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Bundesverwaltungsgericht 25.05.2012 E-2169/2012

25. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,756 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2169/2012

Urteil v o m 2 5 . M a i 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo und Serbien, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (…) Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 / E-2936/2009.

E-2169/2012 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, serbischer Ethnie, suchte zusammen mit seinen Eltern (N …) und seiner Schwester (N …) am 19. August 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 2. April 2009 abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. A.b Mit Beschwerde vom 30. April 2009 erhob der Gesuchsteller dagegen Beschwerde und reichte eine Bestätigung betreffend den Besuch von Sprachkursen bei. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens informierte der damalige Rechtsvertreter der Gesuchstellenden das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. März 2011 über die Niederlegung seines Mandats. A.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. März 2012 ab. Am gleichen Tag wurden ebenfalls die Beschwerden seiner Eltern (E- 2934/2009) und seiner Schwester (E-2937/2009) abgelehnt. B. B.a Der Gesuchsteller, handelnd durch den neu mandatierten Rechtsvertreter, gelangte am 23. April 2012 mit einem Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem, das ihn betreffende Urteil E-2936/2009 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben; das Asylverfahren bzw. das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt. Weiter ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuches und um die einstweilige Aussetzung des Vollzugs. Sollte wider Erwarten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten oder das Revisionsgesuch abgewiesen werden, sei dieses zur weiteren Behandlung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt für Migration weiterzuleiten. B.b Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 26. April 2012 den Wegweisungsvollzug betreffend den Gesuchsteller, seine Eltern (E-2166/2012) und seine Schwester (E-2170/2012) vorsorglich aus. Das Revisionsverfahren des Gesuchstellers wird mit demjenigen seiner Eltern und seiner Schwester koordiniert behandelt.

E-2169/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E-2169/2012 3. 3.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. 3.2 Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Revisionsgesuchs aus, bisher habe das Gericht aus den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme entnehmen können, weshalb im Wegweisungspunkt auch keine diesbezüglichen Ausführungen hätten gemacht werden können. Neu könnten nun mit einer ärztlichen Bestätigung (Beilage 13) bisher nicht aktenkundige Wegweisungsvollzugshindernisse belegt werden, die bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestanden hätten. Somit sei das Revisonsgesuch begründet.

E-2169/2012 4. 4.1 Der revisionsrechtlich eingereichte Arztbericht von B._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, C._______, vom 18. April 2012 bestätigt, dass sich der Gesuchsteller seit anfangs dieses Jahres wegen zunehmend depressiven Beschwerden mit ausgeprägten anorektischen Essstörungen (seit Beginn dieses Jahres etwa 10 kg Gewichtsverlust) in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Die Beschwerden stünden mit grosser Sicherheit im Zusammenhang mit einer persistierenden Posttraumatischen Belastungsstörung (Serbe aus Kosovo). Der Gesuchsteller macht somit Wegweisungsvollzugshindernisse geltend, die bereits vor Ergehen des Urteils vom 28. März 2012 bestanden haben. Damit stellt sich die Frage, ob der Gesuchsteller diese gesundheitlichen Probleme bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht bereits früher im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätte geltend machen können. Die im Verwaltungsverfahren herrschende Untersuchungsmaxime findet ihre Schranken in der Mitwirkungspflicht der von der Verfügung betroffenen Partei (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hätte der Gesuchsteller denn auch die seit anfangs Jahr auftretenden Beschwerden vor der Beschwerdeinstanz geltend machen müssen. Das Revisionsgesuch dient nicht dazu, diese Unterlassung in der Beweisführung wieder gutzumachen. Überdies wird das eingereichte Beweismittel nicht als geeignet beurteilt, um einen anderen Ausgang des Verfahrens herbeizuführen, wenn es bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen wäre, denn angesichts dessen, dass mit dem Gesuchsteller auch die übrigen Familienmitglieder gemeinsam nach Serbien zurückkehren, und psychische Probleme in Serbien grundsätzlich therapiert werden können, ist der Wegweisungsvollzug selbst bei Vorliegen der geltend gemachten Probleme nicht als unzumutbar zu qualifizieren, zumal er über weitere Verwandte in Serbien verfügt und der Gesuchsteller sowie seine Eltern gut ausgebildet sind (vgl. Urteile E-2936/2009/ E-2934/2009 und E-2937/2009 vom 28. März 2012 E. 7.3.5). Angesichts dieser Ausgangslage kann die Frage, ob die in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erwähnte Rechtzeitigkeit des nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstandenen Beweismittels gegeben ist, offen bleiben. 4.2 Vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller bei pflichtgemässer Sorgfalt den ärztlichen Bericht bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten hätte geben können. Überdies wird das eingereichte Beweismittel als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG qualifiziert. Es wurden somit keine revisionsrelevanten Gründe dargetan. Das Gesuch um Revision des Urteils

E-2169/2012 des Bundesverwaltungsgerichts E-2936/2009 vom 28. März 2012 ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beantragt ferner, im Fall des Nichteintretens oder der Abweisung sei das vorliegende Revisionsgesuch an das Bundesamt für Migration weiterzuleiten zur Behandlung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch für alle Gesuchstellenden (E-2934/2009, E-2936/2009 und E-2937/2009). Begründet wird dieser Antrag indessen nicht. Mit dem revisionsrechtlich eingereichten ärztlichen Bericht (Beilage 13 des Revisionsgesuchs) werden gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht, die bereits vor dem Erlass des Urteils vom 28. März 2012 bestanden haben. Inwiefern die gesundheitlichen Beschwerden sich nach diesem Zeitpunkt verändert haben sollen, wird nicht ausgeführt. Auf eine Überweisung des Revisionsgesuchs an das Bundesamt für Migration wird deshalb verzichtet. 5.2 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs wird mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos. 5.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen. 5.4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Beiordnung des Unterzeichnenden nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird mangels Komplexität und aufgrund des im Verwaltungsverfahrens geltenden Grundsatzes der Untersuchungsmaxime abgewiesen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 800.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2169/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Stella Boleki

Versand:

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