seiner Ausführungen nicht von sich aus detailliert beschrieben habe. Auf Nachfrage hin habe er den Verlauf dieses Vorbringens indes äusserst präzise wiedergegeben, indem er unter anderem die Verfolgungstrecke sowie den Unfallort genau angegeben habe und anschliessend nachvollziehbar beschrieben habe, wie es zum Unfall gekommen sei. Auch widerspreche die Ausführung des Beschwerdeführers, beim

E-2175/2014 Unfall fast getötet worden zu sein, dem Umstand, dass er sich anschliessend selbständig ins Spital begeben habe, nicht. So beziehe er sich mit seiner Aussage auf die Folgen der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen, mithin darauf, dass er ohne medizinische Behandlung an den Folgen hätte sterben können. Weshalb der Beschwerdeführer von seinen Verfolgern bei dieser Gelegenheit nicht getötet worden sei, könne er sich selbst nicht erklären. Er wisse nur, dass auch gegen andere ins Visier genommene Personen solche Verfolgungsjagden, welche offenbar systematisch als psychisches Druckmittel dienten, stattfänden. Weiter erwecke die Erwartung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte sich gegen die erlebten Behelligungen wehren und die diesbezüglichen Beweismittel ins Recht legen können, den Eindruck, die politische Realität in der Türkei sei ihr nicht bekannt. So müssten nicht nur bereits fichierte Personen wie der Beschwerdeführer, sondern alle, die sich kritisch zu den Streitkräften, deren Menschenrechtspraktiken oder der Kurdenpolitik äusserten, damit rechnen, zum Ziel strafrechtlicher Ermittlungen zu werden. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil (BVGer E-4800/2010 vom 10. Oktober 2013) festgehalten habe, habe sich der Menschenrechtsschutz in der Türkei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – in den Jahren 2006 bis 2010 nicht verbessert, sondern sei stagnierend, wenn nicht gar tendenziell rückläufig. Erschwerend komme im Fall des Beschwerdeführers hinzu, dass er aus einer Region stamme, welche [Beschreibung der Gegebenheiten in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers]. Die prokurdischen Aktivitäten in B._______ seien den türkischen Behörden ein Dorn im Auge und würden besonders stark beobachtet, um Auswirkungen auf Nachbarorte einzudämmen. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Lage in der Türkei seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft einzustufen. Daran ändere auch der Vorhalt der Vorinstanz, angesichts der vorgetragenen Ereignisse erstaune es, dass der Beschwerdeführer nicht früher ausgereist sei, nichts, da Letzterer in der Türkei eine Familie habe und sich nicht so schnell von dieser habe trennen wollen. Auch seien seine Vorbringen asylrelevant, habe er doch nicht nur unter unerträglichem psychischem Druck gestanden, sondern sei auch in seiner körperlichen Unversehrtheit gefährdet gewesen. Zudem sei ihm das wirtschaftliche Fortkommen verunmöglicht worden. Letztendlich sei sein Lebensraum mehr und mehr eingeschränkt worden, so dass ihm ein Verbleib in der Türkei unter menschenwürdigen Umständen verunmöglicht worden sei. Nachdem er nun illegal ausgereist sei und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten habe, sei er als ehemaliger PKK-Kämpfer, welcher mehrere Jahre inhaftiert gewesen sei, bei einer Rückkehr in seinen

E-2175/2014 Heimatstaat einer konkreten Gefährdung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung sei somit sowohl objektiv als auch subjektiv begründet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und damit Recht auf Asylgewährung habe. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner stellte es fest, dass gemäss den Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) davon auszugehen sei, dass er erwerbstätig sei, weshalb es ihn aufforderte, innert Frist geeignete Dokumente einzureichen, die seine Bedürftigkeit belegten. E. Mit Eingaben vom 30. Mai und 23. Juli 2014 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und belegte mit Dokumenten, dass das im ZEMIS eingetragene Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2014 aufgelöst wurde und dass er bis dahin keine Ersparnisse generieren konnte, da er bei einem mittels Lohnabrechnung nachgewiesenen durchschnittlichen Einkommen von Fr. 3'600. und einem anhand von Belegen nachgewiesenen Grundbedarf von Fr. 3'300. lediglich einen kleinen Überschuss von Fr. 300. erzielen konnte. Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Belege zum Nachweis seiner Bedürftigkeit ein und informierte das Gericht darüber, dass er per 16. Juni 2014 eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, dort aber bisher nur wenige Stunden habe arbeiten können, weshalb er nach wie vor bedürftig sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz dazu ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2014 führte die Vorinstanz in Ergänzung zur angefochtenen Verfügung aus, dass der eingereichte Spitalbericht aus dem Jahr 2009 – entgegen der Behauptung der Rechtsvertretung in der Beschwerdeschrift – kein geeignetes Beweismittel darstelle, um die geltend gemachte Verfolgungsjagd durch Geheimdienstagenten

