Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2124/2016
Urteil v o m 7 . März 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 4. März 2016 / N (…).
E-2124/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 2 verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat mit ihren Kindern im (…) 2013 in Richtung Türkei. Von dort aus reisten sie am (…) November 2013 mit einer Einreisebewilligung des SEM auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 18. November 2013 ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach, und am 29. November 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin 2 an, sie habe ihren Heimatstaat verlassen, weil dort Bürgerkrieg herrsche und sich dadurch der gesundheitliche Zustand ihres ältesten Sohnes verschlechtert habe. Ihr zweiter Sohn sei zudem wegen der Kriegssituation traumatisiert. Ende Mai 2013 sei ihr Ehemann entführt worden und ihr Leben in Gefahr gewesen, sie wisse aber nicht, durch wen sie bedroht worden seien. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin 2 Identitätspapiere von sich und ihren Kindern zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer 1 reiste am (…) Dezember 2013 mit einer Einreisebewilligung des SEM von C._______ nach Zürich, wo er am 9. Januar 2014 beim EVZ D._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der BzP vom 22. Januar 2014 gab er an, er habe in seinem Heimatstaat als (…) gearbeitet und damit gut leben können. Eines Tages hätten Bedrohungen seitens der Freien Syrischen Armee und der Regierung begonnen. Er habe einen Drohbrief erhalten, in dem von ihm die Schliessung seines Geschäfts verlangt worden sei, und einmal sei eine Leiche vor seinem Geschäft deponiert worden. Ende Mai 2013 habe ihn der Militärgeheimdienst entführt und ihn zu (…) zwingen wollen, weil ihn die Freie Syrische Armee suche und töten wolle. Als er sich geweigert habe, für sie zu arbeiten, sei er mit einem Gewehrkolben geschlagen und während einer Woche misshandelt worden. Er habe in der Folge während vier Monaten (…) müssen. Erst durch die Intervention eines Mannes, der Zubehör für die Armee hergestellt und früher mit ihm zusammengearbeitet habe, sei er freigelassen worden. Dieser habe ihn zudem vor der Al-Qaida gewarnt und ihm die Ausreise in die Türkei ermöglicht. Nach ungefähr einer Woche in der Türkei sei er legal zurück nach Syrien gereist, weil seine nahe an der Grenze lebende Mutter während seiner Inhaftierung verstorben sei und ihm das Geld zur Weiterreise gefehlt habe. Nachdem sein Geldbeschaffungsversuch erfolglos geblieben sei, sei er nach zehn Tagen wiederum illegal in die Türkei gelangt.
E-2124/2016 C. An der einlässlichen Anhörung vom 24. Juni 2014 führte die Beschwerdeführerin 2 aus, sie habe ihren Ehemann vor seiner Entführung letztmals Ende Mai 2013 in seinem Atelier gesehen. Sie habe dieses mit ihren Kindern kurze Zeit vor ihrem Ehemann verlassen, um das Nachtessen vorzubereiten. Nachdem ihr Ehemann nicht nach Hause gekommen sei, habe ein Nachbar des Ateliers sie telefonisch über die Entführung informiert, woraufhin sie umgehend mit ihren Kindern und den persönlichen Dokumenten zu ihrer Schwester gegangen sei. Dort habe sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten. Von ihrem Ehemann sei sie erstmals vor dessen Einreise in die Schweiz wieder kontaktiert