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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2020 E-2174/2018

28. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,720 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2174/2018

Urteil v o m 2 8 . Oktober 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2018 / N (…).

E-2174/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. September 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 29. September 2015 und der Anhörung vom 4. Juli 2017 führte er im Wesentlichen aus, er habe von der Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt. Die Schule habe er bis zur 10. Klasse besucht. Ungefähr im Oktober 2012 sei er von zwei Personen in ziviler Bekleidung in der Schule verhaftet worden. Er sei sodann zwei bis drei Tage im Militärlager in C._______, zehn Tage auf dem Polizeiposten, zwei Tage im Gefängnis D._______ und bis April 2013 sechs Monate im Gefängnis E._______ inhaftiert gewesen. Den Grund seiner Verhaftung kenne er nicht. Am 21. Januar 2013 sei sein Vater verhaftet worden; vermutlich weil der Vorgesetzte seines Vaters in den Putschversuch vom 21. Januar 2013 involviert gewesen sei. Im April 2013 sei er nach F._______ transferiert worden, wo er für ein Staudammprojekt habe arbeiten und Wachdienst habe halten müssen. In E._______ und F._______ sei er geschlagen und misshandelt worden. Im September oder Oktober 2013 sei ihm die Flucht aus F._______ gelungen. Er sei nach B._______ zurückgekehrt und habe als Bauarbeiter und versteckt in einer Bäckerei gearbeitet. Im November 2013 habe er eine Identitätskarte beantragt. Im Januar 2014 sei er anlässlich einer Razzia zu Hause festgenommen, in ein Lager mitgenommen worden, zwanzig Tage auf einem Polizeiposten und eine Woche in E._______ inhaftiert gewesen. Ungefähr im Februar 2014 sei er nach G._______ überwiesen worden. Dort habe er vom 2. bis 24. März 2014 die militärische Grundausbildung erhalten. Am 24. März 2014 sei er für sieben Monate nach H._______ gebracht worden, wo er Zwangsarbeit habe leisten müssen und gefoltert worden sei. Im Juli 2014 sei in H._______ eine Krankheit ausgebrochen, weshalb das Lager geschlossen worden sei. Er sei zunächst nach I._______ und später nach B._______ ins Büro der J._______ transferiert worden, wo er als Wächter eingesetzt worden sei. Sein Vorgesetzter habe aufgrund seines Vaters ein Problem mit ihm gehabt und ihm gedroht, er würde ihn wie seinen Vater verschwinden lassen. Zur Strafe sei er fast täglich gefesselt worden. Während des Transports ins Gefängnis K._______ im April 2015 sei er geflüchtet. Ein ehemaliger Kamerad, der als Wächter dabei gewesen sei, habe ihm zur Flucht verholfen, so dass er vom Fahrzeug habe abspringen können. Noch im April 2015 sei er illegal aus Eritrea ausgereist.

E-2174/2018 Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte im Original inklusive Übersetzung, ein Schulzeugnis der 7. Klasse sowie einen Schülerausweis der 8. Klasse (beide in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 13. März 2018 (eröffnet am 14. März 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 13. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der L._______, (…), vom 7. Juni 2018 und drei Fotos im Original ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Am 4. Februar 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Mit Replik vom 21. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik war ein Kurzbericht der Hilfswerkvertretung vom 4. Juli 2017 und eine Kostennote beigelegt.

E-2174/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Gehörsverletzung sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt

E-2174/2018 wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe die Verhaftung seines Vaters vom 21. Januar 2013 sowie die damit verbundenen Probleme mit seinem Vorgesetzten nicht erwähnt. Weiter moniert er, die erlebte Folter sei nicht berücksichtigt worden. Die Gefängnisaufenthalte werden von der Vorinstanz als glaubhaft eingestuft, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die erlittene Folter in diesem Zusammenhang miteinbezogen und somit berücksichtigt wurde. Im Übrigen führte die Vorinstanz diese Vorbringen im Sachverhalt zwar nicht an, äusserte sich jedoch in ihrer Vernehmlassung ausführlich dazu. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit vollständig festgestellt 4.5 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe lediglich unter Verweis darauf, es sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer trotz Fesseln habe rauchen können und es sei realitätsfern, dass der Wächter das Risiko eingegangen wäre, ihm bei der Flucht zu helfen, auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen. Zudem sei die Begründung in Bezug auf das Vorliegen von Anknüpfungspunkten zu kurz ausgefallen.