E-2175/2014 glaubhaft zu machen. So sei in der Beschwerdeschrift selbst festgehalten worden, dem medizinischen Bericht sei lediglich zu entnehmen, die Unfallursache sei ein Sturz aus der Höhe gewesen. Abgesehen davon, dass es sich dabei auch um einen Arbeitsunfall gehandelt haben könnte, überzeuge das Argument, der Beschwerdeführer habe damals, aus Angst vor weiteren Problemen, den wahren Grund seiner Verletzung verschwiegen, nicht. Bezüglich der Beweismittel zur Tätigkeit des Beschwerdeführers zugunsten der BDP führte die Vorinstanz aus, dass sie in ihrer angefochtenen Verfügung nicht in Abrede gestellt habe, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich von Wahlen zugunsten der BDP betätigt habe. Allerdings könne er davon ausgehend keine asylrelevante Verfolgung geltend machen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung auf die Frage 22 klar zu Protokoll gegeben, dass er nach seiner vorzeitigen Haftentlassung und der Absolvierung des Militärdienstes keine Probleme mit den türkischen Behörden mehr gehabt habe. Vor diesem Hintergrund erweise sich auch die Argumentation der Rechtsvertretung, in der Türkei gingen Behörden, Sicherheitskräfte und Gerichte auch heute noch in unverhältnismässiger Weise gegen kurdische Aktivisten vor, als nicht stichhaltig. H. Mit Replik vom 15. Dezember 2014 äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung vom 5. November 2014 und führte in Ergänzung zur Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2014 im Wesentlichen aus, dass es – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – überaus nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die wahre Ursache seiner Verletzungen aus Angst vor weiteren Repressalien gegenüber dem Spital verschwiegen habe, sei er doch sowieso schon im Visier der Sicherheitsbehörden gestanden. Hinzu komme, dass ihn das Spital, das die notwendige medizinische Behandlung ohnehin erst nach Einschaltung des Stadtpräsidenten von B._______ durch den Vater des Beschwerdeführers vorgenommen habe, bei Kenntnis der wahren Sachlage von vorneherein nicht behandelt hätte. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen am Hals und am Schlüsselbein typischerweise bei Autounfällen, bei denen sich das Auto überschlagen habe, aufträten. Demnach stehe aufgrund des Spitalberichts fest, dass der Beschwerdeführer damals nach einem Unfall notfallmässig habe behandelt werden müssen, wobei alle Indizien offensichtlich auf einen Autounfall nach einer Verfolgungsjagd hindeuteten, so dass es sich dabei um keinen konstruierten Vorfall handeln könne. Bezüglich des Vorhalts, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er nach dem Militärdienst keine Probleme mit den türkischen Behörden mehr gehabt

E-2175/2014 habe, sei festzuhalten, dass von der Vorinstanz verkannte werde, dass der Beschwerdeführer damit eine Verfolgung auf rechtlichem Weg, namentlich ein offizielles Verfahren mittels Anklage gegen ihn gemeint habe, weshalb er denn auch seine Verfolgungsvorbringen nicht durch Beweismittel habe untermauern können. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer mit aller Deutlichkeit und Vollständigkeit dargetan, wie er von den im Geheimdienst tätigen Sicherheitskräften ständig verfolgt worden sei, indem man ihn stets überwacht und nach jedem politischen Ereignis behelligt und immer wieder festgenommen und misshandelt habe. Angesichts dieses psychischen und physischen Drucks sowie der Verfolgungsjagd durch die politischen Sicherheitskräfte und nach dem Entzug der wirtschaftlichen Grundlage des Beschwerdeführers sei dieser bis vor seiner Flucht sehr wohl ernsthaften Problemen ausgesetzt gewesen. I. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut ans Bundesverwaltungsgericht und reichte ein Überweisungsformular der Krankenanstalt in B._______ (im Original, mit Übersetzung) ein, wonach der Beschwerdeführer einen undefinierten Unfall mit einem motorisierten Fahrzeug gehabt habe, infolgedessen er sich eine Luxation und einen Rückgang sowie eine Verstauchung der Gelenke und Bänder im Halsbereich zugezogen habe, und am (...) 2009 ins [Spital in D._______] verlegt worden sei. J. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 reichte der Rechtsanwalt seine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-2175/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. 4.1.1 Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, zog die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen

E-2175/2014 Ereignisse im Zeitraum zwischen 1995 und 2005 in ihren Grundzügen nicht in Zweifel. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht dazu veranlasst, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme am bewaffneten Kampf der PKK im Jahr 1998 verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und nach Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 2003 bis im Jahr 2005 den Militärdienst absolvierte (vgl. A1, Beilagen 1-3 und 5-9). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, zunächst zu 36 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein, entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht tatsachenwidrig erscheint, lässt sich den eingereichten Urteilen doch entnehmen, dass das erstinstanzliche Gericht zuerst eine lebenslängliche Gefängnisstrafe – welche durchaus 36 Jahre betragen haben könnte – aussprach, bevor es diese Strafe vor dem Hintergrund des Rückweisungsentscheids des (...) Strafsenat des Yargitay vom (...) 1999 mit Blick auf das Reuegesetz auf sechs Jahre Gefängnis reduzierte (vgl. A1, Beilagen 1, 5 und 6). 4.1.2 Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum von 2005 bis 2011 weitgehend unglaubhaft sind. Dieser Einschätzung kann nur teilweise gefolgt werden. Zwar überzeugt das Vorbringen des Beschwerdeführers, von der TİT mit dem Auto verfolgt worden und deshalb verunfallt zu sein, auch das Gericht nicht. So erscheint es unwahrscheinlich, dass eine Organisation wie die nationalistische Türkische Rachebrigade – welche in der Vergangenheit unter anderem für Bombenanschläge mit mehreren Toten sowie für Morde an und Drohungen gegenüber Menschenrechtsaktivisten verantwortlich gemacht wurde (vgl. Human Rights Watch [HRW], World Report 2007 – Turkey, 11. Januar 2007; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Dokumentation [ACCORD], KurdInnen in der Türkei, Juni 2009, S. 15) – ein solch dilettantisches Vorgehen für einen Mord wählt. Auch ist es, wie von der Vorinstanz argumentiert, nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfolger des Beschwerdeführers sich die Gelegenheit, ihn tatsächlich zu töten, entgehen lassen sollten, war dies den Angaben des Beschwerdeführers zufolge doch deren primäres Ziel. Zudem wirkt es, wie vom BFM zu Recht vorgetragen, realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Unfall, bei dem er fast ums Leben gekommen sein soll, noch zu Fuss ins zehn Kilometer entfernte Spital begeben haben will. Daran ändern auch der Spitalbericht vom (...) 2012 (vgl. A1, Beilage 11) und das mit Eingabe vom 29. Januar 2015 ins Recht gelegte Überweisungsformular der Krankenanstalt B._______ nichts. So belegen diese nur, dass der Beschwerdeführer einen Unfall hatte. Wie es zu diesem