worden. Vor dessen Entführung sei ihr Haus mehrmals von Militärangehörigen durchsucht worden, weil seit Beginn der Unruhen in Damaskus die Hälfte ihrer Aufträge darin bestanden habe, sogenannte (…) für die Freie Syrische Armee anzufertigen. Ihr Ehemann sei vom Militär dazu angehalten worden, bei jeder Bestellung durch einen Militärangehörigen dessen Militärausweis zu verlangen und eine entsprechende Liste zu führen. Sie hätten zwischen den beiden Fronten gestanden. Die wirklichen Gründe für ihre Ausreise seien ihre Kinder gewesen. Diese hätten in den vergangenen Jahren besonders unter der Situation gelitten. D. Der Beschwerdeführer 1 gab an der einlässlichen Anhörung vom 24. Juni 2014 zu Protokoll, er habe in seinem Heimatstaat als (…) für (…) gearbeitet und in einer Militärzone gelebt. Er sei bereits vor seiner Entführung bedroht worden, habe dies seiner Familie jedoch verschwiegen. Er habe (…) für die Revolutionäre von Arakus (…), bis er vom Geheimdienst aufgesucht und aufgefordert worden sei, nur (…) herzustellen, wenn ihm offizielle Militärausweise vorgewiesen worden seien. Ende Mai 2013 sei er schliesslich aus seinem Atelier entführt worden, kurz nachdem seine Ehefrau das Atelier mit den Kindern verlassen habe. Er sei in einem Auto in eine Art Höhle gebracht worden. Dort hätten die Entführer ihm vorgeworfen, (…) für die Freie Syrische Armee angefertigt zu haben, weshalb ihn diese töten wolle. Sie würden ihn vor der Freien Armee schützen, wenn er im Gegenzug (…) für sie (…) würde. Auf seine Weigerung hin, hätten sie ihn mit Misshandlungen unter Druck gesetzt, sodass er schliesslich während ungefähr fünf Monaten (…) habe. Schliesslich habe ein Armeehändler, mit welchem er zuvor gearbeitet habe, seine Freilassung für ihn organisiert und ihm Geld für seine Rückkehr in sein Herkunftsdorf gegeben. Im Zeitpunkt als er dort angekommen sei, habe sich seine Familie jedoch bereits in der Türkei befunden. Nach einigen Tagen in der Türkei habe er erfahren, dass seine
E-2124/2016 Familie die Türkei bereits verlassen gehabt habe, woraufhin er auf legalem Weg nach Syrien zurückgekehrt sei, weil seine Mutter während seiner Inhaftierung verstorben sei und ihm das Geld für die Weiterreise gefehlt habe. An seinem Heimatort habe er versucht, durch einen Grundstückverkauf Geld aufzutreiben, was ihm aber nicht gelungen sei. Schliesslich habe er, nach ungefähr zwei Wochen, die Grenze in die Türkei erneut illegal überquert. E. Mit Verfügung vom 4. März 2016 – eröffnet am 7. März 2016 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. F. Am 10. März 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Gewährung der Akteneinsicht sowie um schriftliche Begründung des wegen Unzumutbarkeit aufgeschobenen Wegweisungsvollzugs. Das SEM kam ihrem Gesuch um Akteneinsicht am 15. März 2016 nach. Weiter führte es aus, der Vollzug der Wegweisung erweise sich aufgrund der vorherrschenden generellen Situation in Syrien als unzumutbar. G. Die Beschwerdeführenden liessen gegen die ablehnende Verfügung des SEM mit Eingabe vom 6. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Als Beweismittel legten sie eine Kopie einer Mobilisationskarte des Beschwerdeführers 1 samt Übersetzung ins Recht. H. Am 11. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Sozialhilfebestätigung vom 8. April 2016 nach.
