Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2134/2014
Urteil v o m 2 8 . April 2014 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
A._______, geboren (…), Albanien, zur Zeit im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2014 / N (…).
E-2134/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2014 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Zuweisungsverfügung vom gleichen Tag verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Im Rahmen der Befragung zu seiner Person vom 31. März 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 14. April 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus der Stadt B._______ in (…). Im Jahr 1997 habe ein (….weit entfernter Verwandter….) den Politiker Sali Berisha bei einer Wahlveranstaltung unterbrochen und sich negativ über diesen geäussert, worauf dieser (….weit entfernter Verwandter….) vom Bruder des Polizeichefs von B._______ ermordet worden sei. Ein Bruder seines (….weit entfernter Verwandter….) hat dann diesen Mörder getötet. Dabei sei auch (…eine Person…) getötet und ein weitere (…) verletzt worden. Der Bruder des (….weit entfernter Verwandter….) sei in der Folge verschwunden, und alle seine männlichen Verwandten hätten sich im Ausland aufgehalten. Da der (…) Bruder des Beschwerdeführers unter einer anderen Identität in C._______ lebe, seien er selber, der Beschwerdeführer, und D._______ Ziel der Blutrache geworden. Er sei im Herbst 2000 auf Veranlassung von D._______ nach Griechenland ausgereist, wo er bis 2012 in E._______ bei einem entfernten Verwandten illegal gelebt und den Lebensunterhalt mit (…)arbeiten bestritten habe. In den Jahren 2010, 2011 und 2012 sei er nach B._______ zurückgekehrt, weil entweder die Grosseltern gestorben seien (2010: für die Dauer von zwei Tagen; 2011: sehr kurz) oder sein D._______ krank gewesen sei (2012: für rund 2 Wochen). Beim letzten Aufenthalt hätten Unbekannte auf ihn geschossen, als er sich in einem öffentlichen Café aufhalten wollte. Er sei den Tätern durch die Toilette entkommen und umgehend nach Griechenland zurückgekehrt. Im April 2012 habe er Griechenland mit einem ihm nicht zustehenden griechischen Pass über den Flughafen Athen verlassen, weil er sich ein besseres Leben in den USA erhofft habe. Er sei via die Schweiz nach F._______ in New Jersey gereist, wo seit 2007 eine (…) mit ihrer Familie lebe. Indessen hätten ihn die amerikanischen Grenzbehörden bereits bei seiner Ankunft auf dem Flughafen verhaftet. Aus dem Gefängnis heraus habe er ein Asylgesuch gestellt und in der Folge anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Ende März 2014 hätten ihn die amerikanischen Behörden über die Abweisung seines Asylgesuchs unterrichtet. Er habe
E-2134/2014 im Gefängnis geglaubt, dass er in ein anderes Gefängnis verlegt werde. Indessen hätten ihn die amerikanischen Behörden in ein Flugzeug gesetzt, das ihn via die Schweiz nach Griechenland hätte transportieren sollen. Erst beim Umsteigen in Zürich habe er realisiert, dass er sich in der Schweiz befinde, und gegenüber den Grenzbehörden ein Asylgesuch gestellt. Er wolle nicht nach Albanien zurückkehren, da er dort Blutrache zu befürchten habe. Er reichte Kopien von Dokumenten seines Asylverfahrens in den USA ein. Darunter befanden sich keine Identitätspapiere. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. April 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 22. April 2014 per Telefax und Post beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde unter Verwendung eines Beschwerdeformulars auf Deutsch, das er unvollständig ausfüllte und mit einer auf Englisch abgefassten Begründung ergänzte. Beantragt wird mit der Beschwerde gemäss der vorgedruckten Rechtsbegehren auf Seite 2 des Formulars die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, die Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses, eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter bei erfolgter Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung. Auf Seite 3 der Beschwerde wurde, wiederum im vorgedruckten Teil des Formulars, zusätzlich die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung verlangt, ohne allerdings die beizuordnende Person namentlich zu bezeichnen.
