Abtei lung V E-2148/2010/kuc {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . April 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2148/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 10. Oktober 2008 verlassen hat und, über Niger, Libyen und Italien reisend, am 9. Oktober 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Centro di Registrazione e di Procedura di Chiasso (CRP) vom 26. Oktober 2009 sowie der direkten Anhörung vom 23. März 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in Lagos geboren, im Dorf B._______, aufgewachsen und habe vor der Ausreise wieder in Lagos gelebt, dass er in Lagos unter anderem als Taxifahrer gearbeitet habe und am 4. Oktober 2008 im Quartier C._______ in Lagos eine schwangere Frau angefahren und dabei getötet habe, dass er aus seinem Taxi ausgestiegen sei, um nachzusehen, wie es der Frau gehe, woraufhin ihn der Mann der angefahrenen Frau angegriffen und so schwer verletzt habe, dass er ins Spital eingeliefert worden sei, dass der Ehemann der getöteten Frau ihn umbringen wolle und die Behörden ihn suchten, dass er zunächst zu einem Freund nach D._______ geflüchtet sei, wo er am Fernsehen von der Suche nach ihm erfahren habe, worauf er ausgereist sei, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. März 2010 – am 30. März 2010 zugestellt – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, E-2148/2010 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubwürdig seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 25. März 2010 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), E-2148/2010 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) E-2148/2010 oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe im Ergebnis als zutreffend zu erachten sind, dass es der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren unterlassen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Papiere gehabt und sei ohne Papiere, und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, von Nigeria bis in die Schweiz gereist, als stereotype Vorbringen zu qualifizieren sind, die keine plausible Begründung für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren zu liefern vermögen (A1, S. 4f. und 7; A17, S. 2ff. und 11f.), dass sich darüber hinaus auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Reiseumständen, insbesondere bezüglich der angeblichen Hilfe seines Freundes und anderer fremder Personen unterwegs, als konstruiert, weltfremd und im Ergebnis unglaubhaft erweisen (A1, S. 7f.; A17, S. 11f.), dass sich der Beschwerdeführer zudem bezüglich der verschiedenen Stationen sowie der Dauer seiner Aufenthalte in den verschiedenen Städten – insbesondere in Italien – während seiner Reise laufend widersprach (A1, S. 2 und 7; A17, S. 12), E-2148/2010 dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in Wirklichkeit im Besitz von Papieren, mit denen er gereist ist, und wolle diese den Behörden nicht offenlegen, dass der Beschwerdeführer somit insgesamt nicht glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitäts papieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer im CRP ausführte, nachdem er am 4. Oktober 2008 die Frau angefahren habe, sei er von deren Ehemann mit einem Messer niedergestochen und derart schwer verletzt worden, dass er – ohnmächtig geworden – ins Spital gebracht worden sei, wo er habe operiert werden müssen und wo er am 6. Oktober 2008 wieder erwacht sei (A1, S. 6), dass er demgegenüber an der direkten Anhörung aussagte, die Verletzungen stammten von Scherben und einer Eisenstange, und er sei nach einem Tag Ohnmacht im Spital erwacht und die Wunden seien genäht worden (A17, S. 4 und 7), dass er sich – trotz zweitägiger Behandlung und angeblich schweren Verletzungen – an den Namen des Spitals nicht erinnern kann, was seltsam anmutet (A1, S. 6; A17, S. 6), dass der Beschwerdeführer im CRP ausführte, dass er vom Ehemann der getöteten Frau sowie von den Behörden gesucht worden sei (A1, S. 5 f.), dass er demgegenüber an der direkten Anhörung einerseits aussagte, dass er nichts mit der Polizei zu tun habe, sondern vor dem Ehemann geflüchtet sei (A17, S. 8, Fragen 80 ff.), um später – auf die Frage, ob die Polizei ihn nicht schützen könne – anzuführen, dass die Polizei nach ihm gesucht habe, weil er die Frau umgebracht habe (A17, S. 10, Frage 105 ff.), dass auch die Aussagen, wie er sich bei einem Freund in D._______ versteckt habe, gänzlich unsubstanziiert ausfallen (A1, S. 6), dass die Vorinstanz zutreffend festhielt, es gebe Widersprüche betreffend den Zeitpunkt seiner Ohnmacht, betreffend das Mitführen E-2148/2010 eines Fahrgastes im Taxi, sowie betreffend der Art und Weise wie auch betreffend des Grundes seiner Flucht aus dem Spital, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen konstruiert wirken und nicht geglaubt werden können, dass in der Beschwerdeschrift zu den Asylvorbringen und der Argumentation der Vorinstanz nichts angeführt wird, was der Beschwerdeführer nicht bereits in den Befragungen angab, weshalb die Beschwerde nicht geeignet ist, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen umzustossen, dass die Argumentation des BFM hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen ist und die Vorinstanz demnach zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen diesbezüglich seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass anzumerken ist, dass eine polizeiliche Abklärung des Unfalls und eine allfällige strafrechtliche Ahndung durch die Behörden grundsätzlich ohnehin keine Asylrelevanz entfalten könnte, dass das BFM zu Recht davon ausging, es seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines all fälligen Wegweisungshindernisses erforderlich, dass das BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, E-2148/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erweist, da vor dem Hinter grund der obenstehenden Erwägungen nicht von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen gesunden, jungen und alleinstehenden Mann handelt, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass daran auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach vieles in Nigeria nicht in Ordnung sei und ein Leben in Nigeria mit Selbstmord gleichzusetzen sei, nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, E-2148/2010 bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2148/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 10