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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2021 E-2043/2021

18. Mai 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,128 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. März 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2043/2021

Urteil v o m 1 8 . M a i 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. März 2021 / N (…).

E-2043/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. Am 28. Oktober 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 10. November 2020 fand die Personalienaufnahme und am 1. Februar 2021 die Anhörung statt. Am 8. Februar 2021 wurde das Verfahren zwecks abschliessender Sachverhaltserstellung dem erweiterten Verfahren zugewiesen; gleichentags bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren. Am 18. März 2021 fand die ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______, D._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Die Schule habe er bis zur (…) Klasse besucht. Als er (…) Jahre alt gewesen sei, habe er kein Interesse daran gehabt, in die Moschee zu gehen, zu beten und aus dem Koran zu lernen. Stattdessen habe er seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft geholfen. Deswegen sei er oft von den Mullahs geschlagen und gezwungen worden, trotzdem zu den Sitzungen zu kommen. Überdies sei er von den Dorfbewohnern als Ungläubiger beschimpft, ausgegrenzt und misshandelt worden. Weil es ihm schlecht ergangen sei, sei er oft zu seinem Onkel nach E._______ gegangen, wo ihn sein Vater eines Tages angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass ein Zettel der Mullahs verteilt worden sei, mit dem Hinweis, man werde ihn (den Beschwerdeführer) vernichten, weshalb er wenige Stunden nach dieser Warnung Afghanistan illegal verlassen habe. Nach seiner Ausreise habe er sich dem christlichen Glauben zugewandt, was sein Vater begrüsse. B. Mit Verfügung vom 31. März 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 7).

E-2043/2021 C. Mit Eingabe vom 30. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-2043/2021 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand, da er nicht in der Lage gewesen sei, die geltend gemachten Vorbringen detailliert beziehungsweise erlebnisbasiert zu schildern; überdies lägen Widersprüche vor. Namentlich sei er nicht in der Lage gewesen, über seine innere Überzeugung zur Abkehr vom Islam zu berichten und habe auch die Prozesse der Abkehr vom Islam sowie die

E-2043/2021 Gespräche mit seinem Vater und seinem Onkel nicht substanziieren können. Seine Ausführungen würden sowohl Gewissenskonflikte als auch Kenntnisse über den Islam vermissen lassen. Zudem habe er sich zu der Anzahl und den Zeiten seiner religiösen Sitzungen, zum Moscheebesuch seines Vaters und zu seiner Hinwendung zum christlichen Glauben nach seiner Ausreise widersprochen. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem insbesondere entgegen, sein damals junges Alter zwischen (…) Jahren und sein Bildungsniveau seien unberücksichtigt geblieben. Es könne zwar sein, dass er sich mit dem Islam im Detail nicht auskenne und sich mit den Konsequenzen seines Handelns nicht auseinandergesetzt habe. Er habe aber sehr wohl verschiedene Gründe für seine Abkehr vom Islam dargelegt; insbesondere die verschiedenen, wiederholten Schläge durch die Mullahs sowie die Ächtung und Misshandlung seitens der Dorfbewohner. Auch wenn er sich bereits früher der Risiken bewusst gewesen sei, so sei die Gefahr erst mit dem Verteilen der Zettel und dem Rat seines Vaters real geworden; hiervor habe es keinen Grund gegeben, Handlungsoptionen namentlich mit seinem Vater zu besprechen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die hierzu angedeuteten und nicht weiter substanziierten Rügen erweisen sich als unbegründet. 6.2 Das zentrale Ereignis für die Ausreiseentscheidung war die Verteilung der Zettel, worüber der Beschwerdeführer per Telefon von seinem Vater informiert wurde. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind jedoch nicht nur unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (vgl. Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Hinzu kommt, dass die protokollierten Vorbringen gesamthaft einen unsub-

E-2043/2021 stanziierten und stereotypen Eindruck hinterlassen; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Namentlich konnte der Beschwerdeführer seine Abkehr vom Islam nicht überzeugend darlegen, was in der Beschwerde bestätigt wird (Beschwerde S. 7). Dies wäre – unabhängig seines Alters und Bildungsstandes – indessen zu erwarten gewesen, basieren seine angeblichen Probleme mit den Mullahs und den Dorfbewohnern doch gerade hierauf. Die Erklärung, er habe den Koranunterricht nicht gemocht, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, kennt er doch trotz des angeblichen Zwangs hierzu dessen Inhalt nicht (vgl. SEM-Akten A28 F71, F78, F81, F97 ff., F126 ff. oder A35 F40, insb. F42 ff.). Auch die fehlende Kommunikation mit dem Vater, der sich ebenfalls vom Islam abgewendet und zusammen mit der Familie das Fernbleiben des Sohnes vom Koranunterricht unterstützt haben soll, überzeugt in keinerlei Hinsicht (vgl. SEM-Akten A28 F86, F102). Gleiches gilt für die Kommunikation mit dem Onkel, der den Beschwerdeführer doch gerade aufgrund seiner Probleme im Heimatdorf zeitweise aufgenommen haben soll. Zudem hat sich der Beschwerdeführer zu zentralen Vorbringen widersprochen; die entsprechenden Erklärungsversuche in den Anhörungen und in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Namentlich ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass Widersprüche in Bezug auf den Zeitpunkt des Schulabbruchs, die religiösen Sitzungen und den Moscheebesuch des Vaters vorliegen (vgl. SEM-Akten A28, F25 ff., F40 ff., F73, F89, F96 oder A35, F10 ff.). Schliesslich vermag auch das Wissen des Beschwerdeführers über das Christentum nicht zu überzeugen und vermittelt nicht ansatzweise den Eindruck, dass er sich jemals vertieft hiermit beschäftigt hätte (vgl. z. B. SEM- Akten A35 F73 ff.). Zudem sind weder den Akten noch der Beschwerde Informationen zu entnehmen, die auf eine aktive Ausübung des christlichen Glaubens nach der Ausreise hindeuten würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer Zuneigung oder gar einer Konversion zum Christentum auszugehen, womit auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben sind. Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich

E-2043/2021 bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weshalb das Eventualbegehren ebenfalls abzuweisen ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch – und folglich auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands – abzulehnen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2043/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

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