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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2012 E-2043/2011

19. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,546 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2043/2011

Urteil v o m 1 9 . November 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien

A._______, geboren am (…), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, (…), Beschwerdeführer,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2011 / N (…).

E-2043/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner aus B._______, hat eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. März 2009 verlassen und ist über Budapest – wo er sich mit einem Visum fünf bis sechs Monate aufgehalten habe – und Wien am 4. Oktober 2009 in die Schweiz gelangt, wo er am 4. November 2009 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 10. November 2009 und der direkten Anhörung vom 1. Dezember 2009 begründete er sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten für die C._______ ausgereist sei. So sei er anlässlich der Wahlen in Mazedonien im Jahr (Zahl) in seinem Dorf als Wahlbeobachter eingesetzt worden und habe zur Anzeige gebracht, dass eine Oppositionspartei, die D._______, fälschend habe in den Wahlprozess eingreifen wollen. Er sei daraufhin von Militanten der Partei mit der Waffe bedroht worden, wogegen die mazedonische Polizei nichts unternommen habe. Ausserdem habe er als Soldat im Krieg gedient; die ehemaligen Soldaten hätten immer wieder Probleme gehabt und seien festgenommen worden. Obwohl eine Amnestie erlassen worden sei, würden die Behörden diese nicht respektieren. Er habe aus Angst vor dem Staat und vor Angehörigen anderer Parteien Mazedonien verlassen. Zum Beleg seiner Identität reichte er eine Identitätskarte zu den Akten. B. Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. November 2009 mit Verfügung vom 14. Januar 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 7. Februar 2011 die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 20. Januar 2011 gut und verfügte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Akten seien der Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens zu überweisen. Begründet wurde das Urteil damit, dass für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG kein Raum bestehe, wenn die Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft er-

E-2043/2011 kennbar seien, was das Bundesverwaltungsgericht verneinte (Urteil E-659/2011 vom 7. Februar 2011 S. 6). C. Das BFM wies sodann das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. März 2011 – eröffnet am 9. März 2011 – ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheides führte es einerseits – betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahre (Zahl) bedroht worden als er als Wahlbeobachter Unregelmässigkeiten habe zur Anzeige bringen wollen – aus, dass zwischen den Wahlen im Jahre (Zahl) und der Ausreise des Beschwerdeführers im März 2009 fast (Zahl) Jahre vergangen seien. Seine Angaben zu seinem Einsatz als Wahlbeobachter seien zudem wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich (vgl. A1/10 S. 5 bzw. A7/17 S. 8 ff.). So habe er in der Befragung ausgesagt, er habe lediglich am ersten Wahlgang teilgenommen. Die Unregelmässigkeiten habe er zur Anzeige gebracht (A1/10 S. 5). In der Anhörung hingegen habe er erklärt, an beiden Wahlgängen teilgenommen (vgl. A7/17 S. 6f.) und dies (die Unregelmässigkeiten) seiner Partei mitgeteilt zu haben. Darauf angesprochen, habe er die Widersprüche nicht befriedigend zu erklären vermocht (vgl. A7/17 S. 10). Es sei nicht davon auszugehen, dass er die Wahlen in einer massgeblichen Funktion beobachtet habe. Insofern sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn seine angeblichen Gegner Jahre danach noch hätten behelligen sollen. Der Beschwerdeführer habe weitere (Zahl) Jahre in Mazedonien zugebracht. An dieser Einschätzung vermöge auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Parteiausweis nichts zu ändern, zumal seine Parteimitgliedschaft nicht bezweifelt werde. Andererseits stellte das BFM – betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, als ehemaliger UÇK-Angehöriger befürchte er trotz ausgerufener Amnestie festgenommen und angeklagt zu werden – fest, dass das am 7. März 2002 vom mazedonischen Parlament verabschiedete Amnestiegesetz grundsätzlich eingehalten und angewendet werde. Mit diesem Gesetz seien alle Personen von der Strafverfolgung ausgenommen worden, gegen die ein begründeter Verdacht bestehe, bis zum 26. September 2001 Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 begangen zu haben. Grundsätzlich schliesse die Amnestie die Verfolgung von Straftaten wie Hochverrat, Meuterei, bewaffneter Aufstand und Verschwörung gegen den Staat sowie die militärischen Straftatbestände Desertion und Refraktion aus. Bereits am 18. Dezember 2001 habe die ma-

