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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2026 E-2089/2025

21. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,772 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2089/2025

Urteil v o m 2 1 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 / N (…).

E-2089/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 27. Januar 2025 in die Schweiz ein und stellte am 30. Januar 2025 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren ukrainischen Reisepass vor (ausgestellt am […] 2020). B. B.a Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung und der mündlichen Befragung, beide vom 11. Februar 2025, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches in der Oblast B._______ gelebt. Später sei sie aufgrund des Bombardements nach Kiew gegangen. Am (…) 2024 sei sie über Polen nach Deutschland zu ihrer Schwester ausgereist. Sie (die Beschwerdeführerin) habe dort ein Gesuch um vorübergehenden Schutz eingereicht und eine Fiktionsbescheinigung erhalten; ihr Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Mit ihrer Schwester sei sie jedoch nicht eng verbunden, weshalb sie sich sehr alleine gefühlt habe. Weil ihr Partner (C._______, rumänischer Staatsangehöriger mit B-Bewilligung zwecks Erwerbsaufenthalt [Anmerkung des Gerichts]) seit dem Frühling 2024 in der Schweiz bei seiner Familie lebe, sei sie hierhergekommen. Sie hätten sich vor ungefähr einem Jahr im Internet kennengerlernt und seien seit etwa drei Monaten ein Paar. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei sie bei ihm untergekommen. Hinsichtlich einer möglichen Rückkehr nach Deutschland brachte sie vor, sie sei sich nicht sicher, ob sie von den deutschen Behörden wieder aufgenommen werde. B.b Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 26. September 2024 in Stuttgart vorläufig in einem Hotelzimmer untergebracht und ihr am 25. November 2024 von der dortigen Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung (gültig bis 24. November 2025) ausgestellt wurde. Ausserdem wurde eine Kopie des rumänischen Reisepasses ihres Lebenspartners zu den Akten gereicht. C. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 26. Februar 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz der Beschwerdeführerin ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung – zur Rückreise in ihren Herkunftsstaat Deutschland oder zur Weiterreise in einen

E-2089/2025 Drittstaat, in dem sie aufgenommen worden sei – zu verlassen. Zudem wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton D._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 26. März 2025 reichte sie hiergegen durch ihre Rechtsvertretung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihr Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. E. Am 28. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-2089/2025 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung wird folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt: a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine

E-2089/2025 verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz werde abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Gemäss der eingereichten Fiktionsbescheinigung sei der Beschwerdeführerin ein Aufenthalt in Deutschland bis zum 24. November 2025 erlaubt, wobei sie keine Rückzugserklärung eingereicht habe. Bei einer Fiktionsbescheinigung handle es sich um eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung, weshalb klar davon auszugehen sei, dass ihr Antrag auf Schutzgewährung derzeit noch hängig sei. Sodann sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland Anspruch auf vorübergehenden Schutz habe, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Selbst wenn dieses Aufenthaltsrecht inzwischen beendet worden sei, sei es ihr aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich, nach Deutschland zurückzukehren. Ihren beendeten Aufenthaltstitel könne dann reaktiviert werden oder sie könne erneut um Schutz nachsuchen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal in Bezug auf die Beziehung mit ihrem Lebenspartner nicht von einem gefestigten Konkubinat im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen sei (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3 m.w.H.). 5.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, gemäss der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 habe sie Anspruch auf Erteilung eines vorübergehenden Schutzes. Die Rechtsprechung zum Subsidiaritätsprinzip halte sodann eindeutig fest, dass eine Person vom Schutzstatus S ausgeschlossen sei, wenn dieser in einem Staat der Europäischen Union (EU) bereits ein solcher Schutzstatus zugesprochen worden sei und dieser Staat seiner Verpflichtung nachkomme (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3 und EMARK 2000 Nr. 15 E. 12.a, je m.w.H.). Die Person müsse den Zufluchtsort folglich legal erreichen und sich dort rechtmässig – und nicht bloss hypothetisch – aufhalten können. Die vorinstanzlichen Ausführungen seien weder logisch noch nachvollziehbar: Zum einen mutmasse die Vorinstanz, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin in Deutschland noch hängig sei, zum anderen behaupte

