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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2014 E-2153/2014

30. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,223 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2153/2014

Urteil v o m 3 0 . Juli 2014 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren (…), und die Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Syrien, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2014 / N (…).

E-2153/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am 4. Juli 2011 unkontrolliert und begaben sich in die Türkei. Von dort gelangten sie auf dem Land- und Luftweg durch ihnen angeblich unbekannte Länder schliesslich nach Basel, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) am 26. Juli 2011 um Asyl nachsuchten. Die Befragungen fand am 8. August 2011 statt und die Anhörungen am 8. November 2011. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe an Demonstrationen teilgenommen. Am (…) seien die Behörden zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Dabei sei sein Bruder an seiner Statt festgenommen worden; er selber sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Schwiegervater gewesen. Aus Angst, verhaftet zu werden, sei er in der Folge mit der Familie ausgereist. Im Jahr (…) sei er einmal für etwa (…) wegen Teilnahme an einer Demonstration festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie habe keine Probleme in der Heimat gehabt. Die Familie habe das Land verlassen, weil ihr Mann an Demonstrationen teilgenommen habe und in der Folge gesucht worden sei. B. Am 9. November 2011 zeigte der Rechtsvertreter dem Bundesamt sein Mandat an und reichte zahlreiche Unterlagen die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers betreffend zu den Akten. C. Mit am 19. März 2014 eröffneter Verfügung vom 18. März 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft; die Beschwerdeführerin und die Kinder würden in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen. Gleichzeitig wurden die Asylgesuche abgewiesen und die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisung wurde wegen Unzulässigkeit jedoch nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden nach vorgängigem Akteneinsichtsgesuch mit Beschwerde vom 22. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.

E-2153/2014 Sie beantragten in materieller Hinsicht, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie im Falle des Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Rechtsverbeiständung durch ihren Rechtsvertreter. Sodann sei ihnen gegenüber allfälligen Stellungnahmen des Bundesamts das Replikrecht einzuräumen. E. Der Instruktionsrichter stellte am 6. Mai 2014 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde vorderhand verzichtet. F. Die Vorinstanz teilte dem Gericht am 28. Mai 2014 mit, sie halte vollumfänglich am angefochtenen Entscheid fest und verweise auf die entsprechenden Erwägungen. G. Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-2153/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen. 3. Da die Beschwerdeführenden zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden sind, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht deren Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM hat seine Verfügung vom 18. März 2014 wie folgt begründet: Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten als realitätsfremd

E-2153/2014 eingestuft werden. Eine Person, welche tatsächlich während (…) bei einem politischen Sicherheitsdienst in Syrien festgehalten und in der geschilderten Intensität misshandelt worden sei, würde sich davor hüten, nach der Ausreise aus dem Verfolgerstaat aus den von ihm erwähnten familiären Gründen dorthin zurückzukehren. Bezeichnenderweise sei er denn auch nicht in der Lage gewesen, die Erlebnisse in der Haft und die Haftbedingungen detailliert zu beschreiben. Seine Vorbringen würden nicht den Eindruck erwecken, dass er über einschneidende Erlebnisse berichte, von denen er selber betroffen gewesen sei. 5.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen insbesondere Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbare Gründe angegeben, weshalb er nach Syrien zurückgekehrt sei: Seine kranke Mutter, die Hochzeit seines (…) und das Haus hätten ihn dazu bewegt. Im Übrigen seien auch Personen zurückgekehrt, welche zuvor 20 Jahre im Gefängnis gewesen seien. Seine Ausführungen zur Haft würden detailliert erscheinen und eine Vorstellung davon erlauben, welche Qualen er habe durchmachen müssen. Während der ganzen Anhörung sei er immer wieder dazu angehalten worden, sich kurz zu halten. Es könne nicht von ihm erwartet werden, sich über diese Weisung hinwegzusetzen. Dass das BFM dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe nicht detailliert ausgesagt und sei deshalb nicht glaubwürdig, verstosse gegen Treu und Glauben. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E-2153/2014 6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer sei während der ganzen Anhörung immer wieder dazu angehalten worden, sich kurz zu halten. Dass ihm das BFM nun vorwerfe, er habe nicht detailliert ausgesagt und sei deshalb nicht glaubwürdig, verstosse gegen Treu und Glauben. In der Tat ist festzustellen, dass er anlässlich der Anhörung mehrfach dazu aufgefordert worden ist, eine kurze Antwort zu geben (vgl. beispielsweise Akten BFM A14/4 S.4). Gleichzeitig wurde ihm jedoch auch in Aussicht gestellt, dass er zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit würde haben können, sich frei zu äussern. Diese Möglichkeit ist ihm in der Folge auch gewährt worden: So wurde er aufgefordert, ausführlicher zu beschreiben, weshalb sein Leben in Gefahr sei (vgl. a.a.O. S.12), und etwas später wurde ihm gesagt, es sei nun der Moment, frei über die Gründe seines Asylgesuchs zu sprechen (vgl. a.a.O. S.13). Eine Verletzung von Treu und Glauben ist nicht auszumachen. 6.3 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien realitätsfremd und würden nicht den Eindruck erwecken, dass er über einschneidende Erlebnisse berichte, von denen er selber betroffen gewesen sei. So sei er nicht in der Lage gewesen, die Erlebnisse in der Haft und die Haftbedingungen detailliert zu beschreiben. Indessen kann aufgrund der anlässlich der Anhörung gestellten diesbezüglichen Fragen diese Schlussfolgerung nicht gezogen werden (vgl. a.a.O. S.15). Das Gericht ist der Ansicht, dass hierfür zusätzliche, vertiefte Fragen hätten gestellt werden müssen. Auch das Argument, wonach er nicht nach Syrien zurückgekehrt wäre, hätte er das Vorgebrachte tatsächlich erlebt, lässt insbesondere angesichts der Erkrankung seiner Mutter allein nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Die Frage kann allerdings vorliegend offenbleiben, da das Asylgesuch aus anderen Gründen abzulehnen ist. 6.4 Neben den vorstehend unter Erwägung 4.1 aufgeführten Voraussetzungen bedarf es der Aktualität der Verfolgungssituation. Massgeblich für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt des Asylentscheides: Es ist zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung (noch) besteht und begründet ist, wobei eine seit der Ausreise eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer stattgefundenen Verfolgungsmassnahme oder der anderweitigen Kenntnisnahme einer Verfolgungssituation und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zu-

E-2153/2014 sammenhang besteht. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Jahre (…) für (…) in Haft gewesen und dabei gefoltert worden. Diesem angeblichen Vorfall kommt für die am 4. Juli 2011 erfolgte Ausreise offensichtlich keine Kausalität zu. Sodann hat er Syrien in den Jahren (…), (…) und (…) legal verlassen und ist anschliessend wieder eingereist (a.a.O. S. 10). Ausserdem soll ihm eigenen Angaben zufolge bei den Demonstrationen im Jahre (…) keine besondere Rolle zugekommen sein; er habe das Gleiche gemacht wie die anderen auch (a.a.O. A5/11 S.6). Es sei seines Wissens auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. 6.5 Bei dieser Sachlage ist ohne weitere Ausführungen festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung des Asyls abgewiesen. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Art. 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die gestellten Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtlos bezeichnet werden können, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, und es ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist dementsprechend ebenfalls gutzuheissen. Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig einschätzen. Unter

E-2153/2014 Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) wird den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) entrichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2153/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an das G._______.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

Versand:

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