E-2043/2011 zedonische Staatsanwaltschaft bestätigt, keine neuen Anklagen gegen ehemalige UÇK-Angehörige erheben zu wollen. Bereits eingeleitete Strafverfahren seien eingestellt und gerichtlich verhängte Strafen aufgehoben worden. Ausgenommen davon seien einzig Personen, gegen welche der Internationale Strafgerichtshof (recte: Internationaler Strafgerichthof für das ehemalige Jugoslawien; englisch International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia [ICTY]) in Den Haag unter dem Verdacht von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ermittle. Seit die albanische Bevölkerungsminderheit in der Regierung vertreten sei, habe sich die Lage für die albanisch-stämmige Bevölkerung im Allgemeinen und für ehemalige UÇK-Angehörige im Besonderen zusätzlich verbessert. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers trotz Amnestiegesetz als ehemaliger UÇK-Angehöriger behelligt zu werden, würden auf vagen Vermutungen ohne konkrete Hinweise beruhen. Zusammenfassend gehe das BFM davon aus, der Beschwerdeführer werde in Mazedonien nicht verfolgt. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Asylgesuch zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und um den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. E. Mit an das BFM gerichtetem, undatiertem Schreiben – welches vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 15. April 2011) – gab der Beschwerdeführer an, er

E-2043/2011 werde von einem in der Schweiz wohnhaften, namentlich genannten Mazedonier (A.S.) bedroht, welcher in Skopje in seiner Nachbarschaft gelebt habe, kriminell sei und zudem mit "Drogen zu tun habe". Ferner machte er neu sinngemäss geltend, er werde aufgrund seiner Religion in Mazedonien verfolgt ("In Mazedonien habe viel mehr Probleme wegen Nationalität Religion"). F. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 21. April 2011 die prozessualen Gesuche unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und verlangte einen Kostenvorschuss, der am 28. April 2011 fristgerecht geleistet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-2043/2011 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zum Einen lediglich eine wiederholte Schilderung der Vorkommnisse anlässlich der Wahlen von (Zahl) entge-

E-2043/2011 gen (Tätigkeit als Wahlbeobachter der Partei C._______, Verfolgung einer Wahlverfälschung durch die D._______, Bedrohung mit der Waffe durch die "Wahlverfälscher"). Weil es bekannt sei, dass die Polizei mit der D._______ zusammenarbeite, habe er diesen Vorfall aus Angst nur bei seiner Partei und nicht bei der Polizei angezeigt. Zum Anderen begründet er seine Angst vor Übergriffen durch den Staat wegen seiner früheren Tätigkeit als UÇK-Kämpfer erneut nur damit, dass das Amnestiegesetz nicht respektiert werde. Als Beispiel für nachwievor stattfindende Verhaftungen bzw. willkürlichen Tötungen von ehemaligen Kämpfern gab er an, im Jahre 2010 seien fünf ehemalige UÇK-Kämpfer von der Polizei auf einer verlassenen Strasse angehalten und danach von diesen erschossen worden. Die Polizisten hätten Waffen in den Autos deponiert, um damit ihre Tat als Notwehrhandlungen zu rechtfertigen, obwohl es eigentliche Rachehandlungen gewesen seien. Der mazedonische Staat sei weder in der Lage noch gewillt, ihm vor derartigen Übergriffen Schutz zu gewähren. So habe auch das BFM eingeräumt, dass das Amnestiegesetz lediglich "grundsätzlich" eingehalten und respektiert werde, folglich nicht von einer absoluten Gültigkeit gesprochen werden könne. 5.2 Vorab stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen nichts Substantielles entgegenzusetzen vermag. Auch äussert er sich nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, "es sei davon auszugehen, dass er die Wahlen nicht in einer massgeblichen Funktion beobachtet habe, und insofern sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn seine angeblichen Gegner über Jahre danach noch hätten behelligen sollen". Auch der von der Vorinstanz in Zweifel gezogenen Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm drohe aufgrund seiner Vergangenheit als UÇK-Kämpfer staatliche Verfolgung, hält er lediglich die unsubstantiierte Behauptung der notorischen Bekanntheit der Nichtrespektierung des Amnestiegesetzes durch die Behörden entgegen. Das von ihm aufgeführte "Beispiel" wird weder belegt noch findet sich ein Hinweis darauf, woher diese "Informationen" stammen. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise die von der Vorinstanz aufgeworfenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu einer erfolgten bzw. befürchteten Verfolgungssituation aus dem Weg zu räumen. 5.3 Es gilt vorliegend überdies zu berücksichtigen, dass Mazedonien durch den Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a