E-2124/2016 I. Nachdem der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden am 13. April 2016 den Eingang ihrer Beschwerde bestätigt hatte, hiess er mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies er die Anträge um Einsicht in das Aktenstück A16/1 sowie auf Setzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. J. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde. K. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 11. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht und sie erhielten die Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Replik am 26. Mai 2016 ein und hielten ihrerseits an den Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
E-2124/2016 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen im Asylpunkt ablehnenden Entscheid damit, dass die durch den Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft sei. Insbesondere könne nicht geglaubt werden, dass die syrische Armee ihn entführt habe, um ihn vor der freien Syrischen Armee zu schützen. Zudem hätten sie ihn während seiner Haft nie befragt, weshalb nicht davon auszugehen sei, er sei als Regimegegner betrachtet worden, weil er für die Freie Syrische Armee (…) habe. Die Zwangsarbeit für das Militär könne auch nicht als gezielte Verfolgung im Sinn des Asylrechts erachtet werden. Darüber hinaus spreche seine legale Wiedereinreise nach
E-2124/2016 Syrien, nachdem er bereits in die Türkei gelangt sei, gegen seine geltend gemachte Verfolgungssituation. Insgesamt seien seine Vorbringen somit als unglaubhaft einzustufen. Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Hausdurchsuchungen sowie die fehlende medizinische Behandlung für ihre Kinder seien nicht asylrelevant. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügten in der Beschwerde unter anderem die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung der Aktenführungspflicht. So seien sie an der Anhörung nicht in ihrer Muttersprache, Kurmanci, befragt worden, und das SEM habe es im Übrigen auch unterlassen, in Bezug auf ihre Vorbringen weitere Abklärungen zu tätigen. Es seien weder die eingereichte Mobilisationskarte des Beschwerdeführers 1 noch andere geltend gemachte, bedeutsame Sachverhaltselemente gewürdigt worden. Es reiche in diesem Zusammenhang nicht aus, schlicht sämtliche Vorbringen als unglaubhaft zu bezeichnen, ohne sich mit den einzelnen Elementen auseinanderzusetzen. Materiell machten sie geltend, es bestehe keine Veranlassung, die Aussagen des Beschwerdeführers 1 als unglaubhaft zu erachten. Er habe übereinstimmende Aussagen sowohl zu den Personen, die ihn verfolgt und bedroht hätten, als auch zum Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefes gemacht. Es könne der Argumentation des SEM nicht gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer 1 nicht durch die heimatlichen Behörden verfolgt worden sei, zumal sie ihn weder verhört noch ihn der Unterstützung der Opposition beschuldigt hätten. Er habe in den Befragungen nämlich stets von Haft und von Freilassung gesprochen und ausdrücklich auf die nur unter Zwang erfolgte Arbeit für die Behörden hingewiesen. Daraus könne auch keine Art Personenschutzprogramm konstruiert werden, vielmehr sei er unter Bedrohung zur Arbeit gezwungen und dabei gar misshandelt worden. Der Beschwerdeführer 1 sei für seine Fähigkeiten als (…) bekannt gewesen und die heimatlichen Behörden hätten offensichtlich von seinen Aufträgen zugunsten der Opposition Kenntnis gehabt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 auch nachvollziehbar darzulegen vermocht, aus welchen Gründen er kurzfristig nach Syrien zurückgekehrt sei, nachdem er zuvor bereits in die Türkei geflohen gewesen sei. So habe er dort in erster Linie versucht, Geld für seine weitere Flucht aufzutreiben und zudem das Grab seiner kurz zuvor verstorbenen Mutter besuchen wollen. In jedem Fall müsse aber eine Verletzung von Art. 3 EMRK anerkannt werden, zumal sie aufgrund der (…) durch den Beschwerdeführer 1 von verschiedenen Seiten bedroht und gezielt verfolgt worden seien. Vor diesem Hintergrund wür-
E-2124/2016 den sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit höchster Wahrscheinlichkeit sowohl von den Behörden als auch von oppositionellen Rebellen als Verräter und Feinde betrachtet, weshalb ihre Furcht vor Verfolgung begründet sei. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer 1 auch wegen der Mobilisierung in den Militärdienst Verfolgung als ins Ausland geflüchteter Deserteur drohe. Zudem hätten mehrere Familienmitglieder in der Schweiz Asyl erhalten, was von der Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen worden sei. 4.3 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers 1, er werde als Reservist eingezogen, lediglich um eine Hypothese handle. Dies reiche nicht aus, um von gezielten Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, sei in den Asylakten keine Mobilisationskarte abgelegt worden, weshalb hierzu bislang auch keine Stellung bezogen worden sei. Jedenfalls sei festzuhalten, dass die in Kopie vorliegende Mobilisationskarte nicht datiert sei und der Beschwerdeführer keine Angaben dazu gemacht habe, wie er zu diesem Dokument gekommen sei. Angesichts dessen und zumal solche Dokumente leicht käuflich seien, komme diesen kaum Beweiswert zu. 4.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, der Beschwerdeführer 1 habe sich anlässlich seiner Anhörung mehrmals dahingehend geäussert, dass er befürchte, als Reservist eingezogen zu werden. Er habe insgesamt betrachtet nachvollziehbar darlegen können, aus welchen Gründen er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden sowie der Rebellen auf sich gezogen habe und er inhaftiert und misshandelt worden sei. Aus den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung gehe ausserdem klar hervor, dass dieses seine Aktenführungspflicht schwerwiegend verletzt habe, da die originale Mobilisationskarte offenbar nicht den Akten zugeführt worden sei. Auch habe es das SEM unterlassen, an den Befragungen beim Beschwerdeführer 1 nachzufragen, ob er ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten habe. Das SEM habe nun willkürlich festgestellt, es handle sich bei der Mobilitätskarte um eine Fälschung, obschon sämtliche Umstände dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich aufgeboten worden sei. Aktuellen Berichten zufolge würden Männer willkürlich in den Militärdienst einberufen, womit die diesbezüglichen Aussagen keine blossen Behauptungen darstellen würden.
