Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2121/2019, E-2123/2019
Urteil v o m 1 2 . August 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, sowie deren Kind C._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügungen des SEM vom 2. April 2019.
E-2121/2019, E-2123/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 23. Februar 2016 und der Anhörungen vom 7. Mai und vom 13. Juni 2018 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie. Er sei in der Provinz Baghlan im Dorf D._______ zur Welt gekommen und habe bis zu seinem fünften oder sechsten Lebensjahr dort gelebt. Danach habe seine Familie Afghanistan wegen des Krieges verlassen und sich im Iran in E._______ niedergelassen. Sein Flüchtlingsausweis sei nicht mehr gültig gewesen und nicht erneuert worden, weshalb er zweimal nach Afghanistan ausgeschafft worden sei. Die Beschwerdeführerin – ebenfalls afghanische Staatsangehörige usbekischer Ethnie – habe bis zum 16. Lebensjahr im Dorf F._______ in der Provinz Baghlan gelebt. Als sie ungefähr 16 Jahre alt gewesen sei, sei sie von einem Mullah, gegen den Willen ihrer Eltern, zur Heirat gezwungen worden. Im Haus des Mullahs habe sie mit dessen erster Ehefrau und deren Kindern gelebt und sei schlecht behandelt worden. Als der Mullah für einige Tage verreist sei, habe ihr Bruder sie heimlich mitgenommen. Unterwegs sei sie aber vom Mullah aufgegriffen und zwangsweise zu ihm nach Hause gebracht worden. Sie sei von ihm geschlagen worden und habe sich danach während einer Woche kaum mehr bewegen können. Fortan habe sie wieder beim Mullah und seiner Familie leben müssen. Mehrmals habe er versucht, mit ihr zu schlafen. Sie habe sich jedoch geweigert und sei deshalb immer wieder von ihm geschlagen worden. Infolge einer Vergewaltigung sei sie von ihm schwanger geworden und habe das Kind abtreiben lassen. Als der Mullah wieder für einige Tage verreist sei, habe ihre Familie ihr zur Flucht verholfen und sie hätten gemeinsam das Land in Richtung Iran verlassen. Nach ungefähr einem Jahr Aufenthalt im Iran habe sie sich mit dem Beschwerdeführer verlobt. Rund ein halbes Jahr später sei sie wegen der schwierigen Lage im Iran mit ihrer Familie nach Afghanistan zurückgekehrt und sie hätten während ungefähr einem Jahr in G._______ gelebt. In Anwesenheit des Schwiegervaters und in Abwesenheit des Beschwerdeführers sei sie vermählt worden und in den Iran zurückgekehrt.
E-2121/2019, E-2123/2019 Dort habe sie fortan mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie gelebt. Eines Tages hätten sie einen Anruf von ihren Eltern erhalten und ihr sei mitgeteilt worden, dass der Mullah Kenntnis von ihrem Aufenthaltsort habe. Er habe ihren Vater unter Schlägen dazu gezwungen, ihre Adresse herauszugeben. Sie hätten deshalb den Iran verlassen. Ihre Eltern seien ebenfalls aus Afghanistan ausgereist und würden nun im Iran leben. Der Mullah habe auch den Vater des Beschwerdeführers aufgesucht und habe nach ihnen gefragt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Identitätskarten (Tazkeras) ein. B. Mit separaten Verfügungen vom 2. April 2019 – beide eröffnet am 3. April 2019 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren und der Beschwerdeführer sei in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten A4 und A5 (Grenzkontrollrapporte) und um Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin erneut zu befragen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sowie der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde legten sie zwei Kurzberichte der Hilfswerksvertretungen vom 15. Mai und vom 21. Juni 2018 bei. D. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden um Verfahrensvereinigung.