E-2175/2014 Unfall kam, lässt sich den Dokumenten indes – nicht zuletzt wegen ihrer Widersprüchlichkeit – nur beschränkt entnehmen. Auch überzeugt das Argument, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Spital in D._______ aus Angst vor weiteren Problemen den wahren Grund seiner Verletzung verschwiegen, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, nicht, noch viel weniger, nachdem der Beschwerdeführer in B._______ noch den richtigen Grund angegeben haben will, ist doch nicht auszuschliessen, dass das Überweisungsformular der Krankenanstalt B._______ dem Spital in D._______ zur Kenntnis gebracht wurde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind bei umfassender Würdigung der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers indes nicht all seine Vorbringen betreffend den Zeitraum zwischen 2005 und 2011 als unglaubhaft einzustufen. So erscheint es vor dem Hintergrund seiner – anhand der eigereichten Gerichtsentscheide (vgl. A1, Beilagen 1, 5 und 6) belegten – Verurteilung wegen der Teilnahme am bewaffneten Kampf der PKK durchaus plausibel, dass er auch nach 2005 im Visier der türkischen Behörden stand und bei Zwischenfällen in der Region mit Bezug zur kurdischen Bevölkerung einer der ersten war, der von den Sicherheitskräften verdächtigt, aufgesucht und gar kurzzeitig festgenommen wurde. Dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, anlässlich der Bundesanhörung angegeben habe, dass er nach dem Militärdienst keine Probleme mit den türkischen Behörden mehr gehabt habe, erscheint nicht ganz korrekt. So gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: "zwischen 2005 und 2011 gingen die Behörden rechtlich nicht gegen mich vor, ich wurde nicht gesucht, verhaftet oder angeklagt" (vgl. A6/13, F22). Wie in der Replik vorgetragen, ist diese Aussage tatsächlich eher so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf rechtlichem Weg, im Rahmen eines offiziellen Verfahrens mittels Anklage, verfolgt worden sein will und nicht, dass er keinerlei Behelligungen durch die türkischen Behörden mehr erfahren habe. Auch ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vergangenheit von den türkischen Behörden in seinen wirtschaftlichen und – auch von der Vorinstanz nicht als per se unglaubhaft eingestuften (vgl. Vernehmlassung vom 5. November 2014) – politischen Aktivitäten behindert und insbesondere wegen seiner Mitgliedschaft bei der BDP (vgl. A1, Beilagen 10.1 und 10.4) auch behelligt wurde. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich derart oft, wie von ihm geltend gemacht, festgenommen wurde, ist indes in Zweifel zu ziehen, waren seine Angaben dazu doch, wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt, unsubstantiiert und widersprüchlich (vgl. A6/13, F55 ff.).

E-2175/2014 4.2 Es stellt sich mithin in einem zweiten Schritt die Frage, ob die als glaubhaft eingestuften Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Dies ist zu verneinen. Ohne die glaubhaften Behelligungen des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden zu verharmlosen, erscheinen diese nicht derart intensiv, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Heimatstaat objektiv nicht mehr hätte zugemutet werden können. Auch dürften die Belästigungen ihn nicht in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). So hielt sich der Beschwerdeführer denn auch während sechs Jahren ununterbrochen an derselben Adresse in B._______ auf (vgl. A6/13, F6 ff.) – wo seine Ehefrau und seine Kinder noch heute wohnen (vgl. A6/13, F17 ff.) –, was ein Indiz dafür darstellt, dass die Behelligungen nie ein derart gesteigertes Ausmass annahmen, dass sie einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG gleichgekommen wären. Auch gab der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll, dass er zwar nur schwer an Orten, wo es keine Kurden hatte, arbeiten konnte, indes keine Geldprobleme hatte (vgl. A6/13, F22 und 27), weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die Möglichkeit zur Erwerbsausübung und mithin die Existenzgrundlage nie gänzlich entzogen wurde. Ferner sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein einfaches Mitglied der BDP war respektive ist (vgl. A6/13, F69). So hat er sich gemäss den eingereichten Bestätigungsschreiben zwar aktiv an den Tätigkeiten der Partei beteiligt; indes sind den Akten und insbesondere auch den ins Recht gelegten Beweismitteln keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass er innerhalb der BDP eine exponierte Rolle wahrgenommen hätte (vgl. Beilagen 10.1, 10.3 und 10.4). Folglich erscheint das Risiko, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur in der Türkei an sich legalen BDP (vgl. Tages-Anzeiger, Verzweifelte Kurden drohen mit Intifada, 8. Oktober 2014) ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist, klein, werden doch präferiert exponierte und führende Parteimitglieder verfolgt (vgl. Country of Origin Research and Information [CORI], What is the current situation of members or sympathizers of the recently established BDP [former DTP]?, 20. Januar 2011). Schliesslich ist – entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers – nicht bekannt, dass Personen, die von einem der türkischen Amnestiegesetze respektive Reuegesetze profitieren konnten, von den türkischen Behörden deshalb diskriminiert respektive verstärkt behelligt würden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zur

