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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2023 E-2158/2023

25. April 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,246 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. April 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2158/2023

Urteil v o m 2 5 . April 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, c/o (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. April 2023 / N (…).

E-2158/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1235238-[nachfolgend: SEM-act.] 1/1). A.b Am 14. März 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Dublin-Gespräch; vgl. SEM-act. 15/3) statt. Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei welchem ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs, zur mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, im Wesentlichen aus, sein Vater und seine Mutter sowie seine vier Geschwister (alle N […]) lebten in der Schweiz. Ein Identitätsdokument habe er nie besessen. Er sei Afghane, sei aber im Iran aufgewachsen. Sein Reiseweg habe ihn über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, wahrscheinlich Serbien nach Ungarn geführt. Danach sei er in Österreich eingereist, wo er drei Asylgesuche eingereicht habe, welche alle abgelehnt worden seien. Den zweiten negativen Entscheid habe er 2019 erhalten, den dritten und letzten anfangs 2021. Danach habe er das Camp verlassen und sich bei Freunden in Wien versteckt, bevor er in die Schweiz eingereist sei. In Österreich habe er versucht, das Haus nicht zu verlassen, und sei auch nie in einem Spital gewesen. Eigentlich habe er nach England reisen wollen, in der Zwischenzeit sei seine Familie jedoch in die Schweiz gereist und habe ihm nahegelegt, in der Schweiz Asyl zu beantragen. Zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich führte er aus, er habe ungefähr sieben bis acht Jahre in Österreich in verschiedenen Camps gelebt und gehofft, aufgenommen zu werden. Er habe in der Zwischenzeit die Hoffnung verloren, in Österreich eine Zukunft zu haben. In der Schweiz lebe seine Familie, die er seit acht Jahren endlich wieder gesehen habe. Seine fünfjährige Schwester kenne ihn nicht einmal mehr. Jetzt würde sie ihn endlich kennenlernen und nicht nur ab und zu über Videoanrufe grüssen. Ferner finde er in Österreich keinen seelischen Frieden. Hier fühle er sich wohl, da er bei seiner Familie sein könne. In Österreich sei er isoliert gewesen und habe im Gegensatz zur Schweiz nicht gut schlafen können.

E-2158/2023 In medizinischer Hinsicht machte er geltend, es gehe ihm gut, weil er bei seiner Familie sein könne. Aber er könne die vergangenen schwierigen Jahre nicht vergessen. Er habe seinem Rechtsvertreter gesagt, er benötige einen Psychologen. Der Arzt habe ihn aber dahingehend informiert, dass zurzeit kein Termin frei sei (Der Befrager wies den Beschwerdeführer darauf hin, er müsse sich hinsichtlich eines Psychologen an seine Rechtsvertretung wenden und eigenverantwortlich wiederholt bei Medic-Help insistieren, um einen Termin zu erhalten, Anmerkung BVGer). Weitere gesundheitliche Probleme habe er nicht. A.c Am 15. März 2023 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (vgl. SEM-act. 16/5). Das Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. A.d Mit Eingabe vom 23. März 2023 gab der Beschwerdeführer den Asylentscheid seiner in der Schweiz lebenden Familie und mehrere Familienfotos zu den Akten und beantragte, «dass das SEM das Familienverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und seinen Eltern/Geschwistern in der Schweiz anerkannt und entsprechend registriert». Zudem beantragte er, «dass eine fachärztliche psychiatrisch/psychologische Behandlung des Gesuchstellers aufgegleist wird, damit seine psychischen Beschwerden und daher der Sachverhalt hinsichtlich Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vollständig erstellt werden kann» (vgl. SEM-act. 19/2). A.e Die Eltern des Beschwerdeführers wendeten sich mit Schreiben vom 23. März 2023 an die Vorinstanz und bestätigten ihr, dass sie in der Lage seien, ihren Sohn, der aufgrund seiner schweren psychischen Beschwerden auf ihre Unterstützung im Alltag angewiesen sei, psychisch sowie faktisch im Alltag und Leben zu unterstützen. Sie äusserten den Wunsch, dass die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch ihres Sohnes eintrete und das nationale Asylverfahren durchführe (vgl. SEMact. 22/1). B. Mit Verfügung vom 13. April 2023 (eröffnet am Folgetag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die

E-2158/2023 editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe (vgl. SEM-act. 26/16 und 28/1). C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 20. April 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein «Asylverfahren» einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Am selben Tag setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-2158/2023 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend im Entscheidzeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 4.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt. So schreibe sie, er habe sich nicht genügend bemüht, sich beim Gesundheitsdienst zu melden, obwohl er sich dort mehrmals gemeldet, aber keine Hilfe erhalten habe. Insbesondere habe er nach einem Psychologen gefragt, jedoch habe man ihm erklärt, dass niemand

