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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2010 E-2163/2010

12. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,177 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Volltext

Abtei lung V E-2163/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . April 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 22. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2163/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, am 3. November 2009 in der Schweiz ein Asyl gesuch stellte und hierzu am 12. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ kurz befragt wurde, dass er das Gesuch im Wesentlichen mit der in Nigeria herrschenden „Krise“ zwischen Moslems und Christen begründete und deshalb am 28. Dezember 2008 ausgereist sei, dass er via Niger und Libyen nach Lampedusa (Italien) gelangt sei, dort um Asyl nachgesucht habe und in der Folge in einem Flüchtlingscamp untergebracht worden sei, dass er, weil er nach sieben Monaten noch keinen Asylentscheid erhalten habe, den Entschluss zur Weiterreise in die Schweiz getroffen habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum und unter Hinweis auf die Eurodac- Erfassung vom 17. März 2009 und das anhängig gemachte Asylgesuch in Italien das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit dieses Landes und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer hierzu erklärte, er könne in Italien nicht arbeiten und habe dort weder eine Wohnung noch sonst einen Ort zum Leben, dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch Beweismittel anderer Art einreichte, dass das BFM gestützt auf den erwähnten Eurodac-Treffer am 18. November 2009 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers stellte, das in der Folge unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2010 – ersetzend eine nicht eröffnete Verfügung vom 15. Februar 2010 – gestützt auf Art. 34 E-2163/2010 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete, wobei es die Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, ferner feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und im Übrigen Akteneinsicht gewährte, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussagen und aufgrund des Eurodac-Treffers in Italien daktyloskopisch erfasst und habe dort ein Asylverfahren anhängig gemacht, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien mittels Stillschweigen einer Übernahme des Beschwerdeführers durch Verfristung am 19. Januar 2010 zugestimmt habe (Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist]), dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO) – bis spätestens zum 20. Juli 2010 zu erfolgen habe, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Rückführung nach Italien offensichtlich nicht gegen die Zuständigkeit Italiens und eine Wegweisung dorthin E-2163/2010 sprächen, da dieses Land zur Übernahme verpflichtet und zudem ein Rechtsstaat mit sozialen Hilfsstrukturen sei, die der Beschwerdeführer nötigenfalls beanspruchen könne, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange, dem Beschwerdeführer in Italien offensichtlich keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und eine Rücknahmezustimmung Italiens vorliege, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2010 die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Herstellung aufschiebender Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragt, dass er in der Begründung auf die fragliche Menschenwürdigkeit der Flüchtlingsunterkunft in Sizilien, das in Italien gegen Ausländer gerichtete Gewaltpotenzial, die Fragwürdigkeit des italienischlibyschen Rückschiebeabkommens und die zweifelhafte Sorgfaltswahrung in der Behandlung seines in Italien gestellten Asylgesuchs aufmerksam macht sowie seine Flüchtlingseigenschaft und seine Furcht vor völkerrechtswidriger Behandlung behauptet, dass er als Beweismittel Internetberichte betreffend eine gewaltsame Immigrantenrevolte in einem kalabresischen Dorf sowie betreffend Zwangsrückführungen von Migranten auf offener See von Italien nach Libyen zu den Akten gibt, dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme vom 6. April 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, E-2163/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Eröffnung der angefochtenen Verfügung als solche unbestritten ist, wogegen das Eröffnungsdatum nicht schlüssig aus den Akten hervorgeht, weshalb von der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde auszugehen ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- E-2163/2010 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, dass ferner der prozessuale Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird, E-2163/2010 dass Italien für die Prüfung seines in der Schweiz eingereichten Asyl antrags zuständig ist (vgl. die Bestimmungen der Dublin II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, E-2163/2010 dass er die angeblich fragliche Menschenwürdigkeit seiner damaligen Flüchtlingsunterkunft in Sizilien weder konkretisiert noch daraus Rückschlüsse auf andere Flüchtlingsunterkünfte zieht, dass er das behauptete, gegen Ausländer gerichtete Gewaltpotenzial in Italien einem Medienbericht betreffend einen konkreten einzelnen Vorfall in einem kalabresischen Dorf entnimmt, dieser Bericht jedoch keinen konkreten Bezug nimmt auf den Beschwerdeführer, dass eine Diskussion über das italienisch-libysche Rückschiebeabkommen vorliegend unterbleiben kann, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Zugang zum italienischen Asylverfahren erhalten hat und nicht von einer prüfungslosen Rückführung auf offener See betroffen war, dass er keine konkreten Anhaltspunkte für die angeblich zweifelhafte Sorgfaltswahrung in der Behandlung seines in Italien gestellten Asyl gesuchs zu nennen vermag, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen), E-2163/2010 dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt hat und der angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit ein Eintretensanspruch besteht, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge der erkannten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2163/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 10

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