E-2124/2016 5. 5.1 Zunächst werden die verfahrensrechtlichen Rügen behandelt – soweit dies nicht bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016 geschehen ist. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen die unvollständige Sachverhaltsabklärung, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren. Sie seien nicht in ihrer Muttersprache Kurmanci angehört worden, die Anhörung habe zu lange gedauert und das SEM habe keine weiteren Abklärungen ihrer Vorbringen vorgenommen. Es habe weder die Mobilisationskarte des Beschwerdeführers 1 noch andere bedeutsame Sachverhaltsvorbringen geprüft. 5.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bst. a–e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/ HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahrens und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043). 5.2.3 Die Beschwerdeführenden führten auf ihrem Personalienblatt anlässlich der Asylgesuchstellung als Muttersprache Kurdisch sowie Arabisch an (vgl. SEM-Akten, A1 und A10). An der BzP gaben sie als Muttersprache "Kurmanci" und als weitere Sprachen genügend für die Anhörung "Arabisch" zu Protokoll. Zudem unterzeichneten sie die Aussage, das Protokoll sei ihnen in einer verständlichen Sprache (Arabisch) rückübersetzt worden (vgl. SEM-Akten, A4, S. 4 und S. 9; A14, S. 4 und S. 9). Zu Beginn der einlässlichen Anhörung bestätigten sie zudem, den Dolmetscher zu verstehen, und am Ende der Anhörung unterzeichneten sie die Erklärung, sowohl die Befragung als auch die Rückübersetzung sei in einer ihnen verständlichen Sprache durchgeführt worden (vgl. SEM-Akten, A22 und A23, F1). Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden, sie seien zu Unrecht nicht in ihrer Muttersprache Kurmanci befragt worden, als unbegründet.
E-2124/2016 5.2.4 Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie nicht auf jedes Sachverhaltselement der Beschwerdeführenden einging. Die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt oder widerlegt. Gemäss Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; RENÉ RHINOW/ HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/ DANIELA THURNHERR/ DENISE BRÜHL- MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 345). Aus den Akten wird nicht ersichtlich, inwiefern sich das SEM nicht mit wesentlichen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt haben soll. Eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids war offensichtlich möglich. Das SEM hatte auch keine Pflicht, den Beschwerdeführer betreffend eines allfälligen Visumsverfahrens zu befragen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest dartut, weshalb es angezeigt sei, dass das SEM die Akten seines Visumsverfahrens beizieht. Aus den Befragungsprotokollen geht jedenfalls kein Grund hervor, der den Beizug dieser Akten rechtfertigen würde. Das SEM hat vorliegend den Einzelfall einer konkreten Würdigung unterzogen und sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden ausreichend differenziert auseinandergesetzt. Bei der damaligen Aktenlage waren weder weitere Abklärungen noch eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers angezeigt. Es liegt somit keine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM vor. 5.2.5 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist folgendes zu sagen: Das SEM hat die gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1 in seiner Beschwerde im erstinstanzlichen Asylverfahren eingereichte Mobilisationskarte in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe diese gegen Ende November 2015 beim SEM eingereicht. Hierauf entgegnete das SEM in seiner Vernehmlassung, eine explizite Erwähnung dieser Mobilisationskarte sei unterblieben, da der Beschwerdeführer nie eine solche eingereicht habe.
