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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2010 E-2164/2010

12. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,186 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Volltext

Abtei lung V E-2164/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . April 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Mali, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 17. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2164/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Mali, islamischen Glaubens, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Juli 2009 verliess und via D._______ und E._______ mit einem ihm unbekannten Schiff nach F._______ gelangte, von wo er weiter nach Frankreich und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz reiste, dass er am 27. Juli 2009 um Asyl nachsuchte, dass er sich im Februar 2008 in Italien aufhielt, von den italienischen Behörden jedoch wieder zurück nach Mali geschickt wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ vom 13. August 2009 zu seiner Person befragt wurde, wobei er angab, minderjährig zu sein, dass er im Wesentlichen geltend machte, er werde in Mali von seinem H._______ bedroht, dass sein H._______ zwei Häuser und die Schafe seines Vater verkauft habe und er in der Folge den Verkaufserlös gefordert und eine Antwort verlangt habe, wieso er diese Sachen veräussert habe, dass ihm sein H._______ weder eine Antwort noch einen Teil der Verkaufssumme habe geben wollen, weil er angeblich zu jung dafür sei, dass er daraufhin seinem H._______ zwei Schafe entwendet und verkauft habe, dass er in der Folge vernommen habe, sein H._______ werde ihn umbringen, wenn er ihn finden würde, dass er deshalb sein Heimatland verlassen habe, dass das BFM ihm seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubte und ihm dazu in der Befragung das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der gleichen Befragung mitteilte, angesichts des Vergleichs der Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank (europäisches Datenbanksystem, in dem E-2164/2010 die Fingerabdrücke von Asylbewerbern gespeichert werden) sei erwiesen, dass er am 18. und 22. September 2007, 22. Oktober 2007 und 21. November 2008 von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden sei und um Asyl nachgesucht habe, dass daher mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsgesuchs zuständig sei und unter Umständen auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass ebenfalls am 13. August 2009 dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde und der Beschwerdeführer hierzu ausführte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, dass das BFM am 14. Dezember 2009 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, welches bis heute unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2010 – am 26. März 2010 eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien und spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist den Vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Vorinstanz unter Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2001 Nr. 22 feststellte, der Beschwerdeführer trage in materieller Hinsicht die Beweislast für seine behauptete Minderjährigkeit in dem Sinne, als sie zumindest glaubhaft gemacht werden müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, dass er keinerlei Papiere, die seine Identität belegen könnten, eingereicht habe, und er zudem keine ausreichenden Gründe habe nennen können, weshalb er keine Ausweispapiere habe abgeben können, dass er sodann auf detaillierte Fragen zu seinen familiären Verhältnissen kaum habe Auskunft geben können, indem er beispielsweise nicht gewusst habe, wann seine Mutter geboren sei beziehungsweise wie alt sie im Zeitpunkt ihres Todes gewesen sei, E-2164/2010 dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides sodann anführte, es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe, dort daktyloskopiert worden sei und ein Asylgesuch gestellt habe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis am 29. Dezember 2009 nicht beantwortet habe, weshalb davon auszugehen sei, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 13. August 2009 keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage stellen würden, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug anzuordnen sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2010 (Poststempel) beim BFM Beschwerde erhob, dass er darin in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch E-2164/2010 gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zudem in formeller Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2010 das Migrationsamt des Kantons Bern mit Telefax anwies, bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021[ des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-2164/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf den Beschwerdeantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist, dass vorweg festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtete, mithin in der Folge von seiner Volljährigkeit ausging, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dieser Schlussfolgerung nichts entgegenhält, was die Richtigkeit der Annahme seiner Volljährigkeit noch bestärkt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch- E-2164/2010 führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC- Datenbank feststeht, dass der Beschwerdeführer am 18. und 22. September 2007, 22. Oktober 2007 und 21. November 2007 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 13. August 2009 auf Nachfrage angab, sich nach der Ausreise aus seinem Heimatland von November 2007 bis Februar 2008 in Italien aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass er aber im Februar 2008 wieder in sein Heimatland zurückgeschickt worden sei, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO); Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig zu erachten ist, das die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Monate nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und sich demzufolge an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private E-2164/2010 Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer im Übrigen – gemäss eigenen Angaben bereits in den Flüchtlingszentren I._______ und J._______ untergebracht und betreut wurde, dass zudem die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er sichtlich sind, der – wie oben dargelegt als volljährig erachtete - Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass eine Überstellung nach Italien somit zulässig ist und auch keine anderen Gründe gegen eine solche sprechen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), E-2164/2010 dass in dem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2164/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr.600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 10

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