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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2023 E-2059/2020

17. August 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,015 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2020

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2059/2020

Urteil v o m 1 7 . August 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2020 / N (…).

E-2059/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte 2015 illegal in Richtung Iran. Am 3. Oktober 2016 reichte er in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers fand am 13. Oktober 2016 statt. Am 12. Dezember 2016 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sunnitischen Glaubens und der Volksgruppe der Jat angehörig. Zuletzt habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder in B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, gewohnt. Sein Vater arbeite seit (…) Jahren in E._______ und kehre nur alle zwei Jahre für kurze Zeit nach Hause zurück. Als der Beschwerdeführer am College in F._______ die 12. Klasse besucht habe, habe ihn einer seiner Lehrer, der den Hizb-ul-Mujahideen angehöre, dazu bewogen, ein militärisches Training zu absolvieren. Danach hätten die Hizb-ul-Mujahideen verlangt, dass er nach Kaschmir gehe, um dort für sie zu kämpfen. Da er dies nicht gewollt habe, sei er geflüchtet. Nach seiner Flucht hätten die Hizb-ul-Mujahideen begonnen, seinen Bruder und seine Mutter zu bedrohen und sich nach ihm erkundigt. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. März 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Am 1. April 2020 erhob der Beschwerdeführer beim SEM sinngemäss gegen dessen Entscheid Beschwerde. Die Vorinstanz leitete die Eingabe am 15. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

E-2059/2020 E. Mit Eingabe vom 16. April 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 22. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen sowie die Begründung seiner Beschwerdeschrift zu präzisieren. G. Mit auf den 21. April 2020 datierter Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 23. April 2020) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung (beziehungsweise Beschwerdeverbesserung) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

E-2059/2020 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-2059/2020 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Anlässlich der BzP habe er geltend gemacht, er habe Anfang 2015 ein viermonatiges Training bei den Hizb-ul-Mujahideen absolviert, danach hätten diese ihn nach Kaschmir in den Kampf schicken wollen. Weil er dies nicht gewollt habe, habe er sein Heimatdorf verlassen und sei ins Ausland geflohen. Anlässlich der Anhörung habe er erklärt, im September 2014 ein dreimonatiges Training bei den Hizb-ul-Mujahideen absolviert zu haben, Anfang 2015 nach Kaschmir gegangen zu sein und dort erneut ein dreimonatiges Training absolviert zu haben. Gleichzeitig habe er erklärt, unmittelbar nach seiner Ankunft in der Stadt Kaschmir aufgefordert worden zu sein, die Hizb-ul-Mujahideen auf der besetzten Seite von Kaschmir zu unterstützen. Auf diese Widersprüche angesprochen habe er erklärt, man habe ihn anlässlich der BzP angewiesen, sich kurz zu fassen. Auch damals habe er von sechs und nicht von vier Monaten Training gesprochen. Dieser Erklärungsversuch vermöge nicht zu überzeugen. Bei seinen widersprüchlichen Angaben handle es sich nicht um ein unbedeutendes Detail, welches leicht vergessen beziehungsweise verwechselt werden könne, vielmehr beschlage es den Kerngehalt seiner Vorbringen. Der BzP könne klar entnommen werden, dass er ein viermonatiges Training absolviert und abgelehnt habe, nach Kaschmir zu gehen. Weil die Hizb-ul-Mujahideen ihn habe zwingen wollen, nach Kaschmir zu gehen, sei er geflohen. Anlässlich der Anhörung habe er komplett widersprüchliche Angaben gemacht, indem er erklärt habe, ein insgesamt sechsmonatiges Training absolviert zu haben und in Kaschmir gewesen zu sein. Von einer Person, die das geltend Gemachte tatsächlich selber erlebt habe, dürfe erwartet werden, dass sie in den Kernvorbringen gleichlautende Angaben mache, wenn auch einmal knapp und einmal ausführlich.