E-2174/2018 Die Vorinstanz nannte in ihrem Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers genügend abgehandelt und diesem war es möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht ist somit nicht verletzt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Prüfung hinsichtlich des Begehrens, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, kann offenbleiben, ob die Begründungspflicht in Bezug auf das Vorliegen von Anknüpfungspunkten verletzt wurde. 4.6 Insgesamt besteht kein Grund zur Aufhebung der Verfügung. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-2174/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst geleistet habe. Seine Schilderungen zur Flucht respektive zur Desertion seien unglaubhaft. Seine illegale Ausreise sei nicht asylrelevant, da keine Anknüpfungspunkte vorliegen würden, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen seien widerspruchsfrei und detailreich. Die Vorinstanz habe vorliegend keine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen und zahlreiche Elemente, welche für seine Glaubwürdigkeit sprechen würden, ohne Würdigung zurückgewiesen und somit Art. 7 AsylG verletzt. Durch die mehrfachen Verhaftungen und Folterungen habe er bereits vor seiner illegalen Ausreise als missliebige Person im Visier der eritreischen Behörden gestanden. Hinzu komme, dass sein Vorgesetzter beim Militär ein Problem mit ihm gehabt habe und seine Familie allgemein im Visier der eritreischen Behörden stehe, da seinem Vater eine Beteiligung an einem Putschversuch vorgeworfen werde. Aufgrund seines Alters von 20 Jahren zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea sei er mit Sicherheit noch nicht aus dem Militärdienst entlassen worden. Die Vorinstanz stelle seine gesamte Glaubwürdigkeit in Frage, weil sie es als unlogisch erachte, dass er während des Transports mit gefesselten Armen habe rauchen können und ein ihm aus früheren Haftaufenthalten bekannter Wächter zur Flucht verholfen und sich dadurch selbst in Gefahr gebracht habe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Weiter seien die Art. 3 und 4 EMRK verletzt, da bei einer Rückkehr nach Eritrea eine reale Gefahr der Folterung und der unmenschlichen Behandlung bestehe und ihm Sklaverei und Zwangsarbeit drohe. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. 6.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, sie schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei. Die Gefängnisaufenthalte in den Jahren 2012, 2013 und 2014 würden jedoch weder in einem zeitlichen noch in einem sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise stehen. Zudem würden keine Hinweise vorliegen, wonach die Flucht von F._______ im September 2013 zum jetzigen Zeitpunkt noch zu asylre-

E-2174/2018 levanten Verfolgungsmassnahmen führen könnte, da der Beschwerdeführer wieder zum Militärdienst zurückgekehrt sei. Eine zukünftige Verfolgung sei aufgrund der unglaubhaften Flucht im April 2015 als unwahrscheinlich einzustufen, weshalb die diversen Gefängnisaufenthalte keine Asylrelevanz aufweisen würden. Er sei vor seinem Vater verhaftet worden, weshalb seine Verhaftung nicht im Zusammenhang mit der Verhaftung seines Vaters gestanden habe. Die Probleme mit seinem Vorgesetzten seien nicht asylrelevant. 6.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er nehme aufgrund seiner traumatisierenden Erlebnisse in Eritrea eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Die eingereichten Fotos würden belegen, dass er in den Militärdienst habe einrücken müssen. Die einzige Möglichkeit diesen zu verlassen, sei die Flucht respektive Desertion gewesen. 7. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei ab Oktober 2012 inhaftiert gewesen. Im September oder Oktober 2013 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis F._______ gelungen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass

E-2174/2018 die Vorbringen glaubhaft sind. Seine Angaben sind ausführlich und nachvollziehbar. Allerdings stehen sie nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise, da diese erst im April 2015 stattgefunden hat. Anlässlich der Anhörung gab er zudem an, er habe sich nach der Flucht in seinem Heimatort B._______ aufgehalten. Aufgrund von Razzien durch die eritreischen Behörden sei es für ihn schwierig gewesen, sich dort frei zu bewegen, weshalb er versteckt in einer Bäckerei gearbeitet habe. Trotzdem sei es ihm gemäss seinen eigenen Angaben gelungen, kurz nach seiner Flucht im November 2013 ohne Probleme bei den eritreischen Behörden in B._______ eine Identitätskarte zu beantragen. Seine Begründung in der Replik, er sei nicht ausgereist, da er für seine Familie habe sorgen müssen, überzeugt nicht. Offensichtlich hatte er zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht auszureisen. Zwischen seiner Haft in den Jahren 2012 und 2013 mit der darauffolgenden Flucht und seiner Ausreise im Jahr 2015 ist somit auch kein sachlicher Kausalzusammenhang gegeben, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant sind. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters erachtet die Vorinstanz zu Recht als nicht nachvollziehbar. Anlässlich der Anhörung gab er an, er sei im Oktober 2012 bereits verhaftet worden. Zum Zeitpunkt der Verhaftung seines Vaters im Januar 2013 hat er sich somit bereits selber in Haft befunden, weshalb ein Zusammenhang zu seiner eigenen Verhaftung nicht ersichtlich ist. Seine Vorbringen in der Beschwerde und der Replik ändern an dieser Einschätzung nichts, da sein Vater im Jahr 2016 aus der Haft entlassen wurde. Eine Reflexverfolgung liegt somit nicht vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Probleme mit dem Vorgesetzten gehabt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sie dieses Vorbringen als nicht asylrelevant einstuft. Beim schikanösen Verhalten seines Vorgesetzten fehlt es an der nötigen Intensität. Die Vorinstanz geht von der Glaubhaftigkeit der Leistung des Militärdienstes des Beschwerdeführers aus. Die Desertion aus dem Gefangenentransport hält sie jedoch zu Recht für unglaubhaft. So sagte er anlässlich der Anhörung aus, seine Hände seien während der Fahrt auf dem Rücken gefesselt gewesen. Ein Wächter, welcher ein ehemaliger Kamerad von H._______ gewesen sei und auch gesehen habe, wie er gefoltert worden sei, habe ihm mit dem Fuss die Fesseln gelockert und so zur Flucht verholfen. Selbst wenn der Beschwerdeführer angibt, er sei mit einem dehnbaren Strick gefesselt gewesen, so ist es nicht nachvollziehbar, wie der

