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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2011 E-2086/2011

14. April 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,714 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Asylverfahren Schweiz nach Asylverfahren EU/EWR) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2086/2011 Urteil vom 14. April 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am _______, Syrien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2011 / N (…).

E-2086/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - kurdischer Ethnie - eigenen Angaben zufolge am 10. September 2010 sein Heimatland über die Türkei auf dem Landweg verliess und am 6. Februar 2011 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte, wo er am 7. Februar 2011 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 9. Februar 2011 sowie der direkten Anhörung vom 4. März 2011 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, Angehörige des syrischen Nachrichtendienstes hätten ihn seit dem Juli 2010 viermal von seinem Arbeitsplatz abgeholt, auf den Posten gebracht und aufgefordert, für die Behörden als Spion zu arbeiten, indem er Personen aushorche und Informationen über diese weiterleite, dass er diese Aufforderung jeweils abgelehnt habe und nach zirka einer Stunde vom Posten entlassen worden sei, dass er aufgrund seiner Haltung jedoch mit Gefängnis und gar mit dem Tod bedroht worden sei, dass anlässlich seines letzten Postenaufenthaltes seine Identitätskarte konfisziert worden sei, dass er sich vor diesem Hintergrund nach Damaskus abgesetzt habe, jedoch selbst dort dreimal vom Nachrichtendienst telefonisch aufgefordert worden sei, in sein Dorf zurückzukehren und für die Behörden zu arbeiten, dass er telefonisch erfahren habe, bei ihm zu Hause im Heimatort gesucht worden zu sein, dass er aus diesen Gründen sein Heimatland verlassen habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung des Asylgesuches schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2011 - eröffnet am 31. März 2011 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom

E-2086/2011 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher und mündlicher Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass er zum Verbleib seines syrischen Reisepasses unterschiedliche Angaben gemacht habe und zudem seine Reise in die Schweiz nicht habe glaubhaft machen können, da seine Angaben zum Aufenthalt in der Türkei, zur Flugreise in die Schweiz, zum Pass, welchen er dabei benutzt habe sowie zur Art und Weise, wie er nach dem Verlassen des Flugzeuges den Zoll passiert haben wolle, widersprüchlich, unsubstanziiert beziehungsweise offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend ausgefallen seien, dass aufgrund der Aktenlage auch keine Hinweise vorlägen, welche Anstrengungen in Bezug auf Nachweise seiner Identität erkennen lassen würden, dass bei dieser Sachlage davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer suche den effektiven Reiseweg zu verschleiern beziehungsweise eine allfällige Rückschaffung in seinen Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen und gebe deshalb keine Papiere ab, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM zudem unter Hinweis auf die entsprechenden Fundstellen in den Akten feststellt, der Beschwerdeführer habe die Probleme mit dem syrischen Geheimdienst nicht glaubhaft machen können, dass er widersprüchliche oder unsubstanziierte Aussagen zur Häufigkeit beziehungsweise zu den Daten der Mitnahmen, zu den Ereignissen während seines Aufenthaltes in Damaskus, zu seinen letzten Wohnorten und zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeit gemacht habe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG daher nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,

E-2086/2011 dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2011 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei die Sache zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte und Familienbüchlein je in Kopie) - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-2086/2011 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-2086/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass an dieser Einschätzung auch die nachgereichten Kopien der Identitätskarte und des Familienbüchleins nichts zu ändern vermögen und dieser Umstand vorliegend keinen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuches glaubhaft zu machen vermag, dass das nachträgliche Einreichen eines Identitätspapieres auf Beschwerdeebene am Nichteintretensentscheid grundsätzlich nichts ändert, da gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs abzugeben sind (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.),

E-2086/2011 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die Angaben des Beschwerdeführers zur Flugreise in die Schweiz, zum Pass, welchen er dabei benutzt habe sowie zur Art und Weise, wie er nach dem Verlassen des Flugzeuges den Zoll passiert haben wolle, seien widersprüchlich, unsubstanziiert beziehungsweise offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend ausgefallen, dass daran die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er sei entgegen seinen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren nicht direkt von der Türkei, sondern von Griechenland aus mit einem gefälschten EU-Pass in die Schweiz geflogen, nichts zu ändern vermögen, dass zudem der Beschwerdeführer bereits am 7. Februar 2011 schriftlich auf die Notwendigkeit der Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren hingewiesen worden war, dass die Aktenlage nicht darauf schliessen lässt, er habe sich umgehend und ernsthaft um die Einreichung von Reise- oder Identitätspapiere bemüht, dass zudem auffällt, dass der Beschwerdeführer kurz nach Erhalt der angefochtenen Verfügung imstande ist, Kopien seiner Identitätskarte und seines Familienbüchleins einzureichen, jedoch eine Erklärung vermissen lässt, weshalb er gerade zu diesem Zeitpunkt dazu in der Lage ist, dass aufgrund der gesamten Aktenlage das BFM zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer suche den effektiven Reiseweg zu verschleiern und habe versucht, eine allfällige Rückschaffung in seinen Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, dass - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - auch die Angaben zum Verbleib seiner Identitätspapiere nicht glaubhaft gemacht sind, dass unter diesen Vorzeichen nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll und nach wie vor nicht in der Lage wäre, die Identitätskarte im Original einzureichen, und keine entschuldbaren Gründe ersichtlich sind, die ihn daran gehindert hätten, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche

E-2086/2011 Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass er sich in seiner Beschwerdeeingabe zu den Erwägungen der Vorinstanz, wonach er widersprüchliche oder unsubstanziierte Aussagen zur Häufigkeit beziehungsweise zu den Daten der Mitnahmen, zu den Ereignissen während seines Aufenthaltes in Damaskus, zu seinen letzten Wohnorten und zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeit gemacht habe, nicht weiter äussert, sondern bloss wiederholt, der syrische Geheimdienst habe seine Identitätskarte beschlagnahmt, dass dieses Vorbringen jedoch, wie das BFM zu Recht feststellte, nicht glaubhaft gemacht ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder

E-2086/2011 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Syrien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

E-2086/2011 dass daran auch der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf die aktuellen Protestwellen in Syrien zugunsten demokratischer Reformen in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag, dass es zwar seit zirka einem Monat in zahlreichen Städten Syriens zu wiederholten, beteiligungsmässig zum Teil beachtlichen Protestkundgebungen gekommen ist, auf die syrische Sicherheitskräfte verschiedentlich mit unverhältnismässig gewaltsamen Repressionen reagierten, dass jedoch nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in seine Heimatregion zurückbegeben kann, ohne sich einer konkreten Gefahr im Sinne der zu beachtenden Bestimmung aussetzen zu müssen, dass mit dem Beschwerdeführer nicht einig zu gehen ist, wenn er in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er sei dem Geheimdienst bereits bekannt und wäre bei einer Rückkehr besonders gefährdet, verhaftet und gefoltert zu werden, dass er auch aus dem in der Rechtsmitteleingabe zitierten Bericht von Pro Asyl nichts Konkretes auf seine Person abzuleiten vermag, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Netz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-2086/2011 dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2086/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger

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