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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2020 E-208/2020

25. August 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,712 Wörter·~19 min·7

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-208/2020

Urteil v o m 2 5 . August 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______ geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019 / N (…).

E-208/2020 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz, welche jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 18. April 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Berichtigung der Personendaten ein, da sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht korrekt erfasst sei. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 lehnte die Vorinstanz dieses Gesuch ab. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Am 22. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch). Am 25. September 2018 wurde in dieser Sache eine erneute Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdeführer begründete sein Mehrfachgesuch wie folgt: Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei er in Kontakt mit Anhängern der christlichen Religion gekommen und habe begonnen, ebenfalls die Kirche zu besuchen. Er habe sich immer mehr vom Islam abgewandt und Gefallen am Christentum gefunden. Am (…) 2017 habe er sich taufen lassen. In der Folge seien ohne sein Einverständnis Fotos und Videoausschnitte seiner Taufe auf Instagram und Facebook geteilt worden. Er gehe davon aus, dass ein bei der Taufe anwesender Freund die Bilder gemacht und einer Gruppe in Schweden zugespielt habe, welche die Fotos dann ins Internet gestellt habe. Aus Angst habe er daraufhin seinen Facebook-Account gelöscht. Dadurch habe eine Person namens B._______ von seiner Konversion erfahren. Dieser habe schon vorher geahnt, dass er sich dem Christentum zugewandt habe. B._______ habe im Iran im selben Dorf gelebt und befinde sich nun ebenfalls in der Schweiz. Durch ihn habe seine Familie in Afghanistan und im Iran von seiner Konversion erfahren, weshalb sie ihn beschimpft und bedroht habe. Mittlerweile habe er den Kontakt

E-208/2020 zu seiner Familie abgebrochen. Seinen Glauben frei leben zu können sei zu einem unverzichtbaren Bestandteil seiner religiösen Identität geworden. Der Verzicht darauf würde für ihn einen unerträglichen psychischen Druck bedeuten. Um nicht Gefahr zu laufen, als Apostat und Christ enttarnt zu werden, müsste er in Afghanistan ein riskantes Doppelleben führen und wäre dazu gezwungen, weiterhin an religiösen Handlungen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung teilzunehmen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Auszüge der Facebook- Gruppe des C._______ sowie der D._______, Fotografien seiner Taufe, Printscreens von Videos seiner Taufe sowie eine Kopie seines Taufbekenntnisses zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 – eröffnet tags darauf – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffern 1 und 2). Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und stellte fest, dass die am 3. Februar 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehen bleibe (Dispositivziffer 4). E. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1-3 und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Kostenvorschussverzicht. F. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

E-208/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-208/2020 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Seine ablehnende Verfügung begründete das SEM mit der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konversion zum Christentum. In seinen Aussagen sei kein innerer Prozess erkennbar, der ihn zum neuen Glauben geführt hätte. Bereits vier Monate nach seinem ersten Besuch der Farsi-sprachigen Kirche in der Schweiz habe er sich für die Konversion entschieden. Ein solch schneller Entschluss – obwohl er anfänglich noch gedacht habe, man wolle ihn lediglich verführen und austricksen – lasse keine tiefgehende Auseinandersetzung mit der neuen Religion erkennen, die für einen ernstgemeinten Glaubenswechsel unerlässlich wäre. Die von ihm dargelegten Aktivitäten innerhalb der Glaubensgemeinschaft könnten zudem nicht als intensiv bezeichnet werden. Somit könne auch nicht von einer eingehenden Vorbereitung seinerseits gesprochen werden, welche auf eine systematische Einweisung in die christliche Religion hindeuten würde. Bei einem aus Überzeugung geschehenen Wechsel zum Christentum wäre dies jedoch zu erwarten gewesen. Zu den Gründen gefragt, weshalb das Christentum ihn anspreche, habe er stets nur wiederholt, dass es alle Menschen gleich behandle, dass Fragen gestellt werden dürften und dass es eine friedliche Religion sei. Auch die