E-2124/2016 Eine Eingabe der Beschwerdeführenden vom November 2015 findet sich in der Tat in den Akten nicht. Grundsätzlich obliegt es den Beschwerdeführenden, die Einreichung von Beweismitteln zu belegen (beispielsweise dadurch, dass sie per Einschreiben mit der Post verschickt werden), was vorliegend nicht gemacht wurde. Zumal sich das SEM ausserdem in der Vernehmlassung mit der eingereichten Mobilisationskarte auseinandersetzte, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das SEM das eingereichte Arztrezept in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnte, zumal es sich jedenfalls mit dem in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen auseinandersetzte (vgl. angefochtene Verfügung des SEM, S. 3). Auf eine explizite Nennung jedes Beweismittels in den Erwägungen konnte hingegen verzichtet werden, weil diese Beweismittel Vorbringen belegen, die das SEM nicht bestreitet. Es ist folglich keine Verletzung der Aktenführungspflicht oder der Begründungspflicht erkennbar. 5.2.6 Die Dauer der Anhörung ist in vorliegendem Verfahren für sich allein gesehen ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar hat diejenige des Beschwerdeführers 1 rund vier Stunden gedauert und, da die Pause vor der Rückübersetzung gemacht wurde, hat die erste Hälfte der Anhörung wohl etwas mehr als zwei Stunden gedauert. Es sind jedoch aus dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise ersichtlich, wonach die Antworten des Beschwerdeführers 1 unter der langen Anhörungsdauer gelitten hätten oder seine Konzentration beeinträchtigt gewesen wäre. Es ist somit nicht ersichtlich, dass damit der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wurde. Die Anhörung der Beschwerdeführerin 2 dauerte rund drei Stunden; diesbezüglich wird in der Beschwerde nichts gerügt. 5.3 Insgesamt beinhaltet die angefochtene Verfügung eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und eine Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden, woraus klar ersichtlich wird, von welchen Kriterien sich die Vorinstanz leiten liess und weshalb sie zu diesem Schluss kam. Angesichts der umfangreichen Beschwerdeeingabe konnte die Verfügung denn auch sachgerecht angefochten werden. Das Gericht kommt somit zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt ist und das SEM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat.
E-2124/2016 5.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag der Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 6. 6.1 Mit Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers 1 sind nach Durchsicht der Vorakten in der Tat gewisse Ungereimtheiten festzustellen. Beispielsweise stimmen die zeitlichen Angaben zu den Behelligungen vor seiner Entführung nicht überein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Ausserdem ist die legale Wiedereinreise nach Syrien von der Türkei aus als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungssituation zu werten. 6.2 Andererseits vermag die vorinstanzliche Verfügung bei der Auflistung der angeblichen Unglaubhaftigskeitsmerkmale nicht völlig zu überzeugen. Der Beschwerdeführer 1 hat die Entführung, seine mehrmonatige Zwangsarbeit sowie die zuvor erlebten Behelligungen an sich nachvollziehbar und detailliert zu schildern vermocht. Es kann insbesondere nicht nachvollzogen werden, inwiefern er widersprüchliche Aussagen gemacht haben soll betreffend den Ursprung der Drohungen. So führte er an der BzP aus, die Freie Armee habe ihm einen Drohbrief zukommen lassen und ihn aufgefordert, sein Geschäft zu schliessen (vgl. SEM-Akten, A14, S 7). Bei der Anhörung gab er zu Protokoll, er sei davon ausgegangen, er habe den Drohbrief von einer Rebellengruppe erhalten, entweder von der Freien Armee oder von Verbündeten der Al-Qaida (vgl. SEM-Akten, A23, F39). Die diesbezüglichen Aussagen erscheinen auch deshalb nicht unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer die Urheber der Drohungen nicht mit Sicherheit angeben konnte und er auch einräumte, möglicherweise hätten diese teilweise der gegenüberliegenden Hilfsmittel-Abgabestelle gegolten (vgl. SEM-Akten, A23, F37: "[…] Une fois, une voiture qui roulait dans la rue a jeté 2 petites bombonnes de gaz. Je ne sais pas s’ils visaient mon atelier ou le dispensaire d’E._______ situé en face de mon atelier. 30 minutes après, la télévision Al Jazzera a relaté les faits en disant que c’était le dispensaire qui était visé. […]."). 6.3 Letztlich kann eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
