Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.06.2015 E-2122/2015

24. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,343 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2122/2015

Urteil v o m 2 4 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).

E-2122/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der in B._______ wohnhaft gewesene Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei bereits im (…) 2013 verliess, als (…) nach Spanien und später nach Italien reiste, von dort aus am 9. Januar 2014 in die Schweiz gelangte und am 16. Januar 2014 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 24. Januar 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. März 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahr 2010 sei sein Cousin, der sich der PKK angeschlossen habe, im Heimatdorf seines Grossvaters von Spezialeinheiten getötet worden, dass die Polizei und der Geheimdienst seine Familie seither regelmässig beschatte und er, da er den gleichen Familiennamen trage wie sein Cousin, jeweils mit diesem in Verbindung gebracht werde, dass er sich im Umfeld von Personen der Organisation Devrimci Karargah bewegt, an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe und seit Januar 2013 für die Verteilung der Zeitschrift (…) im asiatischen Teil von Istanbul zuständig gewesen sei, dass er von den Behörden belästigt worden sei und diese sein Telefon abgehört hätten, dass viele seiner Kameraden verhaftet worden seien und sein Name in einer Anklageschrift gegen die Organisation Devrimci Karargah erwähnt werde, dass der Druck auf ihn im Zusammenhang mit den Gezi-Ereignissen zunehmend grösser geworden sei, dass er seit (…) 2011 wiederholt als (…) auf einem Schiff gearbeitet habe, um der permanenten Überwachung durch die Behörden zu entkommen, dass ihm die Rückkehr zu riskant gewesen sei, nachdem er die Türkei auf einem Schiff verlassen und von seiner Familie erfahren habe, dass die Polizei im Dezember 2013 bei ihnen zu Hause gewesen sei und sein Zimmer durchsucht habe, dass er selber nie festgenommen worden oder in Haft gewesen sei,

E-2122/2015 dass er ein Deckblatt der "[Beweismittel]", die Seite 83 des Berichtes derselben Akte sowie eine Anklageschrift vom (…) (alles in Kopie) sowie seinen Nüfus als Beweismittel zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. März 2015 – eröffnet tags darauf – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM in seiner Verfügung erwähnte, aus den der Vorinstanz vorliegenden Kopien der Anklageschrift und der Seite des Berichts der "Akte der Organisation Devrimci Karagah" gehe hervor, dass einer der Angeklagten im Musikinstrumentengeschäft des Beschwerdeführers verkehrt habe, dass es zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen anführte, aufgrund der Kontakte des Beschwerdeführers zu politisch aktiven Kreisen – wie der Organisation Devrimci Karargah – könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Überwachungsmassnahmen durch den türkischen Staat gekommen sei, dies genüge jedoch nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen, zumal er eigenen Angaben zufolge selber nie Mitglied dieser oder einer anderen Organisation gewesen und nie gegen ihn ermittelt worden sei, dass er die andauernde Beschattung durch die Behörden nur in sehr vager Weise geschildert habe und diese infolge zu geringer Intensität ebenfalls nicht asylrelevant sei, dass auch die Durchsuchung seines Zimmers im Dezember 2013 keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge, dass es sich gleich verhalte mit dem Vorbringen, er werde aufgrund seines Namens mit dem Cousin (…), der sich der PKK angeschlossen habe und getötet worden sei, in Verbindung gebracht, da ein allenfalls dadurch entstandener psychischer Druck ein Leben in der Türkei nicht in unzumutbarer Weise erschwere,

dass ferner das Vorbringen, in der Türkei keinen Militärdienst leisten zu wollen, ebenfalls keine Asylrelevanz entfalte,

E-2122/2015 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig und aufgrund des bestehenden familiären Beziehungsnetzes in Istanbul sowie der Berufserfahrung auch zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 18. März 2015 sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, ferner sei die Ausreisefrist vom 13. Mai 2015 aufzuheben, dass er zur Begründung unter Bezug auf die "[Beweismittel]" anführte, es seien bereits mehrere Kameraden von ihm verhaftet worden und es sei davon auszugehen, dass auch weiterhin Personen aus seinem Umfeld – und früher oder später auch er selbst – verhaftet würden, dass er von einem Kameraden erfahren habe, dass mehrere verhaftete Personen zu den politischen Aktivitäten von ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden seien, dass eine der Personen heute in der Schweiz und eine andere in Frankreich leben würden und dies bestätigen könnten, dass er sein Geschäft aufgrund der Verfolgung durch die Polizei habe aufgeben müssen, weshalb die Feststellung in der vorinstanzlichen Verfügung, er könne nach seiner Rückkehr in der Türkei als (…) oder (…) leben, realitätsfremd sei, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 feststellte, dass die Beschwerdebegehren nach einer summarischen Prüfung der Akten aussichtslos erscheinen würden und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 3. Juni 2015 fristgerecht bezahlt wurde,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,

E-2122/2015 dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

E-2122/2015 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das SEM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die (vorstehend dargelegten) Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann und die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen umzustossen, dass das Gericht insbesondere die Argumentation der Vorinstanz stützt, wonach zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Kontakte zu politisch aktiven Personen zu Überwachungsmassnahmen durch den türkischen Staat gekommen sei, das Interesse der Behörden an ihm, auch unter Berücksichtigung seiner politisch tätigen Freunde, jedoch nicht genüge, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer – lediglich in Kopie – eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal diese einzig belegen könnten, dass politisch aktive Personen im Geschäft des Beschwerdeführers verkehrt hätten, dass die unbelegten Ausführungen in der kurzen Beschwerdeeingabe, wonach bei bisher vier "Operationen" diverse Leute verhaftet worden seien und gegen diese Anklage erhoben worden sei, sowie dass Personen über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers befragt worden seien, nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung zu führen vermögen, zumal er gemäss seinen Angaben nie einer politischen Organisation angehört hat, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

E-2122/2015 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere

E-2122/2015 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und vor seiner Reise beruflich tätig war, sei es in seinem eigenen Geschäft als (…) oder als (…), dass somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe davon auszugehen ist, dass er nach seiner Rückkehr wieder einer Arbeit wird nachgehen können, selbst wenn eine Wiederaufnahme in seinem eigenen Geschäft nicht mehr möglich sein sollte, dass sein Vorbringen in der Beschwerde, er habe sein Geschäft aufgrund der polizeilichen Verfolgung aufgegeben, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal er auch über Arbeitserfahrung als (…) verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem

E-2122/2015 Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und der am 3. Juni 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu deren Bezahlung zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2122/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 3. Juni 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

Versand:

E-2122/2015 — Bundesverwaltungsgericht 24.06.2015 E-2122/2015 — Swissrulings