E-2175/2014 Türkei: 1) Informationen zu Amnestiegesetzen; 2) Informationen zu unfairen Verfahren, Folter und unverhältnismässigen Strafen, 23. Oktober 2013). Bezüglich des in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenkens, der Beschwerdeführer sei – vor dem Hintergrund seiner Vergangenheit als PKK-Kämpfer, seiner illegalen Ausreise und seines längeren Aufenthalts in der Schweiz – bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers bereits mehr als 15 Jahre her ist, er seither nicht mehr rechtlich belangt sein worden will (vgl. A6/13, F22) und er auch seinen Auslandaufenthalt gut mit dem Besuch seiner tatsächlich in der Schweiz lebenden Familie begründen kann. 4.3 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffenderweise zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Daran ändert auch das Referenzschreiben von Rechtsanwalt (...) nichts, ist dieses – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – doch tatsächlich als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft zu qualifizieren, da die in diesem Dokument geschilderten Verfolgungsvorbringen lediglich eine Wiedergabe der Erzählungen des Beschwerdeführers respektive seiner Ehefrau darstellen, welche folglich nicht auf eigenen Erlebnissen des Verfassers beruhen. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E-2175/2014 Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist

E-2175/2014 nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht geht – mit Ausnahme zweier Provinzen im Grenzgebiet zum Nordirak (vgl. BVGE 2013/2) – davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsgegend (Provinz D._______) ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 6.4.2 Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei sprechen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsgegend mehrere Familienangehörige (Ehefrau, zwei Söhne, einen Onkel und mehrere Tanten; vgl. A2/9, Rz. 11 und 12; A6/13, F14 ff.) und verfügt dort auch über eine Unterkunft (vgl. A6/13, F10). Angesichts seiner Berufserfahrung, [Beschreibung der Berufserfahrung], könnte er sich mit seiner Familie bei Bedarf auch [an einem anderen Ort in der] Türkei niederlassen, sollte er eine Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht in Betracht ziehen. Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung der Vorinstanz, allfällige Arztberichte zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einzureichen (vgl. A10/3), entgegnete, dass derzeit keine solchen aktuellen Zeugnisse vorhanden seien (vgl. A17/33), und er auch im weiteren Verlauf seines Asylverfahrens, namentlich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, keine gesundheitlichen Schwierigkeiten (mehr) vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass aus medizinischer Sicht keine Wegweisungshindernisse vorliegen. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die Türkei insgesamt als zumutbar.

E-2175/2014 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), wenn es ihm nicht möglich sein sollte, mit seinem Nüfus einzureisen. Folglich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – den Wegweisungsvollzug betreffend – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 indes die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG.). Hingegen ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 VwVG als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden, und es ist ihm demnach eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 26. Juni 2015 einen Gesamtaufwand von 17 Stunden und 45 Minuten aus. Dieser Aufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen. So beziehen sich seine Bemühungen vom 27. November 2012 bis am 30. Juli 2013, welche sich insgesamt auf 5 Stunden und 5 Minuten belaufen, auf das erstinstanzliche Verfahren und können mithin auf Beschwerdeebene nicht in Rechnung gestellt werden. Bei den Bemühungen im Zusammenhang mit den Fristerstreckungsgesuchen (Verfassen der drei Fristerstreckungsgesuche und

E-2175/2014 Durchsicht der daraufhin erlassenen Verfügungen des Gerichts), welche sich auf insgesamt 45 Minuten belaufen, handelt es sich nicht um notwendigen und mithin auch nicht um verrechenbaren Aufwand. Schliesslich wird auch der Aufwand für das Erstellen der Kostennote respektive die Nachbearbeitung des Falles, welcher sich auf 30 Minuten beläuft, praxisgemäss nicht vergütet. Den verbleibenden Gesamtaufwand von 11 Stunden und 25 Minuten sowie die ausgewiesenen Auslagen (Fr. 85.50) erachtet das Gericht als angemessen; der Stundenansatz von Fr. 250. ist reglementskonform (vgl. Art.10 Abs. 2 VGKE). Es ist somit eine Entschädigung von total Fr. 3'175.– inkl. Mehrwertsteuer), auszurichten.

E-2175/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3'175.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

E-2175/2014 — Bundesverwaltungsgericht 09.09.2015 E-2175/2014 — Swissrulings