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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2015 E-2038/2015

23. April 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,731 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2038/2015

Urteil v o m 2 3 . April 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Elie Elkaim, Rechtsanwalt, Loroch, Elkaim & Associés Avocats, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).

E-2038/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______, D._______) verliess seinen Heimatstaat am 2. März 2015 über den Flughafen Colombo und gelangte auf dem Luftweg über Singapur in den Transitbereich des Flughafens E._______, wo er am 4. März 2015 um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 4. März 2015 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens E._______ als Aufenthaltsort zu. C. Anlässlich der Befragung zur Person vom 5. März 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. März 2015 zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei gemeinsam mit weiteren Einwohnern seines Dorfs vor den Präsidentschaftswahlen im Januar 2015 von der Partei Sri Lankan Suchanthira Kachi gezwungen worden, beim Aufhängen von Wahlplakaten für ein Parlamentsmitglied namens F._______ in B._______, G._______ und H._______ zu helfen. Die hinzukommende Polizei habe ihn geschlagen und in ein Militärcamp gebracht. Nach einer Intervention F._______s sei er nach einer Woche wieder freigelassen worden. Als es Ende Januar 2015 eine Auseinandersetzung zwischen der Sri Lankan Suchanthira Kachi und der in den Wahlen unterlegenen United National Party gegeben habe, sei er von der sri-lankischen Armee (SLA) erneut mitgenommen und inhaftiert worden. Während der Haft sei er befragt und geschlagen worden. Nach zwei Wochen sei er entlassen worden. Ein Mithäftling und Kollege von ihm, der ebenfalls eine zweiwöchige Haft hinter sich gehabt habe, sei nach der Entlassung von unbekannter Seite verschleppt und nicht wiedergefunden worden. Dies habe ihm Angst gemacht, weshalb er sich während zwei Wochen in einer Kirche in B._______ sowie in I._______ und in Colombo versteckt gehalten habe. In jener Zeit hätten unbekannte Personen ihn bei seinen J._______ gesucht, was ihn zur Ausreise veranlasst habe. Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Pass im Original sowie seine Identitätskarte und einen Geburtsschein in Kopie zu den Akten.

E-2038/2015 D. Mit Entscheid vom 23. März 2015 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens E._______ sowie den Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. E. Der Beschwerdeführer focht den vorinstanzlichen Entscheid mit einer auf Tamilisch begründeten Beschwerde vom 30. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um amtliche Übersetzung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei er über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Mit Eingabe vom 30. März 2015 (Eingang beim Gericht am 2. April 2015) zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an. F. Mit Verfügung vom 1. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen im Transitbereich des Flughafens abwarten. G. Am 10. April 2015 wurde die von der Instruktionsrichterin am 1. April 2015 von Amtes wegen in Auftrag gegebene Übersetzung der Beschwerdebegründung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. H. Ebenfalls am 10. April 2015 übermittelte die Vorinstanz dem Gericht eine gleichentags eingegangene Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, mit welcher dieser ein englischsprachiges Schreiben eines sri-

E-2038/2015 lankischen Anwalts vom 3. April 2015, ein fremdsprachiges Dokument vom 6. Januar 2015, bei dem es sich um ein polizeiliches Schreiben handeln soll, und einen fremdsprachigen Zeitungsartikel (alles als Faxkopie) einreichte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Begründung der vorliegenden Beschwerde wurde nicht in einer der Schweizerischen Amtssprachen verfasst und ist demzufolge grundsätzlich als verbesserungsbedürftig im Sinne von Art. 52 VwVG zu qualifizieren. Vorliegend kann jedoch auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet werden, da das Bundesverwaltungsgericht diese von Amtes wegen hat übersetzen lassen, die Beschwerdebegründung genügend klar ist und ohne Weiteres über die Rechtsmitteleingabe befunden werden kann.

Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, weshalb auf die frist- und – abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

E-2038/2015 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht hinreichend begründet. Er habe weder zur Partei noch zu seiner Tätigkeit für diese ausführliche Angaben gemacht. Zwar habe er den Vorsteher der Partei, den aktuellen Staatspräsidenten Sirisena und den Namen eines Parlamentariers namens F._______ genannt; weitere Einzelheiten hätten jedoch gänzlich gefehlt. Er habe nicht erklären können, wie die Partei auf lokaler Ebene organisiert sei, wann sie gegründet worden sei, wie viele Mitglieder sie habe und welche Ziele sie verfolge. Zudem habe er weder die Namen der weiteren Kandidaten für die Präsidentenwahl noch das Endresultat der Wahl nennen können. Sodann habe er angegeben, F._______s Leibwächter hätten ihm und seinem Kollegen den Auftrag zum Aufhängen der Plakate gegeben;

E-2038/2015 die Begegnung mit diesen Personen habe er jedoch nicht schildern können, sondern sich mit äusserst knappen und nichtssagenden Aussagen begnügt. Auch die Plakat-Aktion habe er nicht detailliert beschrieben. Seine kurzen und vagen Aussagen liessen starke Zweifel an seiner Teilnahme an der Wahlkampagne aufkommen. Ferner seien auch seine Aussagen zu den beiden Festnahmen im Januar 2015 unsubstanziiert. Hinsichtlich der ersten Festnahme habe er lediglich angegeben, geschlagen und in einem Jeep mitgenommen worden zu sein. Zum Armeecamp, zum Haftalltag und zur Freilassung habe er sich nur spärlich und ohne Nennung von Einzelheiten geäussert. Betreffend die zweite Festnahme habe er nichtssagende und realitätsfremde Aussagen zum Umzug in seinem Dorf gemacht, infolgedessen die Auseinandersetzung zwischen den Parteien entstanden sei. Seinen Angaben zur Festnahme, zum Aufenthalt in Haft und zur erneuten Intervention F._______s würden jegliche Realitätsmerkmale fehlen. Da seine Aussagen bezüglich die angebliche Verfolgung durch die ehemalige Regierungspartei beziehungsweise die frühere Regierung nicht glaubhaft seien, gebe es sodann keine Hinweise darauf, dass diese ihn in Zukunft entführen sollte. Seine diesbezügliche Befürchtung habe er nicht mit schlüssigen Hinweisen untermauert; auch zur angeblichen Entführung seines Kollegen habe er keine detaillierten Angaben gemacht. Dementsprechend könne nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Flucht zu Hause gesucht worden sei. Zusammenfassend seien die Vorbringen des Beschwerdeführers weitgehend unsubstanziiert sowie realitätsfremd und daher nicht glaubhaft. Eine Prüfung seiner Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr ergebe sodann keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er bei der Wiedereinreise Massnahmen zu befürchten habe, die über einen background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka sowie im Ausland) hinausgingen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die kurze Landesabwesenheit würden praxisgemäss nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Sodann würden keine weiteren Faktoren vorliegen, welche, kumuliert mit seiner Ethnie und seinem Auslandaufenthalt, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden könne bei einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung durch verschiedene Faktoren wie der Herkunft aus dem Norden und Osten des Landes, eventuellem illegalen Verlassen Sri Lankas und der Rückkehr mit temporären Reisedokumenten, und dem

E-2038/2015 Alter zwischen 20 und 45 Jahren zusätzlich erhöht werden. Ausser dem Alter treffe jedoch keiner dieser Faktoren auf den Beschwerdeführer zu. Mithin hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, seine mündlichen Aussagen würden der Wahrheit entsprechen. Die Vorinstanz habe ihm gesagt, es könne nicht geglaubt werden, dass die Aufstellung von Wahlständen (beziehungsweise das Aufhängen von Plakaten) für die Wahlen verboten gewesen sei. Tatsächlich sei das Aufstellen von Ständen (beziehungsweise das Aufhängen von Plakaten) in Büros der Parteien erlaubt. Es sei hingegen polizeilich verboten, Plakate an öffentlichen Wänden und Mauern anzubringen. Dies weil es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gegeben habe, die die Plakate der jeweils anderen Parteien überklebt hätten. Es gebe in Sri Lanka zahlreiche Auseinandersetzungen zwischen den politischen Parteien und es sei an der Tagesordnung, dass die Unterstützer einer Partei von Unterstützern von Oppositionsparteien attackiert und getötet würden. Bei einem solchen Vorfall sei vor Kurzem der jüngere Bruder des Präsidenten umgekommen. Einem normalen Bürger wie ihm könne dies ebenso geschehen, zudem könnte man ihn foltern und misshandeln. Auch drohe ihm eine Entführung, wie seinem Freund, von dem man immer noch nicht wisse, ob er noch am Leben sei. Obgleich nun eine andere Regierung an der Macht sei, gingen die Entführungen unvermindert weiter. Er habe die Partei des Präsidenten unterstützt und werde sein Leben verlieren, wenn er nach Sri Lanka zurückkehren müsse. 6. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwendungen entgegenhält. Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, er habe für die "Sri Lanka Independent Party" Plakate aufgehängt (vgl. A7/20 Ziff. 7.02 S. 10 ff.), während er bei der Anhörung angab, er kenne die englische Bezeichnung der Partei nicht, sie

