Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2135/2026
Urteil v o m 6 . August 2026 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Matthias Wühler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2026.
E-2135/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Dezember 2023 um Asyl in der Schweiz. Am 8. Dezember 2023 fand die Personalienaufnahme statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 vertieft und am 16. Dezember 2025 ergänzend zu seinen Fluchtgründen an. Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Er sei gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin geflohen, da ihr Vater ihn bedroht habe, um die Heirat zu verhindern. Im Rahmen einer drohenden Blutrache sei er der Verfolgung durch die gegnerische sowie dem Druck seiner eigenen Familie ausgesetzt. Von Seiten der gegnerischen Familie drohe ihm die Tötung aufgrund eines von seinem Bruder zuvor verübten Racheaktes. Von Seiten seiner eigenen Familie sei er dem ständigen Druck ausgesetzt, den Tod seines Vaters durch Tötung eines Mitglieds der gegnerischen Familie zu rächen. Begonnen habe alles im Jahr (…), als sein Vater als damaliger (…) erschossen worden sei, da er (…). Schliesslich berief sich der Beschwerdeführer auf seine exilpolitische Betätigung in der Schweiz. A.b Am 29. Februar 2024 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. Am 1. März 2024 erfolgte die Zuweisung an den Kanton. A.c Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. B.a Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid des Staatssekretariats für Migration vom 20. Februar 2026 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er Flüchtling sei, und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer subeventualiter, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-2135/2026 B.b Am 1. April 2026 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. B.c Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2026 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 6. Mai 2026 an, welche dieser wahrte. C. Das Regionalgericht E._______ befand den Beschwerdeführer am 1. Mai 2026 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Gleichzeitig verwies das Gericht den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a StGB für fünfzehn Jahre des Landes. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2026 räumte das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, bis zum 19. Juni 2026 mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten wolle, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer halte an der Beschwerde fest. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-2135/2026 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird gemäss Art. 53 Bst. c AsylG kein Asyl gewährt, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB ausgesprochen wurde. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Auf die Bedrohungen durch den Vater seiner Lebensgefährtin könne sich der Beschwerdeführer nun nicht mehr berufen, da die Beziehung gemäss seiner Vorbringen beendet sei. Damit scheide eine fortbestehende Bedrohung durch den Vater der Lebensgefährtin aus. Bei der drohenden Blutrache, aufgrund derer das Leben des Beschwerdeführers gefährdet sei, handle es sich um Probleme mit Drittpersonen. Diese seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da der türkische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass dies ihm gegenüber nicht der Fall sei. Weiter müsse
E-2135/2026 sich der Beschwerdeführer auf innerstaatliche Fluchtalternativen verweisen lassen, handle es sich bei der drohenden Blutrache doch um eine örtlich beschränkte Gefahrensituation. Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wird in der angefochtenen Verfügung auf das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 verwiesen, wonach die blosse Einleitung eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens in den vorliegend massgeblichen Deliktskategorien nicht genügt, sondern es auf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ankommt. Ein individueller Politmalus sei dem Beschwerdeführer nicht zuzuerkennen mit der Folge, dass die blosse Einleitung der nicht näher spezifizierten Ermittlungsverfahren keine objektiv nachvollziehbare Furcht vor Verfolgung begründe. 5.2 In der Beschwerde wird auf die Bedrohung durch den Vater der Lebensgefährtin nicht mehr eingegangen. Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung die nachfolgend summarisch wiedergegebenen Vorbringen. Die vorinstanzliche Verfügung berücksichtige im Zusammenhang mit der drohenden Blutrache wesentliche Sachverhaltselemente nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer sei einer doppelten Bedrohungssituation ausgesetzt. Nicht nur die gegnerische Familie bedrohe ihn. Seine eigene Familie habe ihn schon von klein an gezwungen, mit Waffen umzugehen und ihn darauf vorbereitet, den Täter oder ein Familienmitglied des Täters zu töten. Diese doppelte Bedrohungssituation und ihre Auswirkungen auf den Beschwerdeführer habe die Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt, ebenso wenig die Tatsache, dass alle Mitglieder seiner Familie aufgrund der Gefahr nach Europa ausgewandert seien. Unabhängig davon, ob die türkischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien, sei jedenfalls in der konkreten Situation des Beschwerdeführers effektiver staatlicher Schutz nicht zugänglich. Auch eine realistische innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Der Beschwerdeführer habe seit 2017 erfolglos versucht, in sechs verschiedenen Städten der Türkei zu leben und zu arbeiten. Dabei sei er jedoch ständig gezwungen gewesen, seinen Aufenthaltsort zu wechseln und aus Angst vor Entdeckung versteckt zu leben. Die gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren habe die Vorinstanz zu wenig abgeklärt.
