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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2012 E-2034/2012

4. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,820 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2012 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2034/2012

Urteil v o m 4 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Albanien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2012 / N (…).

E-2034/2012 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Albanien am 29. Oktober 2011, indem er mit der Fähre nach Bari und anschliessend mit einem Lieferwagen in die Schweiz reiste, wo er am 2. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Der Bruder des Beschwerdeführers, B._______ (N […]), hatte am 6. September 2011 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Bei der summarischen Befragung zur Person vom 11. November 2011 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei durch Blutrache bedroht. Wegen eines Grundstückstreits habe sein Grossvater vor vielen Jahren einen Landsmann getötet. Aus diesem Grund sei die Familie des Beschwerdeführers (ungefähr im Jahre […]) von C._______ nach D._______ gezogen. Der Beschwerdeführer habe von der Gefahr der Blutrache erst erfahren, als er aufs Gymnasium gegangen sei. Nachdem klar geworden sei, dass sich die verfeindete Familie rächen wolle, habe er im ersten Jahr des Gymnasiums (etwa […]) mit diesem aufhören müssen und sei jahrelang zu Hause eingeschlossen gewesen. Einmal sei auf seinen älteren Bruder geschossen worden, welcher habe entkommen können; er wisse aber nicht mehr, wann das gewesen sei. Auch sein Vater könne derzeit wegen der Blutrache nicht arbeiten. Der Versuch, sich gütlich mit der verfeindeten Familie zu einigen, sei gescheitert. Anlässlich der eingehenden Anhörung vom 24. Februar 2012 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Familie sei wegen der Schulbildung der Söhne nach D._______ gezogen. In der ersten Klasse des Gymnasiums habe sein Bruder erfahren, dass die verfeindete Familie diesen umbringen wolle. Da ein durch die Familie des Beschwerdeführers initiierter Versöhnungsversuch gescheitert sei, habe sein Vater – der dort mehrere Jahre lang erwerbstätig gewesen sei – den Bruder mit nach Griechenland genommen. Während eines Aufenthalts seines Bruders in Albanien im August 2011 sei am Strand auf diesen geschossen worden. Dem Beschwerdeführer selbst sei bis zum Ende der Grundschule ein Aufschub der Blutrache, genannt "Besa", gewährt worden. Danach (ab etwa […]) habe er seine Zeit zu Hause verbracht und nichts gemacht; das Gymnasium habe er nicht angefangen. Sein Vater habe schliesslich beschlossen, dass der Beschwerdeführer ausreisen solle.

E-2034/2012 Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemeinde D._______ vom (…) ein, wonach seine Familie aufgrund einer alten Blutrachegeschichte mit einer anderen verfeindet und der Beschwerdeführer ebenfalls bedroht worden sei. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. März 2012 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten massive Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Des Weiteren seien zahlreiche Antworten im Rahmen der Anhörung unsubstanziiert ausgefallen. Die geltend gemachte Verfolgung könne ihm somit nicht geglaubt werden, weshalb das Asylgesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werde. Den Vollzug der Wegweisung erachtetet das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Aufgrund eines Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers konnte diesem die Verfügung vom 8. März 2012 nicht zugestellt werden. Das BFM ersetzte jenen Entscheid deshalb durch eine gleichlautende Verfügung vom 22. März 2012, welche dem Beschwerdeführer am 26. März 2012 eröffnet wurde. C. Mit Beschwerde vom 17. April 2012 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine seinen Bruder betreffende Bestätigung des Direktors von dessen ehemaliger Schule vom (…) und die Abschrift einer gleichentags gemachten und notariell beglaubigten Aussage seines Vaters ein. D. Am 19. April 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be-

E-2034/2012 schwerdeeingang und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-2034/2012 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten massive Ungereimtheiten aufweisen. So habe dieser bei der Befragung zur Person ausgesagt, er habe in D._______ das erste Jahr des Gymnasiums angefangen, dieses dann aber aufgrund der vorgebrachten Probleme mit der verfeindeten Familie abbrechen müssen. Demgegenüber habe er im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, er habe das Gymnasium gar nie besucht. Vielmehr habe er während seiner Zeit in der Grundschule erfahren, dass die gegnerische Familie ihn (nur) bis zum Ende der obligatori-