E-2038/2015 nenne sich "Sri Lankan Suchanthira Kachi" und sei die Partei des amtierenden Präsidenten Sirisena (vgl. A11/17 F11 f. S. 3). Zudem widersprach er sich in einem zentralen Punkt seiner Darstellung, indem er bei der BzP angab, die Auseinandersetzung, welche zur zweiten Verhaftung geführt haben soll, habe sich in seinem Dorf (B._______) ereignet (vgl. A7/20 Ziff. 7.01 S. 9), während er bei der Anhörung vorbrachte, sie habe in H._______ stattgefunden (vgl. A11/17 F106 S. 10). Die dargelegte Furcht des Beschwerdeführers vor einer Entführung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka muss angesichts der durchgehend unsubstanziierten Schilderung seiner Vorbringen als objektiv unbegründet eingestuft werden. An dieser Einschätzung vermögen die durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Diese liegen lediglich als Faxkopie vor, weshalb deren Authentizität nicht überprüfbar und kein Beweiswert erkennbar ist. Sodann sind sie auch in Bezug auf ihren angeblichen Inhalt als beweisuntauglich einzuschätzen. Der eingereichte Zeitungsartikel, welcher gemäss Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen handelt, die dort gesucht würden, vermag eine Verfolgung des Beschwerdeführers von vornherein nicht glaubhaft zu machen. Das Schreiben eines sri-lankischen Anwalts vom 3. April 2015, in welchem geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer werde von der Polizei von H._______ gesucht, weil ihm vorgeworfen werde, an einer Auseinandersetzung zwischen Wahlparteien teilgenommen zu haben, muss als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Das angebliche polizeiliche Schreiben vom 6. Januar 2015 vermag schliesslich die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umzustossen. Hinsichtlich der Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Ethnie oder der kurzzeitigen Landesabwesenheit stellte die Vorinstanz sodann zutreffend fest, dass für eine solche Bedrohung kein hinreichend begründeter Anlass bestehe (vgl. die angefochtene Verfügung E. II/2). Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

7.

E-2038/2015 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

E-2038/2015 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4 und Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich 19. September 2013, Nr. 10466/11 §37 ff.). Die durch die Vorinstanz vorgenommene individuelle Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Weder aus den Befragungen noch aus den weiteren Akten oder aus der Beschwerdeschrift ergeben sich Anhaltspunkte, die auf ein konkretes individuelles Risiko des Beschwerdeführers schliessen lassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Vollzug des aus der Nord-West-Provinz stammenden Beschwerdeführers sei zumutbar. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Er sei jung, gesund und verfüge über ein intaktes Beziehungsnetz. Er habe die Schule mit dem O-Level abgeschlossen und Berufserfahrungen als (…) und (…) gesammelt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr

E-2038/2015 nach Sri Lanka keine besonderen Existenzschwierigkeiten ausgesetzt sein werde. Diese Einschätzung des SEM ist zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer ihr keine Einwände entgegenhält. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, hinfällig wird. Für eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen sodann keine Hinweise. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Akten kann von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Nachdem zudem die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung im Wegweisungsvollzugspunkt nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch

E-2038/2015 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.3 Der Beschwerdeführer beantragt ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide auf Antrag der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerdeführer mandatierte seinen Rechtsvertreter mit Vollmacht vom 2. April 2015. Auf die Einforderung des Originals kann aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer selbst am 30. März 2015 in eigenem Namen rechtsgenüglich Beschwerde erhob. Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Einforderung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Aufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Die Tätigkeit des Rechtsvertreters beschränkte sich auf die Einreichung einer die Beschwerde ergänzenden Eingabe vom 30. März 2015 (Beschwerdeanträge ohne Begründung) und eines Schreibens vom 10. April 2015, mit welchem die im Sachverhalt bezeichneten Beweismittel samt eines Beweismittelverzeichnisses zu den Akten gereicht wurden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.

E-2038/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs. 1 AsylG werden gutgeheissen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Elie Elkaim, wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird eine Entschädigung von Fr. 200.– (inkl. Auslagen und MwSt ) ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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