E-2135/2026 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsmitteleingabe nicht länger auf die früheren Bedrohungen durch den Vater seiner früheren Lebensgefährtin beruft. Dieses vergangene Leid ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Dasselbe gilt hinsichtlich der bereits in der frühen Kindheit begonnenen Vorbereitung des Beschwerdeführers auf eine spätere Blutrache an der gegnerischen Familie. Auch aus dieser vergangenen Erfahrung folgt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, war er zu keiner Zeit gewillt, eine solche Tat auszuführen. Er war demnach in der Lage, diese Prägung zu überwinden und zu unterbrechen. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Gefahr einer Blutrache steht und fällt vorliegend mit der Schutzfähigkeit sowie der Schutzwilligkeit der Behörden in der Türkei. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung festgehalten, geht das Gericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass sowohl Schutzfähigkeit wie auch Schutzwilligkeit der Behörden in der Türkei grundsätzlich gegeben sind. Angesichts dieser konstanten Rechtsprechung genügen die eher knapp gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdebegründung der Substanziierungslast im Beschwerdeverfahren nicht. Es gelingt dem Beschwerdeführer deswegen nicht, die Schlussfolgerung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, wonach es sich bei dem Geschehen zwischen den Familien um eine private Auseinandersetzung ohne flüchtlingsrechtliche Relevanz handelt. Von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden ist auch hinsichtlich der fortwährenden Zwangslage innerhalb der Familie des Beschwerdeführers auszugehen. Die in der Beschwerdebegründung mehrfach angeführte doppelte Bedrohungssituation hat die Vorinstanz demnach zum einen ausreichend gewürdigt. Zum anderen ist in der gleichzeitigen Bedrohung des Beschwerdeführers durch die eigene Familie nach dem Gesagten kein flüchtlingsrechtlich relevanter Umstand zu erkennen. Es gelingt dem Beschwerdeführer ferner nicht, die Schlussfolgerung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, dass er auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden kann. Gemäss der vorinstanzlichen Verfügung sei zu erwarten, dass er sich der doppelten Bedrohungssituation durch Umzug in einen anderen Teil des Landes entziehen könne. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in der Behauptung, dem sei nicht so. Der
E-2135/2026 Beschwerdeführer sei aus Angst vor Entdeckung ständig gezwungen gewesen, seinen Aufenthaltsort zu wechseln. Eine solche Angst vor Entdeckung ist jedoch nur dann geeignet, flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, wenn sie objektiv begründet ist. In Ermangelung substanziierter Vorbringen in der Beschwerdebegründung hat die Feststellung der Vorinstanz Bestand, dass der Beschwerdeführer der gegnerischen Familie weder persönlich begegnet, noch von dieser direkt bedroht worden sei. Zur vertieften Abklärung der angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren schliesslich bestand kein Anlass. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Verfügung Bezug genommen. 5.4 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, erweist sich als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. 6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB betroffen ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 7.2 Das Regionalgericht E._______ sprach mit Urteil vom 1. Mai 2026 – gleichentags in Rechtskraft erwachsen – gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesverweisung von fünfzehn Jahren aus. Damit ist die im vorinstanzlichen Verfahren verfügte Wegweisung dahingefallen. Ausserdem ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungsund Vollzugspunkt durch den Wegfall der diesbezüglichen Anfechtungsobjekte (Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. Urteile des BVGer E-538/2022 vom 18. Juni 2025 E. 7.2; E-602/2021 vom 6. März 2023 E. 8.2; D-4078/2020 vom 24. November 2022 E. 7.2). 8.
E-2135/2026 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 5. Mai 2026 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2135/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Matthias Wühler
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