E-2089/2025 das SEM, dass sie dort bereits über einen Aufenthaltstitel verfüge. Dem sei zu widersprechen, da eine Fiktionsbescheinigung nur den Aufenthalt in Deutschland erlaube, bis die zuständige Behörde über das Gesuch befunden habe. Die Bescheinigung sei jedoch ausdrücklich kein Aufenthaltstitel und begründe folglich auch keine bestehende Schutzalternative. Es handle sich hierbei lediglich um eine Erlaubnisfiktion, welche bei einer Ausreise grundsätzlich erlösche und nicht zur Rückkehr berechtige. Daher sei fraglich, ob das Verfahren der Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise nicht bereits abgeschrieben worden sei. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde aus formeller Hinsicht im Wesentlichen gerügt, das SEM habe – ohne Angabe eines Grundes – bei den deutschen Behörden nicht geprüft, ob die Beschwerdeführerin wieder dorthin einreisen könnte und ob ihr Verfahren tatsächlich noch hängig sei beziehungsweise dieses wieder aufgenommen werden könnte. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2 m.w.H.). 6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss damit so abgefasst sein, dass sie einerseits eine sachgerechte Anfechtung und andererseits eine Überprüfung der rechtlichen Argumente durch die Beschwerdeinstanz ermöglicht. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). 6.1.2 Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asylgesetz – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss welchem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abzuklären hat. Sie ist mithin verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und hat sämtliche rechtsrelevante Tatsachen zu erheben (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

E-2089/2025 3. Aufl. 2013, Rz. 142 und KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 Rz. 20 ff., je m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz im Übrigen findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 6.2 Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, die gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f. m.w.H.), die beispielsweise dem vorübergehenden Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie (RL 2001/55/EG) gleichkommt (vgl. Urteil BVGer D-1953/2024 vom 15. August 2024 E. 5.2.1 m.w.H.). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 6.3 Vorliegend verfügt die Beschwerdeführerin soweit aus den Akten ersichtlich (noch) in keinem anderen Staat über einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin hielt sich gemäss ihren Aussagen zwischen September 2024 und Januar 2025 in Deutschland auf, wo sie um Gewährung des vorübergehenden Schutzes nachgesucht hatte; dieser wurde ihr aber noch nicht erteilt. Ein solcher Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Abs. 1 des deutschen Aufenthaltsgesetzes muss innerhalb der ersten 90 (visumsfreien) Tage des Aufenthalts gestellt werden. Die Beschwerdeführerin wurde nach Einreichung ihres Antrags bei

E-2089/2025 den deutschen Behörden registriert und hat – während der Dauer der Bearbeitung ihres Antrags – eine Fiktionsbescheinigung erhalten, welche ihren rechtmässigen Aufenthalt bestätigt (§ 81 Abs. 5 des deutschen Aufenthaltsgesetzes). Eine solche Fiktionsbestätigung ist jedoch nicht mit einem eigentlichen Aufenthaltstitel gleichzusetzen. Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin auch mit einer (zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch gültigen) Fiktionsbescheinigung wieder nach Deutschland einreisen kann und ob ihr Verfahren weitergeführt respektive wieder aufgenommen wird. 6.4 Das SEM ist in seiner Verfügung davon ausgegangen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin in Deutschland weiterhin hängig sei und sie in Deutschland Anspruch auf vorübergehenden Schutz habe (vgl. Verfügung Ziff. II.3). Selbst wenn dieses Aufenthaltsrecht unterdessen beendet worden sein sollte, sei es ihr aufgrund der Reisefreiheit möglich, nach Deutschland zurückzukehren und ihr Verfahren zu reaktivieren (vgl. Verfügung Ziff. III). Da der Beschwerdeführerin in Deutschland bis anhin noch kein Schutzstatus zugesprochen wurde, kann nicht gesagt werden, es liege eine valable Schutzalternative im Sinne des Koordinationsentscheids D-4601/2025 vor. Das SEM hätte jedenfalls ohne das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung nicht ohne Weiteres von der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ausgehen dürfen. 6.5 Folglich hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt. Das SEM hätte aufgrund der Aktenlage abklären müssen, ob die Beschwerdeführerin ohne einen gültigen Schutzstatus, beispielsweise mit einer Rückübernahmezusicherung der deutschen Behörden, wieder nach Deutschland einreisen kann und ob die deutschen Behörden ihr Verfahren zur Erlangung eines solchen Schutzstatus fortsetzen respektive wiederaufnehmen werden. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a.O., Art. 61 Rz. 16 m.w.H.). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus

E-2089/2025 prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). 7.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt vorliegend hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeit und der Schutzgewährung der Beschwerdeführerin in Deutschland als nicht genügend abgeklärt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene steht nicht zur Debatte. 8. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit eventualiter die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird. 9.2 Die zugewiesene Rechtsvertretung endet in der Regel mit der Kantonszuweisung (vgl. BVGE 2023 VI/3 E. 10.3.3.3), mithin vorliegend mit der angefochtenen Verfügung. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote vom 26. März 2025 erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 794.50 (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2089/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 wird im angefochtenen Umfang (Dispositivziffern 1 bis 3 und 5) aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 794.50 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Tina Zumbühl

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