E-2059/2020 Weiter sei er auch nicht in der Lage gewesen, seinen angeblichen Aufenthalt in Kaschmir überzeugend und detailreich zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Aussagen seien äusserst unsubstantiiert, dürftig und widersprüchlich ausgefallen, obwohl er mehrfach aufgefordert worden sei, ausführlich zu berichten. Er sei auch nicht in der Lage gewesen anzugeben, in welchem Dorf in der Nähe von Kaschmir er sich aufgehalten und ein dreimonatiges Training absolviert habe. Des Weiteren habe er das Ausbildungszentrum nicht einmal ansatzweise beschreiben können. Schliesslich habe er erklärt, nach seiner Ausreise seien seine Mutter und sein Bruder bedroht worden. Nachgefragt, wie konkret sich diese Drohungen geäussert hätten, habe er geantwortet, Leute seien zu seiner Mutter gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Auf erneute Nachfrage hin habe er ausgeführt, nichts mehr dazu sagen zu können, da er nichts erfahren habe. An einer anderen Stelle habe er erklärt, er habe mit seinem Vater wöchentlich Kontakt und dieser pflege seinerseits Kontakt mit seiner Mutter und seinem Bruder. Es dürfe folglich davon ausgegangen werden, dass er erfahren hätte, wenn seine Mutter und sein Bruder konkret behelligt worden wären. 5.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen entgegen, er habe seine Asylgründe – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – glaubhaft gemacht. Bei der BzP sei er explizit angehalten worden, sich kurz zu fassen. Seine Vorbringen seien komplex. Anlässlich der BzP habe er sich nicht überlegt ausdrücken können, weshalb er sich wohl missverständlich geäussert habe. Man könne keinen Widerspruch darin sehen, dass er anlässlich der Anhörung zusätzliche Erzählungselemente hinzugefügt habe, zumal dies an der Anhörung erwartet werde. Er habe durchwegs detailliert erzählt. Während mehrerer Monate habe er sich einem Training der Hizb-ul-Mujahideen unterzogen. Sein Name, seine Familie und sein Wohnort seien diesen deshalb bekannt. Er habe sich trotz seines Trainings geweigert, an den effektiven Kampfhandlungen teilzunehmen, und sei geflüchtet. Bei einer Rückkehr würden sie ihn als Verräter sehen, foltern und töten. Seine vermeintlich unterschiedliche Darlegung an der Anhörung sei – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, stamme dies doch daher, dass er das tatsächlich Erlebte im Kopf erneut durchgegangen sei, während er erzählt habe. Die asylrechtliche Relevanz seiner Vorbringen stehe deshalb ausser Frage. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr.

E-2059/2020 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398). 6.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist folglich die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation

E-2059/2020 im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.4 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte kann nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022, E. 7.1.1, je m.w.H.). 6.5 Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten beziehungsweise befürchteten Übergriffen durch die Hizb-ul-Mujahideen handelt es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Dass die Hizb-ul-Mujahideen Kinder als Freiwillige oder durch Entführung rekrutieren, ist nicht auszuschliessen (vgl. bspw. South Asian Terrorism Portal [SATP], Abductions by Terrorists in Jammu and Kashmir, undatiert, https://www.satp.org/satporgtp/countries/india/sttes/jandk/data_sheets/yearwise_data_of_abductions.htm, abgerufen am 17.08.2023). Indes fehlen grundsätzliche Informationen zu Deserteuren aus den Camps der Hizb-ul-Mujahideen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), Whether the Hizbul-Mujahideen has an office in Muzaffarabad, Azad Kashmir; whether there are reports that it sends threatening letters, on its letterhead, to potential recruits and/or escapées from its camps, 27.01.2000, https://www.ecoi.net/en/document/1275962.html, abgerufen am 17.08.2023). Aus den Akten ergeben sich keine stichhaltigen Hinweise für eine konkrete, bis heute anhaltende Bedrohung durch die Hizb-ul-Mujahideen mithin eine begründete Furcht

E-2059/2020 des Beschwerdeführers vor Verfolgung asylrelevanten Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. auch E. 6.1 oben). Hieran vermögen auch sein unbelegtes Vorbringen, wonach die Hizb-ul-Mujahideen nach seiner Flucht begonnen hätten, seinen Bruder und seine Mutter zu bedrohen und sich nach ihm zu erkundigen (vgl. SEM-Akte A20 F50, F156 ff. und F228), oder seine Aussagen, wonach ihm sein Ausbildner gesagt habe, er würde getötet, wenn er nicht zu ihnen zurückkehre (vgl. SEM-Akte A20 F185 ff.), nichts zu ändern. 6.6 Verschiedenen Quellen gehen davon aus, dass die Hizb-ul-Mujahideen in gewissem Umfang durch das pakistanische Militär und den Geheimdienst unterstützt werden. Selbst wenn die Hizb-ul-Mujahideen nicht wie andere Organisationen im Rahmen des Kampfs gegen den Terrorismus offiziell verboten wurde und zeitweise von Pakistan unterstützt wurden (vgl. Stephen Tankel / United States Institute of Peace (USIP), Domestic Barriers to Dismantling The Militant Infrastructure in Pakistan, 2013, https://www.usip.org/events/domestic-barriers-dismantling-militant-infrastructure-pakistan, abgerufen am 17.08.2023), lässt sich insgesamt nicht darauf schliessen, dass die Hizb-ul-Mujahideen vorbehaltlos durch die pakistanischen Behörden unterstützt werden. Es rechtfertigt sich demnach nicht, davon auszugehen, dass diese generell keinen Schutz gegen Übergriffe durch die Hizb-ul-Mujahideen gewähren würden. An dieser Einschätzung ändert auch die Aussage des Beschwerdeführers nichts, wonach er der pakistanischen Polizei nicht vertraue (vgl. SEM-Akte A20 F164 und F221 ff.). Sollte er zukünftig – aus welchen Gründen auch immer – durch diese Gruppierung behelligt werden, so wäre es ihm zumutbar und möglich, die pakistanischen Sicherheitsbehörden um Schutz zu ersuchen; denn der pakistanische Staat ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich fähig und willens, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende sowie effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-5039/2020 vom 15. November 2022 E. 6.3.5, m.w.H.). 6.7 Im Übrigen lassen die Akten darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auch über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. So geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Hizb-ul-Mujahideen grösstenteils in der Region Kashmir aktiv sind. Gemäss seinen Schilderungen seien seine Mutter und sein jüngerer Bruder nach der Flucht des Beschwerdeführers von den Hizb-ul-Mujahideen bedroht respektive belästigt worden (vgl. SEM-Akte A20 F50). Diese Belästigungen, von welchen er telefonisch von seinem Vater erfahren habe, vermochte er indes nicht zu

E-2059/2020 substantiieren (vgl. SEM-Akte A20 F156 ff.). Dass seine Familie konkrete Nachteile erlitte hätte, wurde nicht geltend gemacht. Auf Beschwerdeebene führt er diesbezüglich lediglich aus, sein Name, seine Familie und sein Wohnort seien den Hizb-ul-Mujahideen deshalb bekannt, weil er sich deren Training unterzogen habe. Bei dieser Ausgangslage besteht kein hinreichender Anlass anzunehmen, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen müssten mit einer landesweiten Verfolgung rechnen; vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass ihm eine valable Möglichkeit offensteht, allfälligen künftigen Nachstellungen seitens der Hizb-ul- Mujahideen durch eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil zu entgehen. Seine vagen Aussagen, wonach die Hizb-ul-Mujahideen ihn so oder so, beispielsweise auch in Karachi, gefunden hätten, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. SEM-Akte A20 F160 ff.). 6.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die Frage der Glaubhaftigkeit des Aufenthalts bei den Hizb-ul-Mujahideen kann bei dieser Sachlage offenbleiben. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-2059/2020 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen in

E-2059/2020 Erwägung 6 nicht gelungen. Insbesondere hat er sich bislang nicht darum bemüht, den Schutz des pakistanischen Staates in Anspruch zu nehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Sicherheitslage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie etwa das Urteil des BVGer D-2534/2019 vom 7. April 2021 E. 8.4.2). 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf individuelle Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. In der Beschwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM nichts entgegengehalten, so dass vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher in eine existenzielle Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz eines noch gültigen pakistanischen Reisepasses ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-2059/2020 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10.2 Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren, auch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist entsprechend ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2059/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

Versand:

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