E-2121/2019, E-2123/2019 E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig vereinigte es die Verfahren E-2121/2019 (A._______) und E- 2123/2019 (B._______). Das Akteneinsichtsgesuch betreffend Grenzkontrollrapporte wies es ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
E-2121/2019, E-2123/2019 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen der Begründungspflicht und des Willkürverbots vorgeworfen. Ferner sei der Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt worden. Vorbringen seien ignoriert und der Sachverhalt ungenügend erhoben worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Aussagen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellen die entsprechenden Rügen in der Rechtsmitteleingabe denn auch eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Darauf wird in den materiellen Erwägungen eingegangen. Da es den Beschwerdeführenden offensichtlich ohne weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt. 5.2 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Indes substanziieren sie nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Im Übrigen kommt dem Willkürverbot im vorliegenden Fall keine selbständige Bedeutung zu,
E-2121/2019, E-2123/2019 weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann. Daher erübrigt es sich, auf die Rüge weiter einzugehen. 5.3 Weiter monieren die Beschwerdeführenden, der angefochtenen Verfügung liege ein falscher und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Zudem sei der Sachverhalt falsch erhoben worden, da sich die Befragung als ungenügend erwiesen habe. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). In den vorliegenden Beschwerden wird indessen nicht näher ausgeführt, inwieweit das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben könnte. Vielmehr werden in allgemeiner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit beanstandet. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung ihrer Vorbringen durch das SEM nicht teilen, stellt indessen keine formelle Frage dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen. Die Rüge, die Vorinstanz habe Vorbringen ignoriert, sind dementsprechend als Sachverhaltswürdigungen unter E. 8.1 zu beurteilen. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-2121/2019, E-2123/2019 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide führte die Vorinstanz aus, die Vorkommnisse im Iran seien nicht asylrelevant und die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Heimatstaat seien unglaubhaft. Die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers im Iran würden nicht zu asylrelevanten Nachteilen in Afghanistan führen. Die vorgebrachte Verfolgung durch den Mullah sei als nachgeschoben einzuschätzen und die Beschwerdeführenden hätten dadurch ihrem Asylgesuch mehr Gewicht verleihen wollen. Die Beschwerdeführerin habe in der BzP mit keinem Wort signalisiert, aus Furcht vor einer Verfolgung durch ihren ersten Ehemann ausgereist zu sein. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass diese drohende Gefährdung bereits zu Beginn des Asylverfahrens vorgebracht werde. Auch der Beschwerdeführer habe in der BzP wiederholt erklärt, wegen der prekären Verhältnisse im Iran ausgereist zu sein und bestätigt, alle Gründe für die Ausreise genannt zu haben. Die angebliche Verfolgung durch den Mullah habe er nicht erwähnt und erklärt, niemals ernsthafte Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben. Zudem hätten die Beschwerdeführenden zu einem wesentlichen Vorkommnis unterschiedliche Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, der Vater der Beschwerdeführerin habe sie angerufen und darüber informiert, dass der Mullah ihre Adresse im Iran habe ermitteln können. Die Beschwerdeführerin habe hingegen angegeben, ihre Mutter habe sie telefonisch vor dem Mullah gewarnt. Den Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe die Telefonnummer seiner Schwiegermutter unter dem Namen seines Schwiegervaters gespeichert, stelle eine Schutzbehauptung dar. Weiter seien die Angaben zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin
E-2121/2019, E-2123/2019 und zu demjenigen ihrer Familie im Verlaufe ihrer zweiten Ausreise aus Afghanistan widersprüchlich ausgefallen. In der BzP habe sie angegeben, sie habe nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit ihren Eltern im Dorf D._______ gelebt. Dort sei sie von ihrem Schwiegervater abgeholt und nach G._______ gefahren worden. In der Anhörung habe sie hingegen behauptet, zu dieser Zeit ein Jahr lang mit ihren Eltern in G._______ gelebt zu haben und ihr Schwiegervater habe sie von dort abgeholt. Ihre Erklärung, sie habe an der BzP aus Angst vor Verfolgung den genauen Wohnort der Familie nicht angeben wollen und ihre Farsi-Kenntnisse seien ungenügend, sei als Schutzbehauptung zu werten. 7.2 Auf Beschwerdeebene legen die Beschwerdeführenden dar, sie hätten in der BzP Angst gehabt, die Schweizer Behörden würden sie an ihre Verfolger verraten. Deshalb habe die Beschwerdeführerin den damaligen Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht verraten wollen und habe stattdessen angegeben, diese würden in D._______ leben. Aus demselben Grund habe sie falsche Angaben zu ihrem Reiseweg gemacht. In der BzP sei sodann fälschlicherweise vom Schwiegervater anstatt vom Vater die Rede. Sowohl der Befrager als auch der Dolmetscher in der BzP seien männlich gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht über ihre frauenspezifischen Fluchtgründe habe sprechen können. Die Befragung sei auf Dari (afghanisches Farsi) übersetzt worden, obwohl aktenkundig gewesen sei, dass sie usbekischer Muttersprache sei und nur ungenügend Dari spreche. Die Befragung erweise sich daher als ungenügend und sei nicht verwertbar. Der Beschwerdeführer habe bereits in der BzP die Probleme der Beschwerdeführerin ansprechen wollen, sei aber daran gehindert worden. Die Vorinstanz habe nicht nachgefragt, als die Beschwerdeführerin am Ende der Anhörung die Vergewaltigung durch den Mullah und die darauffolgende Schwangerschaft und Abtreibung erwähnt habe. Es handle sich dabei aber um ein wichtiges Detail, das weiterer Abklärungen bedurft hätte. Sie habe dieses Ereignis nicht bereits früher erwähnt, weil sie nicht genügend klar und konkret darüber befragt worden sei. Die Telefonnummer der Schwiegereltern habe der Beschwerdeführer unter dem Namen seines Schwiegervaters gespeichert. Er habe das Telefon sofort der Beschwerdeführerin übergeben und diese habe den Anruf entgegengenommen, weshalb er in diesem ersten Telefongespräch nicht gewusst habe, wer am Apparat gewesen sei. Er habe dann zurückgerufen und mit beiden Schwiegereltern gesprochen. Der Vergleich der Aussagen in der BzP mit denen der Anhörung durch die Vorinstanz sei nicht statthaft, da die Aussagen in der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur beschränkt taugen würden. Die
E-2121/2019, E-2123/2019 Schilderungen der Beschwerdeführenden seien kohärent, widerspruchsfrei und reich an Details ausgefallen. Auch die Hilfswerksvertretung stufe ihre Aussagen als glaubhaft ein. 8. 8.1 8.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Wie nachfolgend dargelegt, sind die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente nicht geeignet, die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden in den wesentlichen Sachverhaltspunkten aufzulösen. Zur geltend gemachten Traumatisierung ist festzustellen, dass sich den Akten keinerlei Hinweise auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ereignisse bei der Einreise entnehmen lassen, die das Vertrauen der Beschwerdeführenden in die Schweizer Behörden erschüttert haben sollen. Beide wurden zu Beginn der BzP über die Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden informiert (vgl. SEM-Akten A6 S. 1f., A7 S. 1f.). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin befürchtete, die Schweizer Behörden würden den Aufenthaltsort ihrer Eltern ihren angeblichen Verfolgern verraten. Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, es habe sich im Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin ein Fehler eingeschlichen (vgl. A7 Ziffer 5.01), weil dort fälschlicherweise stehe, der Schwiegervater– und nicht der Vater der Beschwerdeführerin – habe diese bei ihrer zweiten Ausreise aus Afghanistan abgeholt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden an mehreren Stellen ausgesagt haben, der Schwiegervater der Beschwerdeführerin habe sie damals abgeholt (vgl. A29 F83, F93, F94–96, F144; A27 F61, F75, F78). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern das Anhörungsprotokoll fehlerhaft sein sollte. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Aussagen Usbekisch. Auf die Frage, welche weiteren Sprachen sie genügend beherrsche, um die Anhörung durchzuführen, antwortete sie mit «Dari und Farsi»
E-2121/2019, E-2123/2019 (vgl. A6 Ziffer 1.17.02). Sowohl zu Beginn als auch am Ende der BzP gab sie an, alles verstanden zu haben und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift (vgl. A6 S. 2 Bst. h und Ziffer 9.02). Aus dem Befragungsprotokoll ergeben sich auch keine Hinweise auf sprachliche Probleme zwischen Beschwerdeführerin und Übersetzer. Die Rüge, die Befragung habe in einer für die Beschwerdeführerin unverständlichen Sprache stattgefunden, erweist sich somit als unbegründet. Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer erwähnten anlässlich der BzP die angeblichen Probleme mit dem Mullah, obwohl diese gemäss ihren Aussagen bei der Anhörung der Auslöser für die Flucht gewesen sein sollen. Es kommt zwar durchaus vor, dass traumatisierte Personen und insbesondere Frauen, die geschlechtsspezifische Nachteile erlitten haben, erst zu einem späteren Zeitpunkt über das Erlebte berichten können. Jedoch wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest der Beschwerdeführer in der BzP nebst den allgemeinen Problemen, denen Afghanen im Iran ausgesetzt sind, auch die angebliche Verfolgung der Beschwerdeführerin durch den Mullah angesprochen hätte. Beide Beschwerdeführenden haben hingegen anlässlich der BzP betont, die prekären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Iran hätten sie zur Ausreise bewegt und es hätten keine anderen Gründe vorgelegen. Die Beschwerdeführerin sagte zudem aus, sie sei aus Afghanistan ausgereist, um den Beschwerdeführer zu heiraten und mit ihm zusammenzuleben (vgl. A7 Ziffer 7.01). Sie könnten nicht in Afghanistan leben, da der Beschwerdeführer sein Heimatland als Kind verlassen habe und es dort keine Sicherheit gebe (vgl. A7 Ziffer 7.03; A6 Ziffer 7.03). Beide gaben an, niemals ernsthafte Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben (vgl. A7 Ziffer 7.01; A6 Ziffer 7.02). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer habe ihre Probleme an der BzP nicht erwähnt, da es an ihr gelegen habe, ihre persönliche Geschichte zu erzählen, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer war anlässlich der Anhörung sehr wohl bereit, die angebliche Verfolgung seiner Ehefrau durch den Mullah im Detail zu erzählen. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in der BzP daran gehindert worden, über die Probleme seiner Frau zu berichten, finden sich im Protokoll keinerlei Hinweise. Er wurde explizit gefragt, ob es noch weitere Gründe für die Ausreise gebe, was er verneinte (vgl. A6 Ziffer 7.01). Am Schluss der BzP erkundigte sich die Vorinstanz beim Beschwerdeführer, was gegen eine Rückkehr nach Afghanistan und in den Iran spreche. Auch dort erwähnte er wiederum die Tatsache, dass er Afghanistan als Kind verlassen habe und dass er im Iran wieder dieselben Probleme wie vor der Ausreise haben werde (vgl. A6 Ziffer 7.03). Dem Beschwerdeführer wurde damit
E-2121/2019, E-2123/2019 mehrmals die Möglichkeit gegeben, die angebliche Verfolgung seiner Ehefrau durch den Mullah zumindest ansatzweise zu erwähnen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, nach der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) komme den Aussagen in der BzP für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Es trifft zwar zu, dass eine BzP nicht dieselbe Gewichtung wie eine Anhörung hat. Im zitierten ARK-Entscheid wird jedoch dargelegt, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 3). Vorliegend ist nicht ersichtlich, warum die geltend gemachte Verfolgung durch den Mullah mit keinem Wort in der BzP erwähnt worden ist. Dies lässt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz einzig den Schluss zu, dass die behauptete Zwangsheirat mit dem Mullah als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu werten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die Kurzberichte der Hilfswerksvertretung nichts zu ändern. Entgegen den Aussagen in der Beschwerdeschrift schätzte die Hilfswerksvertretung nämlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zweifellos als glaubhaft ein (vgl. Beschwerdebeilage 7, S. 6 und Beschwerdebeilage 8, S.5). Infolgedessen ist auch die behauptete Vergewaltigung durch den Mullah und die darauffolgende Abtreibung, welche in direktem Zusammenhang mit der geltend gemachten Zwangsheirat stehen, als unglaubhaft einzuschätzen. Dass die Vorinstanz keine weiteren Fragen zu diesen Vorbringen gestellt hat, ist mit Blick auf die Unglaubhaftigkeit der Zwangsheirat folglich nicht zu beanstanden. 8.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Inwiefern sie dabei ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich, so dass auch diese – im Übrigen nicht ansatzweise substanziierte – Rüge abzuweisen ist. 9. Nach dem Gesagten geht die Rüge der Beschwerdeführenden fehl, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und falsch festgestellt beziehungsweise ungenügend erhoben. Unter Berücksichtigung
E-2121/2019, E-2123/2019 der Aussagen der Beschwerdeführenden erachtet das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt. Eine erneute Befragung der Beschwerdeführerin erübrigt sich somit, weshalb der diesbezügliche Antrag abgewiesen wird. 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 2. April 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet, so dass sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 14. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9– 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach
E-2121/2019, E-2123/2019 Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1’100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2121/2019, E-2123/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1’100.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
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