E-2174/2018 Wächter ihn unbemerkt hätte befreien können, zumal gemäss seinen eigenen Angaben an allen Seiten des Fahrzeuges Wachen positioniert gewesen seien und bei einer Flucht beim Abspringen vom Fahrzeug die Wächter mit Stöcken auf die Gefangenen einschlagen würden. Bei der Aufdeckung der Fluchthilfe hätte sich der Wächter dem unverhältnismässig hohen Risiko seiner eigenen Verhaftung ausgesetzt. Unglaubhaft ist weiter, dass dem Beschwerdeführer, obwohl er beim Absprung zu Boden gefallen sei, dennoch die Flucht gelungen sei. Auf Beschwerdeebene bot er keine Erklärungen für diese Ungereimtheiten. Die Desertion ist als unglaubhaft einzustufen, weshalb eine Befreiung oder ordentliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst anzunehmen ist (vgl. Urteil des BVGer E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass keine Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt sind. 7.3 Weiter ist zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe zufolge der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3

E-2174/2018 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). Die illegale Ausreise schilderte der Beschwerdeführer detailliert und mit Realkennzeichen versehen. Er nannte die Dauer der Reise, erzählte, wie er von M._______ festgehalten worden sei und seine Familie Lösegeld habe bezahlen müssen. Weiter erklärte er, wie er vom Sudan über die Sahara nach Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei. Die illegale Ausreise ist somit glaubhaft. Die Vorinstanz geht von der Glaubhaftigkeit der Gefängnisaufenthalte des Beschwerdeführers in den Jahren 2012, 2013 und 2014 aus (vgl. E. 7.2). Anlässlich der Anhörung machte er genaue Ausführungen zur Dauer jeder einzelnen Inhaftierung. Die verschiedenen Gefängnisanlagen und die Tagesabläufe vermochte er detailliert zu beschreiben. Er hat willkürliche Verfolgungsmassnahmen erlebt; ein zeitlicher oder sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den Gefängnisaufenthalten und der illegalen Ausreise ist für die Annahme von Anknüpfungspunkten nicht nötig. Somit sind zusätzliche Anknüpfungspunkte zur illegalen Ausreise vorhanden. Es ist daher davon auszugehen, dass die illegale Ausreise des Beschwerdeführers von den eritreischen Behörden als Ausdruck einer oppositionellen beziehungsweise regierungskritischen Haltung aufgefasst wird und er deshalb als missliebige Person gilt. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise zusätzliche Gefährdungselemente vorliegen, aufgrund derer von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG auszugehen ist. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 13. März 2018 sind aufzuheben und der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG). Die Asylverweigerung ist indessen zu bestätigen

E-2174/2018 und insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen und die Flüchtlingseigenschaft sich aus Nachfluchtgründen ergibt, die eine Asylgewährung ausschliessen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist praxisgemäss von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln auszugehen, womit der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu einem Drittel zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten (Art. 64 VwVG und Art. 7–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen seines Obsiegens zu zwei Dritteln eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine aktualisierte Honorarnote vom 21. Februar 2019 eingereicht. Darin wird ein Aufwand von insgesamt 18.35 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300. sowie Auslagen von Fr. 93.60 geltend gemacht. Der geltend gemachte Aufwand sowie die Auslagen erscheinen angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Demnach hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 4'015.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. 9.3 Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ist das amtliche Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand zufolge seines Unterliegens zu einem Drittel auf (gerundet) Fr. 1'020.– (inkl. Auslagen) festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

E-2174/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 13. März 2018 werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'015.– auszurichten. 5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'020.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

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