E-208/2020 Frage, wie er denn seinen neuen Glauben leben würde, habe er sehr oberflächlich beantwortet und lediglich darauf hingewiesen, dass er die Kirche besuche, bete und Informationen recherchiere. Insgesamt falle auf, dass er viel eher Kritik am Islam geübt habe, als seinen persönlichen Gefallen am Christentum auszudrücken. Seine Argumente für die Abkehr vom Islam erschöpften sich in Allgemeinplätzen und die persönliche Auseinandersetzung mit zwei konkurrierenden Religionen sei nicht nachvollziehbar geworden. Weiter habe er zwar einige allgemeine Angaben zum Christentum machen können, andere grundlegende christliche Bräuche seien ihm hingegen fremd gewesen. Sein diesbezügliches Wissen könne auch einfach auswendig gelernt sein und müsse nicht zwingend auf eigenen Erfahrungen basieren. Die Bilder seiner Taufe sowie das Taufbekenntnis seien nicht in der Lage, seinen inneren Überzeugungen direkten Ausdruck zu verleihen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Fotos seiner Taufe nur gestellt seien, um seine Asylvorbringen untermauern zu können, oder er sich zwar aus ebendiesem Grund tatsächlich einer Taufe unterzogen habe, dieser aber keine persönliche Relevanz beimesse. Hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos der Taufe des Beschwerdeführers in den sozialen Medien hielt das SEM fest, dass seine diesbezüglichen Aussagen stets sehr ausflüchtig gewesen seien und als unzureichend bezeichnet werden müssten. Die auf die Veröffentlichung der Fotos angeblich gefolgte Auseinandersetzung mit seiner Familie habe er oberflächlich und ohne seine individuelle Situation in dieser Auseinandersetzung wiederzugeben geschildert. Diesbezüglich hätten fundierte Aussagen erwartet werden dürfen, zumal er angegeben habe, ständig heftige Diskussionen geführt zu haben. Seine wenigen Hinweise hätten kein eigenes Erleben zum Ausdruck bringen vermocht. Die konkrete Reaktion seiner Familie sei an keiner Stelle plastisch ersichtlich und seine Antworten muteten stets äusserst stereotyp an. Sie enthielten keinerlei persönliche Konnotation, die die geltend gemachten Vorgänge glaubhaft erscheinen liessen. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass auch seinen Verwandten bekannt sein dürfte, dass die Konversion – wenn überhaupt – lediglich der Stützung seines Asylgesuchs diene. Folglich dürfe eine Bedrohung durch seine Familie ausgeschlossen werden. Weiter könnten in seinem Fall den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die afghanischen Behörden Kenntnis von einem allfälligen Glaubenswechsel zum Christentum hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die gemäss seinen Aussagen in den sozialen Medien veröffentlichten Fotos seiner Taufe in diesen Kreisen bekannt geworden wären.

E-208/2020 Somit sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch in der Schweiz und der gesuchten Nähe zum Christentum eine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch die afghanischen Behörden drohe. Da im Übrigen nicht von der Ernsthaftigkeit seiner Konversion auszugehen sei, seien die Voraussetzungen für einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufgrund seiner religiösen Überzeugung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht gegeben. Damit hielten seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde äusserte sich der Beschwerdeführer zunächst zur Situation von Christen in Afghanistan und führte unter anderem aus, dass in Afghanistan Apostasie als Straftat behandelt und mit dem Tod bestraft werden könne. In der Folge nahm er Stellung zu der von der Vorinstanz angezweifelten Ernsthaftigkeit seiner christlichen Überzeugung. Es sei nicht korrekt, wenn die Vorinstanz schreibe, er habe sich sehr schnell zur Konversion entschlossen. Er habe bereits als er das Asylzentrum verlassen habe und mit Schweizern in Kontakt gekommen sei, begonnen am Islam zu zweifeln. Der Gedanke, man wolle ihn nur verführen, sei ihm lediglich bei seinem allerersten Kirchenbesuch gekommen. Bereits sieben Monate vor seiner Taufe habe er an Gottesdiensten der Farsi-sprachigen Kirche teilgenommen. Die Farsi-sprachige Kirche habe er besucht, um auch wirklich verstehen zu können, was der Pastor gesagt habe. Auch habe er von einer Auseinandersetzung mit einem Imam in der Schweiz berichtet, da er vor ihm offen den Islam kritisiert habe. Es müsse überdies berücksichtigt werden, dass sein Bild vom Islam erlebnisgeprägt und sehr stark von einer kulturell bedingten fundamentalistischen islamischen Vorstellung geprägt sei. Die allgemeinen Fragen zum Christentum habe er grösstenteils korrekt beantworten können. Dass Bilder seiner Taufe gegen seinen Willen in den sozialen Medien geteilt worden seien, spreche dafür, dass diese als echt angesehen werde. Weiter schmerze ihn enorm, dass seine Familie ihn verstossen habe. Er habe gehofft, die Konversion geheim halten zu können. Er werde auch von anderen Migranten missachtet, was ihn sehr belaste. Diese Situation habe bereits zu wiederholten Suizidgedanken geführt. Es sei ihm auch an der Anhörung nicht leichtgefallen, über das Gespräch mit seinem Bruder und seinem Vater zu sprechen. Die Aussagen des Vaters könnten nicht als reine Floskeln abgetan werden.

E-208/2020 Er lebe seine christliche Überzeugung in der Schweiz offen aus, weswegen er bereits wiederholt von (ihm bekannten) Muslimen angegangen worden sei. Durch die veröffentlichten Fotos sei seine Konversion auch nach aussen hin sichtbar; seine Familie habe davon erfahren. Vor diesem Hintergrund sei von einer ernsthaften Gefahr einer künftigen Verfolgung in Afghanistan aufgrund der Konversion zum Christentum auszugehen. Selbst wenn von einer fehlenden Ernsthaftigkeit seines Bekenntnisses zum Christentum auszugehen sei, sei in seiner fundamentalen Kritik am Islam aber ganz klar ein Abfall vom islamischen Glauben zu erkennen, was gemäss islamischem Recht mit dem Tod bestraft würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsste er seine fundamentale kritische Einstellung gegenüber dem Islam und seinen Abfall vom islamischen Glauben unterdrücken, um keine asylrelevanten Nachteile zu erleiden, was für ihn einen unerträglichen psychischen Druck bedeuten würde. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Konversion des Beschwerdeführers zu Recht für nicht Ernsthaft respektive unglaubhaft befunden hat. Den ausführlichen Argumenten der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. 6.2 6.2.1 Die Glaubhaftigkeit einer Konversion hängt insbesondere von der «inneren Überzeugung» ab, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss. Die asylsuchende Person muss mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab und – gegebenenfalls – zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert], E. 6.2). Gemäss Rechtsprechung unterliegen konvertierte Christen de-jure in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung, wobei jeweils eine individuelle Prüfung der Gefährdung im Einzelfall vorzunehmen ist.

E-208/2020 6.2.2 Es wird vorliegend nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich die Kirche besucht hat. Indessen fehlt es klar an einer substanziierten Darlegung der «inneren Überzeugung» beziehungsweise einer nachvollziehbaren Schilderung derselben. Der Beschwerdeführer rezitiert zur Begründung seiner Konversion stets ähnlich oberflächlich und vage immer wieder dieselben – zuweilen naiv anmutenden – Argumente; nämlich (sinngemäss) dass der Islam gegenüber allen nicht-Muslimen keinen Respekt entgegenbringe und blutrünstig sei, das Christentum hingegen vorurteilslos alle Menschen gleich behandle, dass es eine friedliche Religion sei und man Fragen stellen könne (vgl. vorinstanzliche Akten C10, F2, F29, F30, F48, F50). Die zu erwartende Schilderung eines inneren Konversionsprozesses – mit Gedanken und Gefühlen – ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen, ebenso wenig eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem eigenen Glauben. Seine Taufe schilderte er zunächst, als wäre dies kein bedeutender, reflektierter Schritt und er lediglich passiver Teilnehmer gewesen («Nach diesen sieben Monaten hat man mir gesagt, dass ich mich für die Taufe vorbereiten soll und man hat die Taufe bei mir ausgeführt.» vgl. C10, F3). Weiter erstaunt, dass er sich bereits nach insgesamt rund acht Besuchen in der Farsi-sprachigen Kirche (nach vier Monaten) zur Konversion entschlossen habe (vgl. C10, F25, F31). Der entsprechende Einwand in der Beschwerde, er habe sich bereits vor seinem ersten Besuch in dieser Kirche mit dem Christentum auseinandergesetzt, überzeugt zum einen nicht, zumal er vorher lediglich zwei Mal im Abstand von zwei oder drei Monaten eine Kirche besucht, aber aufgrund von Sprachbarrieren nicht viel verstanden habe. Zum anderen sei er danach der Kirche wiederum ferngeblieben (vgl. C10, F3, F12, F16). Danach gefragt, wie er am Leben seiner Religionsgemeinschaft teilnehme, führte er einerseits in vager Weise aus, dass er beim Kirchenbesuch ein sehr gutes Gefühl bekomme, andererseits sei er im Widerspruch dazu seit einem oder zwei Monaten nicht mehr in der Kirche gewesen (vgl. C10, F41 und F43). Dies lässt den Schluss zu, dass er in seiner Glaubensgemeinschaft kaum sonderlich aktiv ist. Ausserdem versuche er nun, selber zu Hause zu beten. Er wolle ständig recherchieren und noch mehr Informationen sammeln, bis er Jesus Christus im Herzen spüre (vgl. C10, F46). Dabei versuche er zunächst, die benötigten Informationen in der Bibel zu finden (vgl. C10, F47). Dennoch habe er es gemäss eigenen Aussagen im Zeitpunkt der Anhörung am 25. September 2018 noch nicht geschafft, die Bibel respektive das neue Testament fertig zu lesen. Sobald er dies geschafft habe, wolle er sich dem alten Testament widmen (vgl. C10, F54). Dies ist vor dem Hintergrund der von ihm geschilderten Wissbegierigkeit betreffend das Christentum in keiner Weise nachvollziehbar, zumal er sich demzufolge rund ein Jahr vor

E-208/2020 der Anhörung auch taufen liess, ohne die Bibel jemals (vollständig) gelesen zu haben. Nach den wichtigsten Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum gefragt, führte er zunächst ausweichend und in allgemeiner Weise aus, was ihm am Islam nicht gefällt (vgl. C10, F50). Auf Nachfrage erläuterte er wiederum in der selben ausschweifenden, vagen und oberflächlichen Weise, was seiner Meinung nach am Islam schlecht sei und dass dies im Christentum anders sei, respektive dass er persönlich auch solche Dinge geglaubt habe (vgl. C10, F51 f.). Sodann verfügt er über kein weitergehendes Wissen zum Christentum. Er war zwar in der Lage, Weihnachten, Auffahrt und Pfingsten als wichtigste Feste des Christentums zu benennen, vermochte aber nicht, diese Feste zeitlich im Jahr zu verordnen (vgl. C10, F61 ff.); Ostern war ihm ebenfalls nicht bekannt (vgl. C10, F66 f.). Einige einfache Wissensfragen zum Christentum konnte er zwar korrekt beantworten, dabei handelte es sich jedoch um absolutes Basiswissen, was somit für sich alleine nicht für eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Christentum spricht (vgl. C10, F68 ff.). Im Übrigen fällt auf, dass sein angebliches Interesse für das Christentum seinen Aussagen nach erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids geweckt wurde (vgl. C10, F4 f.). Im genannten Kontext ist dieser Umstand ebenfalls zu seinen Ungunsten zu werten. Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer insgesamt klar nicht gelungen, ein genuines Interesse am Christentum sowie die Ernsthaftigkeit seiner Konversion – und damit auch der allfälligen Apostasie – glaubhaft zu machen. 6.2.3 Schliesslich bestehen auch erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Reaktion der Familie des Beschwerdeführers auf die ihnen angeblich von B._______ zugespielten Fotos seiner Taufe. Es ist ihm nicht gelungen, die entsprechende Auseinandersetzung zu substanziieren (vgl. C10, F82 ff.) oder anderweitig mit Beweismitteln zu untermauern. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (dort E. II Ziff. 1 Bst. b). Es gelang ihm auch nicht, nachvollziehbar zu schildern, wie B._______ überhaupt von seiner Taufe erfahren und entsprechende Fotos erhalten haben soll («Dann hat er von da und dort mitbekommen, dass ich in die Kirche gehe. Danach hat er auch die Fotos von mir zu sehen bekommen […]», vgl. C10. F89), zumal die Aufnahmen seiner Taufe von Dritten auf Instagram sowie in einer schwedischen Facebook-Gruppe veröffentlicht worden seien (vgl. C10, F3, F78 ff.). Nicht nachvollziehbar ist

E-208/2020 sodann seine Vermutung, ein Freund, welcher ebenfalls anwesend und selber getauft worden sei, hätte die Aufnahmen weitergeschickt (vgl. C10, F79), zumal sich dieser in derselben Situation wie der Beschwerdeführer befunden hätte. Der Frage, ob er seinen Freund darauf angesprochen habe, wich er aus (vgl. C10, F80). Die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltsaspekts kann aber schlussendlich offen bleiben. Selbst wenn von der Kenntnisnahme dieses Sachverhalts durch seine afghanische Familie ausgegangen würde, wäre angesichts seiner unglaubhaften Konversion davon auszugehen, dass sie darüber im Bilde sei. Demnach könnte ohnehin nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation geschlossen werden, zumal sich der Beschwerdeführer aufgrund dessen auch keinem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt sehen würde und auch nicht davon auszugehen ist, seine (gestellte) Konversion wäre öffentlich bekannt geworden (vgl. Urteil D-4952/2014 E. 7.5.5 f.) respektive dass er aufgrund der veröffentlichten Aufnahmen in den sozialen Medien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Nachteile zu befürchten hätte. 6.2.4 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner unglaubhaften Konversion zum Christentum flüchtlingsrelevante Nachteile zu befürchten. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-208/2020 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig.

(Dispositiv nächste Seite)

E-208/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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