E-2034/2012 schen Schule mit Racheakten verschonen würde, weshalb er nach der achten Klasse zu Hause geblieben sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ausgeführt, erst im Gymnasium – welches er gemäss den Aussagen bei der Anhörung gar nie besucht habe – von der Familienfehde erfahren zu haben. Aus seiner späteren Aussage bei der Anhörung, sein Bruder sei in dessen erstem Gymnasialjahr von einem Mordversuch bedroht gewesen, ergebe sich hingegen klar, dass der Beschwerdeführer bereits früher über die Fehde Bescheid gewusst habe. Auch bezüglich des Grundes des Umzugs nach D._______ im Jahre (…) habe der Beschwerdeführer widersprüchlich geantwortet, indem er bei der Erstbefragung die Blutrache und bei der Anhörung die Schulausbildung als Grund angegeben habe. Ausserdem habe er widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Gefährdung seines Bruders und seines Vaters gemacht. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, auf seinen Bruder sei geschossen worden und weiter ausgeführt, er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, wann das gewesen sei. Anlässlich der Anhörung habe er den Zeitpunkt (August 2011) jedoch nennen können. Bezüglich seines Vaters habe er zunächst ausgeführt, dieser könne wegen der Blutrache nicht arbeiten, um bei der Anhörung vorzubringen, er wisse nicht, ob sein Vater zurzeit arbeite. In einem späteren Zeitpunkt der Anhörung habe er sodann wieder geltend gemacht, sein Vater könne das Haus nicht verlassen. Schliesslich hielt das BFM fest, dass zahlreiche Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. Er habe sich weder daran erinnern können, ob es nebst den geschilderten Vorfällen noch weitere Ereignisse gegeben habe in Bezug auf den Konflikt mit der verfeindeten Familie, noch habe er zu berichten gewusst, weshalb er nicht früher ausgereist sei. Auch habe der Beschwerdeführer nicht sagen können, wie die Polizei reagiert habe, als seine Familie dort Schutz gesucht habe und habe nicht gewusst, ob sein Vater oder sein Onkel jemals durch die verfeindete Familie angegriffen beziehungsweise bedroht worden seien. Auch die Frage, ob die gegnerische Familie seine Familie in den letzten Jahren jemals kontaktiert habe, habe er nicht beantworten können. Die Vorinstanz verwies "für weitere Unglaubhaftigkeitselemente" im Übrigen auf die Argumentation in der Verfügung vom 8. März 2012 im Falle des Bruders des Beschwerdeführers (N […]), dessen Asylgesuch ebenfalls gestützt auf Art. 7 AsylG abgelehnt worden sei (vgl. E. I/3 der angefochtenen Verfügung).

E-2034/2012 Abschliessend führte sie aus, auch das Schreiben der Gemeinde D._______ vom (…), welches den Familienkonflikt bestätige, ändere nichts an ihrer Einschätzung; allgemein sei solchen Dokumenten nämlich ein sehr geringer Beweiswert beizumessen, da sie leicht käuflich zu erwerben seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.4. Der Beschwerdeführer wendet vorliegend ein, er habe bei der Erstbefragung auf die Fragen geantwortet, die ihm gestellt worden seien. Die Gründe seiner Ausreise habe er nicht ausführlich beschrieben, weil er nicht genau danach gefragt worden sei. Er habe jedoch alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Das BFM habe seine Aussagen anlässlich der Befragung zur Person jenen bei der Anhörung gegenübergestellt und Widersprüche festgestellt, die in Tat und Wahrheit gar nicht vorhanden seien. Um Klarheit zu schaffen, legt der Beschwerdeführer in der Folge den Sachverhalt aus seiner Sicht nochmals detailliert dar. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausging. 5.1. Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (Art. 8 Abs. 1 lit. c AsylG). Der Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Anhörung die Möglichkeit, seine Asylgründe in einer freien Erörterung darzulegen (vgl. A6/9 Ziff. 7.01; A13/10 S. 3 F18f.), bevor ihm Fragen zu diesen gestellt wurden. Danach fragte ihn der/die Sachbearbeitende abschliessend, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe beziehungsweise, ob es weitere Gründe gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat gebe (vgl. A6/9 Ziff. 7.03; A13/10 S. 8 F63f.), was der Beschwerdeführer verneinte. Nachdem er den Inhalt sämtlicher Protokolle beziehungsweise seine Verbesserungen mit seiner Unterschrift genehmigt hat, muss er sich seine Aussagen entgegenhalten lassen. 5.2. Im Gegensatz zu den Aussagen einer asylsuchenden Person bei der Anhörung kommt den Aussagen bei der Befragung zur Person angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies bedeutet, dass

E-2034/2012 einfachen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden darf. Widersprüche sind aber dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen heranzuziehen, wenn anlässlich der Erstbefragung gemachte klare Aussagen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen bei der Anhörung diametral abweichen. Dies gilt auch für den Fall, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits zumindest ansatzweise bei der Befragung zur Person erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66; EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243). 5.3. Die zahlreichen Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers (zur Vermeidung von Wiederholungen vgl. E. I/1 der angefochtenen Verfügung) sind derart wesentlich, dass sie nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklärt werden können. Hinzu kommt, dass dieser sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Anhörung diverse unsubstanziierte Aussagen machte (insbesondere hinsichtlich der Gefährdung seines Vaters und Onkels, der Kontaktaufnahme der gegnerischen Familie in den letzten Jahren und der Tatsache seiner späten Ausreise), obgleich er auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht worden war. Insofern kann auf die ausführlichen Erwägungen I/1 und I/2 der Vorinstanz verwiesen werden, die im Einzelnen darlegen, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unsubstanziiert erscheinen und denen vollumfänglich beigepflichtet wird. In Erwägung I/3 der angefochtenen Verfügung verwies das BFM für weitere Unglaubhaftigkeitselemente auf die Verfügung des Bruders des Beschwerdeführers, was mit Blick auf das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) als heikel erscheint. Aufgrund der eingehenden Ausführungen der Vorinstanz in den Erwägungen I/1 und I/2 ist der Entscheid jedoch ausreichend begründet, so dass sich der Verweis nicht als wesentlich für die sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch den Beschwerdeführer erweist. Dieser rügte denn auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Beim Verweis handelt es sich mithin um eine unnötige Nebenerwägung, was das BFM mit der Formulierung "ist im Übrigen (…) zu verweisen" ebenfalls andeutet. Wenngleich Erwägung I/3 aus rechtlicher Sicht ungeschickt formuliert ist, führt sie somit nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E-2034/2012 5.4. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene erweisen sich als unbehelflich; insbesondere setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht konkret auseiander. Er führt einzig aus, seine Aussagen seien falsch interpretiert worden, und beschränkt sich darauf, eine weitere Sachverhaltsvariante vorzubringen, die sich hauptsächlich aus an der Befragung zur Person und der Anhörung geschilderten Begebenheiten zusammensetzt (vgl. S. 2-4 des begleitenden Begründungsschreibens zur Beschwerde). 5.5. Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene als zusätzliches Beweismittel eine Bestätigung des Gymnasiums "E._______" in D._______ vom (…) ein, wonach sein Bruder den Schulunterricht am (…) abgebrochen habe, weil dessen Leben aus Gründen der Feindschaft bedroht sei. Ausserdem legte er eine notariell beglaubigte Aussage seines Vaters ins Recht, mit der dieser den Streit um das Grundstück bestätigt und ausführt, die Familie lebe in Angst vor der Blutrache der verfeindeten Familie. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer eine schriftliche Aussage der Friedensstifter in Aussicht, die zwischen den Familien zu vermitteln versucht hätten. Eine solche wurde jedoch bis dato nicht nachgereicht. Aufgrund der gravierenden Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die eingereichten und angekündigten Beweismittel an der dargelegten Einschätzung nichts zu ändern. Die notariell bestätigte Aussage des Vaters – der seinen Sohn verständlicherweise unterstützen will – taugt aus diesem Grund nicht zum Beweis beziehungsweise zur Glaubhaftmachung einer Bedrohung. Die Bestätigung der Schule vom (…) betrifft sodann nicht den Beschwerdeführer selber, sondern dessen Bruder. Inwiefern sich aus diesem Dokument eine Bedrohung des Beschwerdeführers ergeben soll, erhellt sich nicht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und unsubstanziiert qualifiziert und dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 7 AsylG abgewiesen hat. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E-2034/2012 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7. 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-2034/2012 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend aus, dass weder die in Albanien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers sprechen würden. Aus den Akten ergeben sich ferner keine individuellen Vollzugshindernisse. Unter Berücksichtigung der im Dezember 2011 erlittenen, jedoch nicht gravierenden und vermutlich – mangels gegenteiliger Behauptungen auf Beschwerdeebene – mittlerweile therapierten (…) (vgl. A1/1, medizinische

E-2034/2012 Berichte) handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden (…)-jährigen Mann, der acht Jahre die Schule besucht hat. Mit Ausnahme seines Bruders lebt gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine ganze Familie in Albanien. Es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren und – sofern erforderlich – mit Unterstützung seiner Familie eine Existenz aufzubauen. Nachdem die Beschwerde seines Bruders mit Urteil gleichen Datums abgewiesen wird (vgl. E-1815/2012), hat der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit, gemeinsam mit diesem zurück nach Albanien zu reisen. 7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aus den Akten nicht ersichtlich, indes ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ab-

E-2034/2012 zuweisen. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind deshalb durch den Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2034/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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