Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2066/2011 Urteil vom 11. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Nigeria, z. Zt. Flughafen Zürich-Kloten, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 1. April 2011 / N (…).
E-2066/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge (…) auf dem Luftweg verlassen hat und nach (…) gereist ist, sich nach einem Aufenthalt von (…) nach (…) begeben hat und schliesslich über den Flughafen von (…) nach Zürich geflogen ist, dass er am (…) am Flughafen Zürich ankam und dort am 23. März 2011 ein Asylgesuch stellte, worauf ihm das BFM mit gleichentags eröffneter Zwischenverfügung die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass die Befragung zur Person am 28. März 2011 und die Direktanhörung zu den Asylgründen am 1. April 2011 stattfanden und der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, in seinem Dorf gebe es einen Schrein, und nachdem sein Vater getötet worden sei, hätten einige Dorfälteste verlangt, dass er dem Schrein diene, dass er gezwungen worden sei, mitzumachen, und sich, da er Christ sei, an seinen Pastor gewendet habe, welcher ihm ein Visum für (…) besorgt und bei der Beschaffung eines Passes geholfen habe, der später in (…) verloren gegangen sei, dass man ihm und auch seiner Mutter gedroht habe und er in Nigeria nirgendwohin gehen könne, weil man ihn überall finden würde, um Schutz habe er bei der Polizei nicht nachgesucht, weil auch die Behörden in dieser Sache nichts tun könnten, dass für Einzelheiten und den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2011 – eröffnet gleichentags – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater habe den Schreinkult verlassen und sei deshalb umgebracht worden, worauf er von Schreinmitgliedern unter Todesdrohungen aufgefordert worden sei, die Nachfolge seines Vaters
E-2066/2011 anzutreten, vermöchten aufgrund ihrer Substanzlosigkeit, ihrer Undifferenziertheit und ihrer Detailarmut nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer keine Details zum Kult angeben könne, nicht wisse, was genau sein Vater für den Schrein getan habe, und er ebenso wenig genauere Angaben zur Ausreise machen könne, es handle sich bei den Vorbringen um ein unglaubwürdiges Konstrukt und Auswüchse, wie sie der Beschwerdeführer angegeben habe, würden grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen der nigerianischen Behörden auslösen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche die Zumutbarkeit der Rückführung zweifelhaft erscheinen lassen würden, der Beschwerdeführer jung und gesund sei sowie über ein breites Familienund Sozialnetz verfüge und ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasster und handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 6. April 2011 in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
E-2066/2011 dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe den Beschwerdeführer dar-über in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten - mit Ausnahme des Originals der Beschwerde, welche am 11. April 2011 folgte - am 7. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes, sondern in englischer Sprache verfasst ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), aber solche englischsprachigen Beschwerden bei
E-2066/2011 Flughafenverfahren gemäss ständiger Praxis der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts ohne Übersetzung entgegenzunehmen sind, dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, dass auf diesen Antrag nicht einzutreten ist, weil der Beschwerde von Ge-setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
E-2066/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft in keiner Weise zu genügen vermögen, dass dessen Vorbringen gängigen Mustern entsprechen und er überall dort, wo genauere Angaben zu erwarten wären, widersprüchliche oder nicht glaubhafte Angaben macht, dass er beispielsweise anlässlich der Befragung zunächst angab, sein Vater sei umgebracht worden, weil man Geld von ihm gefordert habe, das er aber nicht besessen hätte (vgl. Befragungsprotokoll S. 6), im Laufe der weiteren Befragung dann aber vorbrachte, sein Vater habe nicht mehr für den Schrein tätig sein wollen und vielleicht sei er deshalb umgebracht worden (vgl. Befragungsprotokoll S. 10), welche Version er schliesslich auch bei der Anhörung zu Protokoll gab (vgl. Anhörungsprotokoll S. 3 F. 5), dass er bezeichnenderweise weder das Alter seines Vaters noch dasjenige seiner Mutter angeben und auch den Tod seines Vaters nicht datieren konnte, obwohl ein solches Ereignis ein emotionaler Schock ist (vgl. Befragungsprokoll S. 5 und 6 und Anhörungsprotokoll S. 5 F. 31 und F. 32), dann aber genau wissen will, dass der Leichnam nach 4 Tagen nach Hause gebracht worden sei (vgl. Anhörungsprotokoll S. 5 F. 32), dass insbesondere auch die Schilderung, wie er zu seinem nigerianischen Pass gekommen sein will, realitätsfremd wirkt (vgl. Befragungsprotokoll S. 7), dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen einzugehen, und sich die Ausführungen in der Beschwerde hauptsächlich in der Wiederholung und Bekräftigung von Aussagen erschöpfen, wie sie der Beschwerdeführer in der Befragung und Anhörung gemacht hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
E-2066/2011 einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
E-2066/2011 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der heutigen Lage in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde, dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, der Beschwerdeführer geriete bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung und gesund ist und in seinem Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar und mangels Vollzugshindernissen auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), so dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden ist, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden wären, weshalb auf den Antrag auf entsprechende Information des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion auch der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und
E-2066/2011 bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-2066/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei Zürich-Kloten und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: