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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2018 E-2062/2018

26. April 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,042 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. März 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2062/2018

Urteil v o m 2 6 . April 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Töchter B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (…).

E-2062/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Angaben zufolge ihren Heimatstaat definitiv im Jahr 2007 verliessen und in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) zogen, wo sie bis (…) 2015 lebten, dass die Beschwerdeführerinnen sich im Sommer 2014 vorübergehend besuchsweise in der Schweiz aufhielten und schliesslich am (…) 2015 mit einem Schengen-Visum nach Dänemark reisten, dass sie von dort aus mit dem Auto nach Schweden zur Schwägerin der Beschwerdeführerin gelangten, wo sie ein Asylgesuch stellten, dass sie schliesslich am 13. November 2015 im Rahmen eines Dublin-In- Verfahrens in die – für die Behandlung des Asylgesuchs zuständige – Schweiz überstellt wurden, dass die Beschwerdeführerin an der Befragung zur Person (BzP) vom 24. November 2015 sowie an der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 15. November 2016 zu Protokoll gab, ihr Ehemann habe in den VAE als (…) und (…) gearbeitet und über einen Aufenthaltstitel verfügt, weshalb auch sie einen Aufenthaltstitel erhalten habe, dass sie sich während ihrer ersten Schwangerschaft im Jahr (…) bei Ausbruch der Revolution in ihrem Heimatstaat aufgehalten habe und dort eine Familie unterstützt habe, die aus D._______ geflohen sei, weshalb sie in der Folge von den Volksausschüssen persönlich angegriffen worden sei, dass die Brüder ihres Ehemannes sie in dieser Angelegenheit unterstützt und das Problem gelöst hätten, ihr Ehemann sie aber dennoch kurz darauf dazu aufgefordert habe, nach Damaskus zu reisen, um von dort aus das Land zu verlassen, dass die Brüder ihres Ehemannes noch in derselben Woche von der Regierung festgenommen worden seien, weil sie an Demonstrationen teilgenommen hätten, dass ihr Ehemann, als er im Jahr 2012 seine kranke Mutter in Syrien besucht habe, am Flughafen festgenommen und während einem Monat festgehalten worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, er berichte über die Ereignisse in Syrien,

E-2062/2018 dass sie seither regelmässig von den heimatlichen Behörden vorgeladen würden, dass die Beschwerdeführerin zudem zu Protokoll gab, sie leide an Depressionen und sei bereits in Schweden deswegen in Behandlung gewesen, dass hierzu eine ärztliche Bestätigung vom 16. September 2016 eingereicht wurde, wonach sie Antidepressiva einnehme, sie in psychotherapeutischer Behandlung sei und bei ihr kognitive Defizite (namentlich Vergesslichkeit) auftreten würden, dass die Ärztin der Beschwerdeführerin die Migrationsbehörden in diesem Dokument um "die Berücksichtigung der krankheitsbedingten Einschränkungen [bei der] Authentizitätsbeurteilung ihrer Aussagen" ersuchte, dass die Hilfswerkvertretung (HWV) im Anhörungsprotokoll vermerkte, aus dem Gemütszustand und dem Verhalten der Beschwerdeführerin sei zu schliessen, dass sie deutlich psychisch belastet sei, so dass sie teilweise geistig abwesend gewirkt habe und einige Fragen bereits während der Formulierung der Antworten vergessen habe, dass die HWV ausserdem anregte, weitere Abklärungen über das Facebook-Profil der Beschwerdeführerin zu tätigen, zumal sie geltend gemacht habe, ihre politischen Aktivitäten gegen das syrische Regime seien dort ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen Kopien der Kündigung ihres Ehemannes betreffend seinen Job in E._______, eines sie betreffenden Haftbefehls, einer ärztlichen Bestätigung sowie einer Identifikationsbestätigung des F._______ und das Familienbüchlein ins Recht legte, dass die Beschwerdeführerin bereits am 18. Mai 2016 darum ersuchte, ihr Verfahren beschleunigt durchzuführen, weil sie sich grosse Sorgen um ihren Ehemann in den VAE mache, zumal alle dort lebenden syrischen Staatsbürger dazu aufgefordert worden seien, das Land zu verlassen, dass die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Januar 2018 beim SEM wiederum unter Hinweis auf ihre Depression um Beschleunigung des Asylverfahrens ersuchte,

E-2062/2018 dass das SEM mit Verfügung vom 7. März 2018 – eröffnet am 9. März 2018 – die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob, dass es dabei die Vorbringen als unglaubhaft qualifizierte, weil sie an der BzP noch angegeben gehabt habe, politisch nicht aktiv gewesen zu sein, während sie an der Anhörung plötzlich geltend gemacht habe, die Opposition unterstützt zu haben, dass ihre diesbezüglichen Schilderungen jedoch allgemein und detailarm ausgefallen seien und sie auch die dazu veröffentlichen Videos bezeichnenderweise inzwischen von ihrem Facebook-Account gelöscht habe, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben zu werten seien, dass auch ihre Ausführungen an den Befragungen zum politischen Engagement ihres Ehemannes unsubstanziiert seien und sie keine weitergehenden Angaben zum angeblichen Haftbefehl habe machen können, dass insgesamt somit nicht von einem ernsthaften Interesse der Regierung am Ehemann der Beschwerdeführerin auszugehen sei, was auch durch die Haftentlassung bestärkt werde, und aus diesem Grund nicht geglaubt werden könne, er halte sich ohne Aufenthaltsbewilligung in E._______ auf, dass die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 9. April 2018 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass weiter das Fortbestehen der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme auch bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung festzustellen sei, dass eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sei, subeventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen,

E-2062/2018 dass sie in prozessrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten und hierzu eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kopie des aufgehobenen Aufenthaltstitels des Ehemannes der Beschwerdeführerin und Ausdrucke von Veröffentlichungen auf Facebook zu den Akten gaben, dass die Beschwerdeführerin insbesondere rügte, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die mehrfach erwähnten schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme weder abgeklärt noch in der angefochtenen Verfügung erwähnt habe, obwohl namentlich die behandelnde Ärztin in einem separaten Schreiben auf ihre kognitiven Defizite hingewiesen habe, dass zudem auch die Hilfswerkvertretung am Ende der Anhörung auf den instabilen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht habe, dass angesichts dessen die Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM unhaltbar und willkürlich sei und es den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt habe, indem es keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen – wie einen aktuellen Arztbericht einzuholen – vorgenommen habe, dass es ausserdem auch unterlassen habe, das Entlassungsschreiben ihres Ehemannes übersetzen zu lassen, dass sich bei dieser Sachlage eine Kassation oder zumindest die Fristansetzung zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichtes aufdränge, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen am 11. April 2018 den Eingang ihrer Beschwerde bestätigte, dass auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

E-2062/2018 und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde insbesondere die unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts rügte, indem die Vorinstanz trotz ihrer klaren Vorbringen keine weiteren Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand vorgenommen habe, der ja offensichtlich Einfluss auf ihr Aussageverhalten gehabt habe,

E-2062/2018 dass das Bundesverwaltungsgericht sich dieser Auffassung anschliesst, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort inhaltlich Bezug auf den Arztbericht vom 16. September 2016 nahm (sondern sich darauf beschränkte, das Schreiben ihrer Ärztin bei der Aufzählung der eingereichten Beweismittel zu erwähnen), dass die von der Ärztin beschriebenen krankheitsbedingten kognitiven Einschränkungen vom SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen offensichtlich nicht in Betracht gezogen wurden, dass in der Verfügung auch jegliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen der HWV fehlt, dass das SEM keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vornahm (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/50 E. 10), dass das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt hat, dass es sich dabei um grobe Verfahrensmängel handelt und sich die Frage deren Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend nicht stellen kann, dass folglich dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu entsprechen und die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten sowie vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen ist, dass auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, mangels Beschwer nicht einzutreten ist, da die Praxis des SEM, noch nicht in Rechtskraft getretenen vorläufigen Aufnahmen bereits die Rechtswirkungen dieses Ersatzstatus zu erteilen, den Beschwerdeführerinnen zum Vorteil gereicht und nicht zu erwarten ist, das SEM werde diesbezüglich zu ihrem Nachteil eine gegenteilige Verfügung erlassen,

E-2062/2018 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Berechtigung der übrigen Rügen der Beschwerdeführerinnen offenbleiben kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass den vertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die Parteientschädigung unter diesen Umständen gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7–13 VGKE) auf insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2062/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung des SEM vom 7. März 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zur korrekten und vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Beurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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