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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2020 E-2052/2019

15. Januar 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,020 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. März 2019

Volltext

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Abteilung V E-2052/2019

Urteil v o m 1 4 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Kinza Attou.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. März 2019.

E-2052/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger arabischer Ethnie und stammt aus B._______. Er verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. August 2015 per Reisebus in Richtung Libanon. Von dort gelangte er über die Türkei nach Griechenland, wo er sich für das Relocation Programm der Schweiz anmeldete. Nach Erhalt der entsprechenden Einreisebewilligung flog er am 3. Mai 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 22. Mai 2017 wurde er vom SEM zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 10. September 2018 fand eine ausführliche Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe nach der Matura im Jahr (…) mit dem (…) am (…) der Universität B._______ begonnen und nebst dem Studium mit Kollegen eine kleine Firma für (…) unterhalten. Um seinen Militärdienst möglichst lange aufschieben zu können, habe er am (…) die Prüfungen des zweiten, dritten und vierten Studienjahrs absichtlich nicht bestanden. Im (…) 2015 habe er im Sinne einer amtlichen Ausnahmegenehmigung einen letzten halbjährigen Aufschub erhalten. Weil ihm nach Ablauf dieses Halbjahrs kein weiterer Aufschub mehr gewährt worden wäre, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Obschon parallel zum letzten Militärdienstaufschub ein Ausreiseverbot gegen ihn verhängt worden sei, habe er im Passbüro seinen Pass erneuern lassen können. Mit diesem Pass sei er sodann legal ausgereist. Zur Untermauerung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer nebst seinem syrischen Reisepass und der Identitätskarte einen Führerschein, ein Militärbüchlein, Bankquittungen für die geleisteten Ausreisegebühren, militärische Aufschubbescheinigungen sowie diverse Studienunterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.

E-2052/2019 C. Mit Beschwerde vom 30. April 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Am 2. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-2052/2019 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-2052/2019 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl im Wesentlichen damit, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG für sich genommen nicht zu begründen. Die Analyse verschiedener Quellen ergebe ferner, dass die syrischen Behörden nicht per se allen Dienstverweigerern eine regimefeindliche Haltung zuschreiben würden. Das Vorliegen spezifischer politischer Faktoren könne indessen dazu führen, dass die genannten Behörden die Dienstverweigerung als Unterstützung der Opposition ansehen und die betroffene Person entsprechend bestrafen würden. Im syrischen Kontext bedeute dies, dass eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion dann aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesprochen werde, wenn weitere Risikofaktoren hinzukommen würden. Im Falle des Beschwerdeführers seien solche zusätzliche Risikofaktoren jedoch nicht auszumachen. Aussagegemäss sei er politisch kaum aktiv gewesen und habe mit den syrischen Behörden in der Vergangenheit auch nie Probleme gehabt. Kurz vor seiner Ausreise habe er noch problemlos einen Pass beantragen können und diesen trotz bestehender Ausreisesperre wegen des Militärdiensts auch erneuert erhalten. Überdies entstamme er keiner von den syrischen Behörden als oppositionell eingestuften, politisch aktiven Familie. Allfällige Strafmassnahmen infolge der Wehrdienstverweigerung würden vor diesem Hintergrund keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er habe wegen seiner Wehrdienstverweigerung begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der syrischen Behörden. Überdies macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend; schon bei der Anhörung habe er erwähnt, er (…). Aufgrund dieses (…) erfülle er ein politisches Profil.

7. 7.1 Wie nachfolgend darzulegen ist, hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint, und sein Asylgesuch entsprechend abgewiesen. 7.2 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3

E-2052/2019 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).

Im vorliegenden Fall liegt keine mit BVGE 2015/3 vergleichbare Konstellation vor. Die Familie des Beschwerdeführers gehört zur arabischen Mehrheitsbevölkerung und ist nicht oppositionell aktiv. Auch sonst vermag der Beschwerdeführer kein politisches Profil darzutun (vgl. SEM-act A4, F7.02). Damit ist es ihm nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer sich (sinngemäss) darauf beruft, exilpolitisch tätig geworden zu sein, indem er eine (…) habe, macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründe erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern zwischen der (angeblich) von ihm (…) beziehungsweise (…) und seiner Person ein Konnex hergestellt werden könnte. Die von ihm referenzierte (…) enthält überdies abgesehen von einem (…) keine Hinweise, die als kritische Meinungsäusserung gegenüber dem syrischen Regime oder damit verbundenen Personen interpretiert werden könnten (vgl. Beschwerde, S. 4 f. sowie SEM-act A10, F114). Inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund (…) staatsfeindliches Verhalten vorgeworfen werden könnte, ist deshalb nicht ersichtlich. Damit liegen aufgrund des gegenwärtigen Aktenstands keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E-2052/2019 7.4 Zu Recht hat das SEM deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2052/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Attou

Versand:

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