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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2009 E-2098/2009

17. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,714 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-2098/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . April 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Irak, vertreten durch lic. iur Randi von Stechow, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2098/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zu einem ihm unbekannten Zeitpunkt seinen Heimatstaat verliess und über B._______ und andere Länder illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 24. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 9. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die summarische Befragung und am 18. März 2009 daselbst die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfanden, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen angab, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und stamme aus D._______ in der Provinz Dohuk, dass er von seinem Vater als irr bezeichnet und geschlagen worden sei, dass sein Vater ihn im Jahre 2006 in eine Anstalt eingewiesen habe, aus der er mit Hilfe seiner Verwandten und eines Anwalts nach zwei Tagen wieder entlassen worden sei, dass der Beschwerdeführer seither bei einem Cousin in E._______ gelebt habe, welcher für ihn gesorgt und ihm auch die Ausreise aus dem Heimatstaat ermöglicht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2009 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit unglaubhaft, offensichtlich haltlos und im Übrigen asylrechtlich unerheblich seien, E-2098/2009 dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 2, 3 und 4 des Dispositivs, die insoweite Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des relevanten Sachverhalts an die Vorinstanz, die Feststellung der Unzumutbarkeit sowie der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und schliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-2098/2009 dass sich die Beschwerde aufgrund der Rechtsbegehren sowie der Begründung nur gegen die vom BFM angeordnete Wegweisung respektive deren Vollzug richtet, dass die Verfügung des BFM vom 24. März 2009 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG betreffend (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet worden und ob sie gegebenenfalls zu vollziehen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass nach Durchsicht der Akten festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis einer Überprüfung standhält, E-2098/2009 dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht im Vollbesitz seiner geistigen Gesundheit, und bei Durchsicht der Akten tatsächlich gewisse Hinweise auf mentale Defizite festzustellen sind, dass der Rekurrent indessen keine Behandlungsbedürftigkeit geltend machen lässt und mit der beschwerlichen Reise in die Schweiz und der Einleitung seines Asylverfahrens den Tatbeweis einer gewissen Selbstständigkeit erbracht hat, dass angesichts der persönlichen und familiären Umstände des Beschwerdeführers auf das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens über seine mentale Entwicklung (vgl. Beschwerde S. 5) verzichtet und der rechtserhebliche Sachverhalt insoweit als hinreichend festgestellt bezeichnet werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und den Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Leitentscheid BVGE 2008/4 nach einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad E-2098/2009 und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak nicht erforderlich ist, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer zumutbar ist, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ausschliesslich mit Problemen mit seinem Vater begründet hatte, dass er diesen angeblichen Schwierigkeiten eigenen Angaben zufolge in den beiden Jahren vor seiner Ausreise erfolgreich bei seinem Cousin in E._______ aus dem Weg gehen konnte, wo viele Verwandte leben würden (vgl. Protokoll der Anhörung vom 18. März 2009 S. 5 f.), dass die Schwester des Beschwerdeführers diesen seinen Angaben zufolge finanziell unterstützt hat und weitere Verwandte und Freunde für ihn Geld gesammelt hätten (vgl. a.a.O. S. 6), dass im Übrigen "Verwandte" (respektive sein Cousin) im Jahre 2006 mit Hilfe eines Rechtsanwalts dafür gesorgt hätten, dass er innert zweier Tage aus der Anstalt entlassen worden sei (vgl. a.a.O. S. 5 f.), dass Verwandte ihm gelegentlich auch Arbeit verschafft hätten (vgl. a.a.O. S. 5), dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr zu seinen Verwandten in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu qualifizieren wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG) und somit keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-2098/2009 dass es sich bei den in der Beschwerde monierten formalen Unzulänglichkeiten der angefochtenen Verfügung um offensichtliche Schreibfehler handelt ("fragfähiges" statt tragfähiges Beziehungsnetz, Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Gesuchstellerin" in einer Erwägung) und auch sonst keine Gründe für eine Kassation der Verfügung ersichtlich sind, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2098/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per Telefax, zu den Akten N_______) - das Amt für Migration des Kantons F._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8

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