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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2012 E-2112/2012

25. April 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,424 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. März 2012 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2112/2012

Urteil v o m 2 5 . April 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Serbien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. März 2012 / N (…).

E-2112/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in F._______, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) verliessen, am 2. November 2011 in die Schweiz gelangten und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2012 die Asylgesuche abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es die Beschwerdeführenden unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 15. März 2012 zu verlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen bezüglich des Wegweisungsvollzuges erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Februar 2012 abwies, dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 1. März 2012 eine neue Frist bis 13. März 2012 zum Verlassen der Schweiz einräumte, dass die Beschwerdeführenden am 13. März 2012 durch ihre Rechtsvertreterin ein Gesuch um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Januar 2012 einreichen liessen und die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten, dass sie als Beweismittel ein Arztzeugnis von G._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (…) einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2012 – eröffnet am 23. März 2012 – das Wiedererwägungsgesuch kostenfällig abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 19. Januar 2012 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung ausführte, die vorgebrachten neuen Tatsachen seien nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und dem eingereichten ärztlichen Bericht sei nicht zu entnehmen, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ei-

E-2112/2012 nen Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar machen würde, eine adäquate Behandlung der psychischen Leiden sei in Serbien ohne weiteres möglich, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. April 2012 (Poststempel vom 22. April 2012) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Ablehnung ihres Wiedererwägungsgesuches Beschwerde erheben liessen und beantragen, die Verfügung vom 19. Januar 2012 sei in Wiedererwägung zu ziehen, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen und es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass auf die Begründung der Beschwerde in den Erwägungen einzugehen ist,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

E-2112/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch nach herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen), dass insbesondere dann auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern,

E-2112/2012 dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als im Wesentlichen zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, an den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern, dass gemäss dem eingereichten Arztzeugnis eine angemessene Behandlung der Beschwerdeführerin in Serbien möglich ist, die Wegweisung folglich keinen Abbruch der Behandlung zur Folge hat, womit keine Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden besteht, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte zur allgemeinen Situation von Roma in Serbien keine veränderte Sachlage beschreiben, und die geltend gemachten Schwierigkeiten bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren überprüft und der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet wurden, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen, dass darauf hingewiesen wird, dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) nicht mehr anwendbar sind, nachdem am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft trat, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermochten, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (recte: Aussetzung des Vollzugs) hinfällig wird,

E-2112/2012 dass angesichts des Umstandes, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2112/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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