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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2026 E-2052/2026

30. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,966 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2052/2026

Urteil v o m 3 0 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren am (…), Angola, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2026.

E-2052/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin (angolanische Staatsangehörige aus Luanda) mit ihrem Kind am 10. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 28. August 2025 und der Anhörung vom 23. September 2025 zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann sei politischer Aktivist für die Partei C._______ alias D._______ gewesen, wovon sie erst im Mai 2024 von dessen bestem Freund E._______, einem früheren Aktivisten der Partei, erfahren habe, dass ihr Ehemann am (…) 2024 zusammen mit der Partei eine Demonstration organisiert und auch an dieser teilgenommen habe, worauf Angehörige der Spezialeinheit SIC die Demonstrationsteilnehmer einzeln zuhause aufgesucht hätten und sie in Abwesenheit ihres Ehemannes vergewaltigt und ihre Mutter erschossen worden sei, dass ihre Familie mütterlicherseits – aufgrund der Ehe mit einem Oppositionellen – ihr die Schuld am Tod ihrer Mutter gebe und sie mit dem Tod bedroht habe, dass ihr Ehemann in einem Gefängnis angeblich getötet worden sei, was sie dann von dem Freund E._______ erfahren habe, der sie nach Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente am 30. Mai 2025 bis nach F._______ begleitet habe, von wo sie in die Schweiz eingereist sei,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

E-2052/2026 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund widersprüchlicher und stellenweise lebensfernen Angaben als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien, dass die entsprechenden, vom SEM im Einzelnen genannten Unstimmigkeiten und Widersprüche das Kerngeschehen der Asylvorbringen betreffen und entsprechende Widersprüche als gewichtig einzustufen sind, dass die Vorinstanz zusätzlich zu den vorgenannten Widersprüchen auch offene Logikbrüche dargetan hat,

E-2052/2026 dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zu der Einschätzung gelangt, dass die Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen sind, dass somit zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich vollständig auf die zutreffenden und eingehend begründeten Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen sich das Gericht anschliesst, dass eine Durchsicht der Akten, wie bereits im Rahmen der Zwischenverfügung vom 25. März 2026 dargetan, sogar noch weitere Aspekte erkennen lassen, welche zur Untermauerung der Einschätzung einer fehlenden Glaubhaftigkeit noch zusätzlich hätten angeführt werden können, dass ergänzend insbesondere darauf hingewiesen werden kann, dass wenig lebensnah erscheint, dass der Beschwerdeführerin angeblich die konkreten Lebensumstände politischer Aktivisten zwar wohlbekannt gewesen sein soll (vgl. act. 20, F62), ihr aber angeblich nicht bekannt gewesen sein soll, dass ihr eigener Ehemann in beschriebener Weise über lange Zeit hinweg politisch sehr aktiv gewesen sein sollte, dass auch die Umstände, in welchen sie vom Versterben ihres Ehemannes Kenntnis genommen haben will, wenig lebensnah erscheint, zumal sie kaum substanziell etwas hierzu zu berichten weiss beziehungsweise die entsprechende Situation von einem wenig erkennbaren Interesse zu begleitet sein scheint (vgl. act. 20 F71 Ausführungen hierzu), was in dieser Form auch nicht das Bild einer plötzlich gewordenen Witwe zeigt beziehungsweise dies auch im Licht des Umstandes, dass sie angeblich kurz zuvor ihre Mutter, und damit eine wichtige Bezugsperson, verloren haben will, ebenfalls wenig lebensnah erscheint, dass aus den Parteivorbringen der Beschwerdeführerin auch an zahlreichen Stellen hervorgeht, dass diese zu zentralen und angeblich für ihr Leben doch eigentlich prägenden Momenten kaum nennenswerte Sachangaben machen konnte, so beispielsweise der Moment, in dem sie die politischen Aktivitäten des Ehemannes schildern sollte (vgl. act. 20, F79), ebenso wie der Umstand, dass sie nicht einmal den Zeitpunkt der Demonstration genau benennen konnte (vgl. act. 20 F 88), der quasi als Ausgangspunkt zu den nachfolgenden Geschehnissen betrachtet werden könnte und somit denklogisch – bei einem effektiv, real erlebten Geschehen – eine zentrale Bedeutung für eine Betroffene darstellen müsste,

E-2052/2026 dass die die Beschwerdeführerin auch ohne Schwierigkeiten über einen Flughafen – und damit einen gemeinhin gut gesicherten Ort, an dem gemeinhin mit erhöhter Polizeipräsenz und allfälligen Kontrollen gerechnet werden müsste – ausgereist ist und damit die Ausreisemodalitäten keine effektiven Vorsichtsmassnahmen erkennen lassen, was sich kaum mit einer objektiven Verfolgungslage und vor allem auch nicht mit einer subjektiven Verfolgungsfurcht sinnbringend in Einklang bringen lässt, dass in der Beschwerde zwar teils auf die einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente eingegangen wird, ohne diese jedoch letztlich insgesamt entkräften zu können oder die zutreffenden vorinstanzlichen Einschätzungen in Zweifel zu ziehen; so insbesondere die pauschalen Hinweise auf Erinnerungslücken und Traumatisierungen, welche die offenen Widersprüche und Unstimmigkeiten klarerweise nicht zu erklären oder zu relativieren vermögen, dass somit insgesamt das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen,

E-2052/2026 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne, dass sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist, dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit bergründete, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen, dass in Angola kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die Sicherheitslage stabil sei, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Wegweisungsvollzug weiter festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin als Coiffeurin gearbeitet hat, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie in Angola einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und so auch künftig den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn bestreiten könne,

E-2052/2026 dass ferner aufgrund der Aktenlage vom Vorhandensein eines familiären und sozialen Beziehungsnetzes auszugehen sei, dass schliesslich die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden (Blasenbeschwerden, Kopfschmerzen) offensichtlich erfolgreich behandelt worden und ohnehin in ihrer Art und Intensität nicht geeignet seien, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen, dass sich das Gericht auch diesen Einschätzungen anschliesst und diesbezüglich der Beschwerde keine Sachumstände zu entnehmen sind, welche der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz entgegenstünden, dass es schliesslich der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-2052/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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