Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2116/2017
Urteil v o m 1 9 . April 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren im Jahr (…), Somalia, vertreten durch MLaw Stephanie Heusler, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N (…).
E-2116/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) Dezember 2016 illegal in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er am 9. Januar 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ durch das SEM zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er dabei unter anderem zu Protokoll gab, er habe sich vor etwa zwei Jahren in Libyen mit einer Somalierin gemäss Brauch verheiratet und diese halte sich seit einiger Zeit zusammen mit dem gemeinsamen Kind als Asylbewerberin in der Schweiz auf (Verfahrensnummer N […]), dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 9. Januar 2017 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zu einer Überstellung in diesen Drittstaat gewährte, worauf der Beschwerdeführer angab, bei seiner Frau und seinem Kind in der Schweiz bleiben zu wollen, dass das SEM am 23. Januar 2017 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, wobei es auf das Ergebnis seiner Abklärungen in der EURODAC-Datenbank verwies, dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. März 2017 ausdrücklich zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 24. März 2017 – eröffnet am 3. April 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
E-2116/2017 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. April 2017 gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen beantragte, die Verfügung des SEM sei wegen unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und der Verletzung verschiedener verfahrensrechtlicher Bestimmungen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht unter anderem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass mit der Beschwerde eine Kostennote und der Ausdruck einer Fotografie zu den Akten gereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 11. April 2017 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-2116/2017 dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel unter anderem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung unter anderem festgehalten habe, seine Aussagen zum familiären Hintergrund der Ehefrau würden deren Aussagen (protokolliert im Dossier N […]) widersprechen und zudem habe diese ihrerseits abweichende Angaben zu seinem familiären Hintergrund zu Protokoll gegeben (vgl. Beschwerde S. 5), dass ihm diese Widersprüche inhaltlich nicht bekannt seien, weil ihm das rechtliche Gehör zu den angeblichen Aussagen der Ehefrau nicht gewährt worden sei (vgl. a.a.O.), dass er zwar nach Erhalt des Nichteintretensverfügung ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten der Ehefrau gestellt habe, indessen kaum davon auszugehen sei, dass das SEM diesem Antrag entsprechen werde, weil das Asylverfahren seiner Angehörigen noch in erster Instanz hängig und in Abklärung sei und in solchen Verfahrenssituationen erfahrungsgemäss keine Einsicht in die Akten gewährt werde (vgl. a.a.O.), dass diese Darstellungen des Beschwerdeführers zutreffend sind, wie eine Durchsicht seiner Akten ergibt,
E-2116/2017 dass das SEM ihn zwar in der Summarbefragung auf Zweifel des SEM an seinem Eheschluss "aufgrund [seiner] heutigen Angaben" hinwies und festhielt, er habe seine angebliche Vaterschaft zum Kind der Partnerin nicht belegen können (vgl. Befragungsprotokoll S. 9), dass dem Beschwerdeführer jedoch nicht mitgeteilt wurde, dass und inwiefern seine Angaben mit denjenigen seiner Partnerin nicht kompatibel seien, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit berechtigt ist (vgl. bereits EMARK 1994 Nr. 14), dass den Akten des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sind, worum es bei diesen angeblichen Aussagewidersprüchen gehen soll, und dieses Argument der Begründung der angefochtenen Verfügung somit für den Beschwerdeführer – und für das Bundesverwaltungsgericht – nicht nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz auch nicht, beispielsweise mit einer Visionierungsnotiz, aktenkundig gemacht hat, dass zur Abklärung des Sachverhalts die Akten N […] tatsächlich beigezogen und gesichtet worden sind, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung damit insoweit faktisch aus einer unsubstanziierten und nicht nachvollziehbaren Parteibehauptung besteht, dass eine Heilung derart gravierender Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgeschlossen ist, dass den Akten des Beschwerdeführers überdies zu entnehmen ist, dass das SEM die italienische Dublin-Partnerbehörde bei seiner Anfrage mit keinem Wort von der Behauptung des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt hat, seine Partnerin respektive Ehefrau und das gemeinsame Kind würden in der Schweiz leben (im Anfrageformular des SEM wurde er als "Single" bezeichnet, die Rubriken "Spouse" und "Children" blieben unausgefüllt, die Frage "Is any familiy member residing in a Member State?" wurde verneint und auch unter der Abschlussrubrik "Other useful information" erfolgte kein Hinweis auf den Aufenthaltsort der behaupteten Angehörigen [vgl. SEM-Aktenstück A12/7 S. 2, 4 und 5]), dass unter diesen Umständen unklar ist, ob das italienische Dublin-Office einer Übernahme des Beschwerdeführers auch bei einer vollständigen Information durch das SEM zugestimmt hätte,
E-2116/2017 dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten aufzuheben ist und die Akten – zur Vermeidung unnötigen Aufwands unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG) – zur korrekten Durchführung des Verfahrens an das SEM zurückzuweisen sind, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vaterschaft das Ergebnis einer "vorgesehen[en]" DNA-Analyse anbietet (vgl. Beschwerde S. 6) und das SEM aufzufordern ist, diese Beweisofferte anzunehmen, zumal die Frage des Vorliegens einer Vater-Kind-Beziehung für das vorliegende Verfahren relevant sein dürfte (jedenfalls bei der Prüfung des Vorliegens von humanitären Gründen im Sinn von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass das SEM nach dem Gesagten Bundesrecht verletzt und den Sachverhalt mangelhaft festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG) und die Berechtigung der übrigen prozessualen Rügen des Beschwerdeführers (insbesondere Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht) offen bleiben kann, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist, dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote den Verfahrensumständen angemessen ist und die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung somit auf Fr. 875.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.
E-2116/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 24. März 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur korrekten Durchführung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 875.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain