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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2009 E-2069/2009

29. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,444 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-2069/2009/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . M a i 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Türkei, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Rechtsdienst, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2069/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der aus B._______, C._______, Provinz D._______ stammende Beschwerdeführer ab dem Jahre 2000 als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet hat, dass er im September 2002 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau heiratete und am 22. Dezember 2002 in die Schweiz einreiste, dass ihm zufolge der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, dass die Ehe nach rund eineinhalb Jahren geschieden wurde und der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts E._______ vom 23. Mai 2006 wegen Raufhandels zu einer Zuchthausstrafe von acht Monaten bedingt verurteilt wurde, dass vor diesem Hintergrund das zuständige Migrationsamt mit Verfügung vom 30. April 2004 die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung widerrief, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 die kantonale Wegweisungsverfügung vom 30. April 2004 auf die ganze Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein ausdehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz zu verlassen, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2006 in die Türkei ausgeschafft wurde, dass gegen den Beschwerdeführer eine fünfjährige Einreisesperre in die Schweiz verfügt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben den Heimatstaat am 2. Januar 2009 verliess, am 5. Januar 2009 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass er am 8. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. Januar 2009 direkt zu den Asylgründen anhörte, E-2069/2009 dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde, türkischer Muttersprache und alevitischen Glaubens, dass er nach der Ausreise aus der Schweiz nach C._______ zurückgekehrt sei, dort bei seiner Grossmutter gelebt und bei seinem Onkel gearbeitet habe, dass er von Februar 2007 bis Oktober 2008 die PKK sowohl finanziell als auch mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt habe, dass er im Januar 2008 für F._______, welcher eine führende Persönlichkeit der Organisation sei, auf dessen Computer ein Schreiben chiffriert und dieses als E-Mail versendet habe, dass dies früher jemand anders gemacht habe, diese Person von den Behörden indes unter Beobachtung genommen worden sei, weshalb er - der Beschwerdeführer - von F._______ um Hilfe angegangen worden sei, dass G._______ ihn am 10. Oktober 2008 im Geschäft aufgesucht, um Material für die Organisation gebeten und ihm gleichzeitig mitgeteilt habe, F._______ sei verhaftet und dessen Computer beschlagnahmt worden, dass er ihm auch gesagt habe, es wäre besser zu verschwinden, dass die Jitem am 13. Oktober 2008 an seinem Wohn- und Arbeitsort (Geschäft des Onkels) gleichzeitig je eine Razzia durchgeführt hätten, er sich zu diesem Zeitpunkt aber bei seinem Freund H._______ aufgehalten habe, dass er vermute, die Behörden hätten seine Fingerabdrücke auf dem PC von F._______ gefunden oder dass F._______ bei den Behörden über ihn gesprochen habe, dass er sich deshalb am 20. Oktober 2008 nach Istanbul begeben habe, dass er sich dort bei seinem Freund I._______ aufgehalten habe, nie ausgegangen sei und von H._______ telefonisch erfahren habe, dass G._______ am 24. November 2008 verhaftet worden sei, E-2069/2009 dass er in der Türkei einen Anwalt beauftragen wolle, der ihm den Haftbefehl und die weiteren Unterlagen zustellen könne, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei noch Militärdienst leisten müsse, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und durch seinen Rechtsvertreter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, allenfalls sei er vorläufig aufzunehmen, auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- setzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 5. Mai 2009 fristgerecht leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise E-2069/2009 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, E-2069/2009 dass das BFM das Asylgesuch ablehnte, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung lediglich geltend gemacht habe, er werde gesucht, weil er die PKK mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt habe, dass er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung angegeben habe, im Zusammenhang mit den chiffrierten und versendeten E-Mails von den heimatlichen Behörden gesucht zu werden, dass zu erwarten gewesen wäre, der Beschwerdeführer hätte bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt, er habe für die Organisation chiffrierte E-Mails auf dem Computer von F._______ versendet, dies um so mehr, als er in der Direktanhörung die Vermutung geäussert habe, wegen dieser Aktivitäten gesucht zu werden, dass die Aktenlage daraufhin deute, dass er die Vorbringen, für die Organisation chiffrierte E-Mails verschickt zu haben, nachgeschoben habe, um seiner Asylbegründung mehr Gewicht zu verleihen, dies mithin ein Indiz dafür sei, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze, dass der Beschwerdeführer geltend mache, seine Freunde hätten nichts von PCs verstanden, weshalb sie ihn beauftragt hätten E-Mails zu verschicken, nachdem dies bereits früher jemand für sie getan habe, diese Person aber unter Beobachtung genommen worden sei, dass es konstruiert erscheine, dass die PKK ausgerechnet auf den Beschwerdeführer zurückgegriffen haben soll, dass die Erfahrung zeige, dass die PKK zu einem beträchtlichen Teil von Studierenden unterstützt werde, daher erwartungsgemäss viele ihrer Mitglieder über gute PC-Kenntnisse verfügen würden, handle es sich doch beim PC um ein modernes und effizientes Kommunikationsmittel, dass sodann nach dem polizeilichen Verdacht gegen den angeblichen Vorgänger des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre, dass E-2069/2009 F._______ als Vorsichtsmassnahme geheime E-Mails nicht mehr von seinem Computer aus hätte verschicken lassen, dass eine gesamtheitliche Würdigung dieser Ungereimtheiten zum Schluss führe, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze, dass der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Aussicht gestellt habe, deren Eingang aufgrund der Aktenlage indes nicht abzuwarten sei, dass der Beschwerdeführer keine Beweise dafür eingereicht hat, wonach ihm der Militärdienst noch bevorstehe, dass überdies die Einberufung in die Armee für sich alleine besehen keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstelle, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält und ausführt, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling, dass der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf den Vermerk im Protokoll der Erstbefragung, aus Kapazitätgründen werde auf eine vertiefte Befragung verzichtet, zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer indes im Rahmen dieser Anhörung mehrmals gefragt wurde, ob er alle Asylgründe habe darlegen können, was er jedes Mal bejaht hat (vgl. A1 S. 5f.), er dies am Ende der Befragung auch unterschriftlich bestätigt hat, er sich somit dabei behaften lassen muss, dass vor diesem Hintergrund das erstmals anlässlich der Direktanhörung geltend gemachte Vorbringen, er habe nebst den bereits erwähnten Hilfeleistungen für die PKK auch chiffrierte E-Mails für die Organisation versendet, als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung und damit als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist, dass sodann in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem sein Vorgänger unter Beobachtung gestellt worden sein soll, dasselbe Risiko einging, indem er von demselben PC aus erneut chiffrierte E-Mails versendete, E-2069/2009 dass im übrigen die Fingerabdrücke dem Beschwerdeführer bereits einmal abgenommen worden sein müssten, damit er - wie befürchtet aufgrund dieser identifiziert worden sein kann, dass der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, als Kind seien dem Beschwerdeführer einmal, als er gegen die Ausgangssperre verstossen habe, die Abdrücke genommen worden, als nicht glaubhaft und als in der Rechtsmitteleingabe nachgeschoben, bewertet werden muss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen der von ihm vertretenen Ansicht - weitere Unstimmigkeiten enthalten und zudem als wenig substanziiert und detailliert zu bewerten sind, dass sie auch nicht den Eindruck zu vermitteln vermögen, der Beschwerdeführer würde über tatsächlich selbst Erlebtes berichten, dass der Beschwerdeführer namentlich nicht überzeugend darzulegen vermag, weshalb er plötzlich die PKK zu unterstützen begonnen habe, dass der Beschwerdeführer mit den in Kopie eingereichten Dokumenten (betreffend Firmeneintragung, Firmenkarte der Handelskammer, Visitenkarte, Führerausweis) im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass er überdies den in Aussicht gestellten Haftbefehl bis heute nicht eingereicht hat, was weiter an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zweifeln lässt, dass der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht substanziiert darzulegen vermag, inwiefern das BFM im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat, mithin insoweit auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass schliesslich die Einberufung in den Militärdienst in der Türkei praxisgemäss keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, E-2069/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, in der Schweiz erneut zu heiraten, indes nicht ersichtlich ist über welchen Aufenthaltsstatus seine zukünftige Ehefrau in der Schweiz verfügt, mithin ob sich daraus für den Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, das Ehevorbereitungsverfahren im Ausland abzuwarten, dass die verfügte Wegweisung somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-2069/2009 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers die Türkei schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 5. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv: nächste Seite) E-2069/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM, das J._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 11

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