E-2124/2016 7. 7.1 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers 1 wird erkennbar, dass die vorgebrachten Behelligungen nicht gezielte Verfolgungsmassnahmen und insgesamt betrachtet auch nicht genügend intensiv waren, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. So habe er vor seiner Entführung beziehungsweise Inhaftierung einmal einen Drohbrief erhalten, er solle sein Geschäft schliessen. Betreffend die vor seinem Geschäft deponierte Leiche ist unklar, unter welchen Umständen diese vor sein Atelier gekommen ist, und in Bezug auf die auf der Strasse vor seinem Atelier aus einem Auto geworfenen zwei kleinen Gasflaschen weiss der Beschwerdeführer 1 nicht, ob diese tatsächlich ihm gegolten hätten. Darüber hinaus gaben diese Vorfälle nicht den Ausschlag für die Beschwerdeführenden, ihren Heimatstaat zu verlassen. Vielmehr nannte die Beschwerdeführerin 2 als Ausreisegründe zunächst die fehlende Behandlungsmöglichkeit der gesundheitlichen Beschwerden ihres Sohnes sowie die allgemeinen Lebensumstände in Kriegszeiten, während der Beschwerdeführer 1 ihnen nach seiner Freilassung ins Ausland folgte (vgl. SEM-Akten, A4, S.8; A22, F37 ff.; A14, S. 8; A23, F31). Insofern fehlt diesen erlebten Nachteilen die erforderliche Asylrelevanz. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit dem SEM, soweit dieses sinngemäss ausführte, der Beschwerdeführer 1 sei nicht wegen eines asylrelevanten Motivs im Sinn von Art. 3 AsylG für die Syrische Armee zum (…) von (…) gezwungen worden oder während seiner Inhaftierung verhört worden, weil er als Regimegegner betrachtet worden sei. Für diese Einschätzung spricht auch die durch den Beschwerdeführer 1 beschriebene Freilassung, die durch einen Bekannten initiiert worden sei und der sich offensichtlich niemand entgegengestellt hat. Zudem hat ihm sein Bekannter auch lediglich nahe gelegt, sich von der Freien Armee fern zu halten (vgl. SEM-Akten, A23, F31 und F74). In vorliegendem Verfahren spricht insbesondere auch die legale Wiedereinreise nach Syrien gegen eine ernsthafte Verfolgungsabsicht seitens der heimatlichen Behörden sowie gegen die vorgebrachte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen (vgl. SEM-Akten, A14, S. 7; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5158/2014 vom 27. Oktober 2015, E. 6.3.1 ff.). 7.3 In Bezug auf die eingereichte Kopie der Mobilisationskarte kann zunächst auf die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2016 hingewiesen werden. Der Beschwerdeführer 1 hat an der BzP an keiner Stelle auf einen Rekrutierungsversuch durch das heimatliche Militär hingewiesen. An der Anhörung führte er hierzu lediglich aus, ein Bekannter
E-2124/2016 seines Cousins sei mit ihm im Militärdienst gewesen und inzwischen als Reservist eingezogen worden. Aus diesem Grund sei er sicher, auch als Reservist aufgeboten worden zu sein. 7.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine allfällig verübte Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Nachdem der Beschwerdeführer 1 gemäss den vorangegangenen Erwägungen durch die heimatlichen Behörden nicht als Regimegegner betrachtet wurde, lässt auch die Einreichung einer Mobilisationskarte – ungeachtet ihrer Authentizität – die Furcht vor politischer Verfolgung nicht objektiv begründet erscheinen. Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 hat das SEM zu Recht die Asylrelevanz verneint. 7.5 Auch den in der Beschwerde und vom Gericht beigezogenen Verfahrensakten von Verwandten der Beschwerdeführenden sind keine Hinweise auf ihre vorgebrachte Verfolgungssituation zu entnehmen. Sie hatten zudem bei ihren Befragungen nicht angegeben, wegen diesen Angehörigen einer sogenannten Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. 7.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-2124/2016 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2124/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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