E-2158/2023 Zeit habe und es Monate dauern könne, einen Termin zu erhalten. Er sei zwei Mal dorthin gegangen und habe nachgefragt; er sei aber nicht ernst genommen und weggeschickt worden. Er habe auch anlässlich des Dublin- Gesprächs sehr wohl erwähnt, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Er sei an seine Rechtsvertretung und an Medic-Help verwiesen worden. Seine Rechtsvertretung habe ihm aber mitgeteilt, dass er bei ihr falsch sei und er sich direkt bei Medic-Help melden solle. Dies habe er mehrmals getan. 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 Der Beschwerdeführer führte betreffend den medizinischen Sachverhalt anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, er könne all die vergangenen schwierigen Jahr nicht vergessen, weitere gesundheitliche Probleme habe er nicht. Zudem äusserte er den Wunsch nach einem Psychologen. Vorliegend hat die Vorinstanz die medizinischen Akten konsultiert und festgestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Mal Medic-Help aufgesucht hat, nämlich aufgrund von Schlafproblemen und Kopfschmerzen. Weitere ärztliche Besuche sind nicht aktenkundig und wären vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu belegen, was er vorliegend aber unterlassen hat. Die Vorinstanz hat sich daher in der angefochtenen Verfügung mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizinischen Akten rechtsgenüglich auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachte. 4.5 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Hauptbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a

E-2158/2023 Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde gemäss den vorliegenden Eurodac-Daten am (…) 2016 in Österreich registriert und hat ebendort am gleichen Tag ein Asylgesuch eingereicht (vgl. SEM-act. 7/1). Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab er zudem an, in Österreich drei Asylgesuche eingereicht zu haben, die alle abgewiesen worden seien (vgl. SEM-act. 15/3). Die österreichischen Behörden haben das Gesuch um Wiederaufnahme des

E-2158/2023 Beschwerdeführers der Vorinstanz vom 15. März 2023 nicht in der dafür vorgesehenen Frist beantwortet (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. SEM-act. 16/5). Somit ist davon auszugehen, dem Wiederaufnahmegesuch sei durch die österreichischen Behörden stillschweigend stattgegeben worden, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Damit ist die Zuständigkeit Österreichs und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG grundsätzlich gegeben. 6.2 Österreich kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Österreich kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ebenfalls liegen in Österreich im Bereich des Dublin-Verfahrens offenkundig keine systemischen Mängel vor. 6.3 Indem der volljährige Beschwerdeführer geltend macht, sein Vater, seine Mutter und seine vier Geschwister lebten in der Schweiz, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff der Familienangehörigen nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen fallen somit nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin- III-VO. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens lässt sich gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) nicht begründen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, da er auf die Unterstützung seiner Familie zwingend angewiesen sei. Allerdings könne er aufgrund des «falschen Handelns» des SEM seine Abhängigkeit nicht belegen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM den (medizinischen) Sachverhalt richtig und

E-2158/2023 vollständig erstellt hat (vgl. E. 4 supra), weshalb für die diesbezügliche Würdigung von den sich in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen auszugehen ist. Aus diesen ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer medikamentös gegen Schlafstörungen und Kopfschmerzen behandeln liess und aktuell keine weiteren Termine geplant sind (vgl. SEM-act. 23/4 ff.). Im Rechtsmittelverfahren wurden keine weiteren medizinischen Dokumente eingereicht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nach der Einreise seiner Familie in die Schweiz am 6. August 2021 respektive am 19. Januar 2022 bis im Februar 2023 bei Freunden in Wien aufgehalten hat und in dieser Zeit offensichtlich nicht auf die Hilfe seiner Familie angewiesen war, spricht ebenfalls gegen ein Abhängigkeitsverhältnis. Von einem solchen ist gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO offensichtlich nicht auszugehen. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 7.2 Der Beschwerdeführer konnte kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Österreich die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch die geltend gemachten respektive aktenkundigen gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 6.3 supra) stehen einer Überstellung nach Österreich offensichtlich nicht im Wege. 7.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie auch weitere verwandtschaftliche

E-2158/2023 Bande. So kann die Beziehung zwischen Onkel/Tante und Neffe/Nichte ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Da die Beziehung zwischen den sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen und dem Beschwerdeführer nicht unter den Begriff der Kernfamilie fällt und mithin auch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. E. 6.3 supra), ist der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vorliegend nicht verletzt. 7.4 Es besteht demnach kein Grund für die Anwendung von Art. 17 Dublin- III-VO. Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO. 7.5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2158/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

Versand:

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