E-2043/2011 Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auch für den Fall, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes genügen würden, die Asylrelevanz seiner Vorbringen offensichtlich zu verneinen ist. So ist einerseits die geltend gemachte Verfolgung durch Private – Mitglieder der D._______ – erfolgt und es kann deshalb nur von einer Verfolgungssituation ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer den Staat um entsprechenden adäquaten Schutz angegangen hat, dieser ihm einen solchen aber verwehrt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanzeige des Vorfalles im Jahr (Zahl) bei der Polizei indes lediglich mit Hinweis auf die Notorietät der Zusammenarbeit der Polizei mit der D._______ begründet, was nicht erklärt, inwiefern der Staat im vorliegenden Fall – trotz gegenteiliger Vermutung – als nicht schutzfähig und –willig zu betrachten sei. Der auf Beschwerdeebene dazu eingebrachte Einwand der mangelnden "absoluten Gültigkeit staatlichen Schutzes" erweist sich zudem im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Schutztheorie – wonach nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.) – als vollkommen verfehlt. Andererseits sind sowohl die anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens als auch auf Beschwerdeebene geäusserten Bedenken des Beschwerdeführers, er müsse staatliche Verfolgungsgefahr aufgrund seiner vormaligen UÇK-Angehörigkeit befürchten, da die Nichtbeachtung der Amnestiegesetze durch den Staat notorisch bekannt sei, sehr allgemein gehalten bzw. bleiben sie unbelegt, weshalb sie lediglich Vermutungen des Beschwerdeführers darstellen. Mit seinen Vorbringen liefert er somit offen-

E-2043/2011 sichtlich keine konkreten und substanziierten Hinweise für die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen (staatlichen) asylrelevanten Verfolgung (vgl. auch Ausführungen oben in E. 5.2). 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, die Regelvermutung umzustossen, wonach im als verfolgungssicher geltenden Mazedonien asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Demnach sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Dies gilt auch für die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte religiöse Verfolgung (vgl. Prozessgeschichte Bst. E oben), zumal dieses Vorbringen unsubstanziiert dargelegt und als nachgeschoben qualifiziert werden muss. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu

E-2043/2011 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Sein Vorbringen, die Menschenrechte würden in Mazedonien nicht genügend beachtetet und die Lebensumstände seien dort menschenunwürdig (vgl. Beschwerde S. 4), ist unsubstanziiert vorge-

E-2043/2011 tragen und entsprechend nicht stichhaltig. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Mazedonien herrschen weder kriegsähnliche Zustände noch besteht eine Situation von allgemeiner Gewalt. 7.3.2 Der Aktenlage sind zudem keine Hinweise auf individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zu entnehmen. Der (…)-jährige Beschwerdeführer ist jung, ledig und verfügt in B._______ über ein breit gefächertes Beziehungsnetz (Verwandtschaft), welches ihm wird stützend zur Seite stehen können. Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Die angeblichen psychischen Probleme des Beschwerdeführers – Angstzustände, Alpträume, Verfolgungszustand, Panikattacken (vgl. Beschwerde S. 4 und 5) – sind unbelegt und können zudem nicht als derartig gravierend bezeichnet werden, als dass vorliegend aufgrund einer medizinischen Notlage auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden muss. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 A uG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 ). http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/24%20S.5

E-2043/2011 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 28. April 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2043/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

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