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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2014 E-2102/2013

16. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,662 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2102/2013

Urteil v o m 1 6 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien

A._______, und B._______, beide Sri Lanka, beide vertreten durch Barbara Frei-Koller, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2013 / N (…).

E-2102/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 11. Juli 2009 und reiste auf dem Luftweg über Indonesien und Italien am 13. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 16. Juli 2009 wurde er im EVZ summarisch befragt und am 15. Oktober 2009 eingehend zu seinen Ausreise- und Asylgründen durch das BFM angehört. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 14. November 2009 und reiste auf dem Luftweg über Doha und Italien am 16. November 2009 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im EVZ Basel ein Asylgesuch stellte. Am 19. November 2009 wurde sie im EVZ summarisch befragt und am 10. Dezember 2009 eingehend zu ihren Asylund Ausreisegründen durch das BFM angehört. Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Beweismittel ein (Eintrittskarte in die sri-lankische Armee, Haftbericht, mehrere Zeitungsartikel sowie Geschäftsunterlagen; [vgl. vorinstanzliche Akten A25/1]). Hinsichtlich ihrer Asylvorbringen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 13. März 2013 – eröffnet am 16. März 2013 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 15. April 2013 fochten die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

E-2102/2013 Der Beschwerdeeingabe wurden drei Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers, ein SFH-Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka sowie eine Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 15. April 2013 beigelegt. D. Mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zu einer Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2013, welche den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, beantragte das BFM ohne ergänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde und verwies auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 13. März 2013. F. Mit Eingabe vom 30. April 2013 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden die Übersetzung eines bereits eingereichten Beweismittels inklusive eine Stellungnahme dazu ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-

E-2102/2013 se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldos-

E-2102/2013 siers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 13. März 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 4. 4.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4.2 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011,

E-2102/2013 D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar 2010). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 15. März 2013 eine Kostennote (mit Stand der Aufwendungen per 15. März 2013) eingereicht. Der Aufwand für die kurze Eingabe vom 30. April 2013 ist in dieser Kostennote nicht enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 13. März 2013 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – inklusive Stundenansatz – als angemessen. Unter Mitberücksichtigung der kurzen Eingabe vom 30. April 2013 und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'625.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2102/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'625.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:

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