E-2134/2014 Der Beschwerde lag ein vom 22. April 2014 datiertes Schreiben einer Person des Beraterteams des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons Zürich bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist unter nachstehendem Vorbehalt frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellt – Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen oder, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, darüber in einer separaten Verfügung zu informieren –, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer (individualisierten) Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Ausserdem sind Eingaben grundsätzlich in einer Amtssprache des Bundes beziehungsweise fremdsprachige Texte zusammen mit einer Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen (Art. 16 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 AsylG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 110 Abs. 1 AsylG) kann allerdings unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden beziehungsweise aus prozessökonomischen Gründen, da die englische Beschwerdebegründung verständlich ist. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
E-2134/2014 AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen
E-2134/2014 ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch auf der Grundlage von Art. 7 AsylG ab. Die Anzahl der geltend gemachten erlebten Attentate (ein einziger oder zwei oder drei Überfälle), die Anzahl der Schüsse auf den Beschwerdeführer (ein einziges Mal oder mehrere Male auf ihn geschossen), die letzten Kontaktdaten mit dem Bruder (2000 oder 2010), die Anzahl der Rückreisen nach Albanien (zwei oder drei), die Todesdaten der Grossmutter (2010 oder 2011) und des Grossvaters (2011 oder 2010) und der Besitz eines Passes (erhalten/nicht erhalten) seien widersprüchlich dargelegt worden. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er zum Mittelpunkt der Blutrache geworden sein soll, weil zahlreiche andere männliche Verwandten existierten und er nur ein weit entfernter Verwandter des Täters sei. Es sei ferner unglaubhaft, dass er sich in einem öffentlichen Café trotz drohender Blutrache gezeigt haben soll. Unrealistisch erscheine ebenfalls, dass er den Tätern mit der geltend gemachten Leichtigkeit habe entkommen können. Ausserdem seien substanziierte Ausführungen zum Bruder in Albanien, zum Datum des Attentats auf D._______, zu den Beweggründen seiner Rückkehr nach Albanien und zu den Umständen und Ablauf des Überfalls im Café unterblieben. Der in Aussicht gestellte, dem BFM aber nicht vorliegende Zeitungsartikel zu den Vorfällen ab 1997 könnte nichts daran ändern, da aus einer Blutrache der 1990-er Jahre, die seine weitere Familie betroffen haben soll, nicht zu folgern sei, dass er seit dem Jahr 2000 persönlich zum Ziel dieser Blutrachehandlungen geworden sei. Somit seien die Vorbringen nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen
E-2134/2014 sei. Demzufolge sei er kein Flüchtling und das Asylgesuch sei abzulehnen. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, seine Aussagen in den Anhörungen seien zu unterschiedlichen Zeiten gemacht worden. Er sei nach der langen Reise unter Druck gestanden, weshalb es zu unterschiedlichen Aussagen gekommen sei. Er wolle sich hierfür entschuldigen. Die Wahrheit sei, dass an unterschiedlichen Terminen insgesamt zweimal auf ihn und einmal auf D._______ geschossen worden sei. Auch sei korrekt, dass er nach dem Jahr 2000 den Bruder, der in C._______ an einer ihm nicht geläufigen Anschrift wohne, nicht mehr gesehen habe. Er sei seit 2000 dreimal in Albanien gewesen: 2010 und 2011 nach Todesfällen seiner Grosseltern und im November 2012 wegen der Erkrankung von D._______. Die Antwort auf die gestellte Frage nach dem Reisepass basiere offensichtlich auf einem Missverständnis, denn er habe damals geglaubt, es gälte, die Frage nach dem aktuellen Besitz eines Reisepasses zu beantworten. Weiter treffe die Auffassung der Vorinstanz nicht zu, dass die albanischen Behörden seiner Person hätten habhaft werden können, wenn sie es gewollt hätten. So habe er Albanien bereits im Kindesalter verlassen, und die Behörden hätten ihn vom Gesicht her nicht erkannt. Würde er heute ins Heimatland zurückkehren, so könne er mangels Alternativen nur in seinem angestammten Haus leben. Dort würde man ihn finden und er würde Opfer der Blutrache werden. Bereits sei auf ihn und D._______ geschossen worden. Auch sei er geistig zur Zeit nicht in guter Verfassung, da ihm das Jahr im amerikanischen Gefängnis zugesetzt habe. Er sei somit bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat an Leib und Leben gefährdet. 2.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu ermitteln, ob die für die Richtigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist. 2.3.1 Vorab ist festzustellen, dass das BFM auf der Basis eines rechtsgenügend festgestellten Sachverhalts entschieden hat, der keiner ergänzenden Anhörungen oder Abklärungen bedarf. 2.3.2 Das BFM hat die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu
E-2134/2014 beanstandenden korrekten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerde sind keine stichhaltigen oder erheblichen Entgegnungen zu entnehmen, die eine Änderung in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken vermöchten, denn sie erschöpfen sich im Wesentlichen in einem Verweis auf die bisherigen Vorbringen, stellen Angleichungen früherer Angaben an nicht wegzudiskutierende Realitäten dar oder erscheinen als Schutzbehauptungen. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist Folgendes beizufügen: Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von einer drohenden Blutrache in Albanien unmittelbar betroffen gewesen, so hätte er nach der geglückten Einreise in Griechenland (Herbst 2000) wohl kaum während dreizehn Jahren darauf verzichtet, um Asyl nachzusuchen. Darüber hinaus hätte er später nicht zweimal (gemäss den bisher eingereichten amerikanischen Asylakten) respektive dreimal (gemäss aktuellem Asylverfahren) gewagt, sich am Wohnort seiner Eltern in Albanien länger als nötig blicken zu lassen. Gewiss hätte er sich nicht in ein öffentliches Clubcafé begeben, um zusammen mit Kollegen sich dort aufgehalten oder sich beim Billardspiel zu vergnügen. So zählte er den Polizeichef seines Wohnortes (B._______) zu seinen erklärten Gegnern, denn dessen Bruder sei vom (….weit entfernter Verwandter….) seines D._______ ermordet worden (vgl. Befragungen vom 31. März 2014 S. 13 f. und vom 14. April 2014 S. 9). Das Aussageverhalten muss darüber hinaus in wichtigen Bereichen der Asylbegründung zusätzlich als oberflächlich und substanzlos bezeichnet werden. Wie ihm ohne Reisepass zwei- oder dreimal die Rückreise von Albanien nach Griechenland, wo er sich angeblich all die Jahre illegal aufgehalten haben will, geglückt sein soll, bleibt ungeklärt. Den Schilderungen fehlt es an der erforderlichen Begründungsdichte und Realitätsnähe, und es entsteht bei den Angaben des Beschwerdeführers nicht der Eindruck von tatsächlich erlebter Todesgefahr oder -furcht. Daran ändern auch seine Beweismittel nichts. 2.3.3 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, zumindest glaubhaft zu machen, dass er in Albanien ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche im Fall der Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht und mit korrekter Begründung abgelehnt. 3.
E-2134/2014 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar, das heisst unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden; seine Rückkehr nach Albanien ist
E-2134/2014 unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in der Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm bei einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.1 Es besteht kein Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Lage, da dort weder eine allgemeine und landesweite Gewaltsituation besteht, noch die allgemeine Menschenrechtssituation den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt. 4.3.2 Einer Rückkehr des (…)-jährigen Beschwerdeführers stehen keine individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. So wohnte er vor dem Verlassen seines Heimatlandes bei seinen Eltern in B._______, welche er gemäss seinen Angaben im schweizerischen Asylverfahren zwischen 2010 und 2012 dreimal besucht hat . In Griechenland ging er jahrelang der Erwerbstätigkeit als (…) nach. Er verfügt mithin über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz in Albanien, kann zu Verwandten zurückkehren und dürfte auch seinen im Alter von (…) Jahren verlassenen Bekanntschafts- und Freundeskreis zum Teil reaktivieren können. Zudem konnte er bisher auf die Unterstützung seiner Verwandtschaft im Ausland, namentlich seiner Schwester im amerikanischen F._______ und seines Verwandten in Griechenland zählen, weshalb nicht anzunehmen ist, dass dies künftig anders sein
E-2134/2014 wird. Seine einschlägigen Erfahrungen im Ausland werden ihm den Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Er machte zwar in der Beschwerde gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge seiner Erlebnisse in amerikanischen Haftanstalten geltend. Einerseits sind diese gesundheitlichen Einschränkungen ärztlich nicht belegt. Anderseits sind sie offenbar nicht von einer Art, dass er sich deswegen in der Schweiz in ärztliche Pflege hätte begeben müssen oder deswegen arbeitsunfähig geworden wäre. Die von ihm pauschal ins Feld geführten gesundheitlichen Einschränkungen stehen einem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen. Bei allfälligem Bedarf nach medizinischer Behandlung würden in Albanien entsprechende Einrichtungen mit Fachpersonal zur Verfügung stehen, namentlich in den grösseren Städten des Landes. 4.3.3 Angesichts seines Alters, seines intakten Gesundheitszustandes, seiner beruflichen Erfahrungen und seiner Beziehungen zu Personen im Heimatland ist insgesamt davon auszugehen, dass er sich dort wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Ausserdem könnte er sich, falls er lokalen Gegebenheiten ausweichen möchte, an einem anderen Ort in Albanien, beispielsweise in der Grossstadt C._______, wo sein Bruder lebt, niederlassen. Soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht als durchführbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E-2134/2014 6. 6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsbeistand) ungeachtet der allfälligen, indes nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-2134/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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