Abtei lung V E-2032/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 4 . April 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Urs David. (angeblich) A._______, geboren _______, Kamerun, c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich-Flughafen, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 22. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2032/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am B._______ auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangte, sich bei der Grenzkontrolle mit einem französischen Reisepass, lautend auf eine andere Identität, auswies und am 4. März 2008 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen ein Asylgesuch unter rubrizierter Identität einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2008 der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer des Asylverfahrens beziehungsweise maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 5. März 2008 sowie der Anhörung vom 18. März 2008 zu den Asylgründen geltend machte, sie sei einzig aus medizinischen Gründen in die Schweiz gekommen und möchte sich hier zwecks Entfernung von Myomen und Wiederherstellung ihrer Gebärfähigkeit am Unterleib operieren lassen, dass eine entsprechende Operation in Kamerun riskant und für sie zudem kaum finanzierbar sei, dass sie konkrete Fragen nach dem Vorliegen weiterer Ausreisegründe ausdrücklich verneinte sowie insbesondere erklärte, in Kamerun nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und weder jemals politisch aktiv noch in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein, dass sie Asyl auf Anraten ihres (inzwischen verstorbenen) Freundes nur deshalb verlangt habe, weil sie beim missglückten Einreiseversuch von den schweizerischen Behörden festgehalten worden sei, dass sie eigentlich gar nicht wisse, was Asyl bedeute, dass für die weiteren Aussagen und die abgegebenen beziehungsweise abgenommenen Dokumente auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. März 2008 ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-2032/2008 dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten und sie somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, dass die einzig vorgebrachten medizinischen Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nicht asylrelevant seien, da es sich dabei nicht um Asylgründe im Sinne des Asylgesetzes handle, dass angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden, dass insbesondere auch die geltend gemachten medizinischen Probleme nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, da diese offensichtlich nicht lebensbedrohlich seien und die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben im Sommer 2007 in Kamerun bereits adäquat medizinisch behandelt worden sei, dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei mit Eingabe vom 27. März 2008 gegen die Verfügung des BFM vom 22. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt, E-2032/2008 dass sie in prozessualer Hinsicht ferner um Bewilligung ihres Aufenthaltes in der Schweiz für die Verfahrensdauer unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit eines vorsorglichen Wegweisungsvollzuges in einen Drittstaat, ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend Verfahrenskosten und Kostenvorschuss sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht, dass sie in der Begründung den geltend gemachten Sachverhalt im Wesentlichen bekräftigt und insbesondere die Unzulänglichkeit der medizinischen Versorgung und die berufliche Inkompetenz der Ärzte in Kamerun hervorhebt, wogegen sie in den schweizerischen Behandlungsstandard und die hiesigen Ärzte volles Vertrauen habe, dass sie – Bezug nehmend auf die fehlenden kamerunischen Dokumente – erklärt, sie habe jeglichen Kontakt zu Kamerun und mithin jegliches Beziehungsnetz verloren, seit ihr Freund bei kürzlichen Unruhen im Heimatland umgekommen sei, dass für die detaillierte Begründung der Beschwerde auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. März 2008 in Kopie und am 2. April 2008 im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass rubrizierter Rechtsanwalt am 3. April 2008 mittels Einreichung einer Vollmacht per Telefax seine Mandatsübernahme per 3. April 2008 anzeigte, dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-2032/2008 dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass die prozessualen Begehren um Bewilligung des Aufenthaltes in der Schweiz für die Verfahrensdauer und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache ohne weitere Prüfung hinfällig werden, dass auf das Gesuch um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit eines vorsorglichen Wegweisungsvollzuges in einen Drittstaat nicht einzutreten ist, da weder Dispositiv noch Begründung der angefochtenen Verfügung eine entsprechende Belastung der Beschwerdeführerin beinhalten, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete E-2032/2008 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass sich der Rekursinhalt im Wesentlichen auf eine blosse Wiedergabe und Bekräftigung des geltend gemachten Sachverhalts beschränkt und insofern keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber der vorinstanzlichen Erkenntnis (fehlende Asylrelevanz) andere Betrachtungsweise enthält, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch bei der Überprüfung einer angefochtenen Verfügung der Offizialmaxime untersteht und es durch die Begründung der Beschwerdebegehren weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend eine an sich unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz aus folgenden Gründen feststellt, dass die Vorinstanz zwar in ihrer Erkenntnis zu bestätigen ist, wonach Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, dass die Beschwerdeführerin solche Gründe jedoch gar nicht vorgebracht hat, sondern sich unmissverständlich auf das Geltendmachen von medizinischen Gründen (erwünschte Durchführung eines fachkundigen und unentgeltlichen operativen medizinischen Eingriffs) für ihre Reise von Kamerun in die Schweiz beschränkt hat, dass das Asylgesetz den Begriff Asyl als den Schutz definiert, den eine Person aufgrund einer Verfolgungssituation im Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, in der Schweiz beanspruchen kann (Art. 2 i.V.m. Art. 3 AsylG), dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt (Art. 18 AsylG), E-2032/2008 dass ein Asylgesuch somit nicht bereits dann vorliegt, wenn ein Gesuch als solches bezeichnet wird, sondern erst, wenn es von der Legaldefinition erfasst wird, dass die einzig vorgebrachten medizinischen Gründe jedoch offensichtlich nicht ein Schutzersuchen im Sinne dieser Legaldefinition beschlagen und sie dementsprechend einer Prüfung hinsichtlich Asylrelevanz auch gar nicht zugänglich sind, dass die Vorinstanz somit zwar richtigerweise festgestellt hat, bei den vorgebrachten medizinischen Gründen handle es sich nicht um Asylgründe im Sinne des Asylgesetzes, dass sie aber in unrichtiger Gesetzesanwendung einen materiellen Entscheid über das vermeintliche Asylgesuch gefällt hat, statt auf dieses in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten, dass gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 15 (Grundsatzentscheid) E. 5 c und d, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung) die Nichteintretenstatbestände der Art. 32 ff. AsylG nicht als "Kann-Bestimmungen" formuliert sind und folglich dem BFM kein Rechtsfolgeermessen einräumen, sondern das BFM einen Nichteintretensentscheid vielmehr dann fällen muss, wenn es feststellt, dass ein Tatbestand der Art. 32 bis 35a AsylG erfüllt ist, dass jedoch der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass das BFM auf das Asylgesuch gleichwohl eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat, kein Rechtsnachteil erwachsen ist, zumal sie auch kein Rechtsschutzinteresse an einer gesetzmässig gebotenen erstinstanzlichen Fällung eines Nichteintretensentscheides vorlegen kann, dass somit kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aus besagtem Grund aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- E-2032/2008 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend macht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, wobei hierzu auf die E-2032/2008 vollumfänglich zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II) verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, ihre Identität offenzulegen und bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht in kassationsauslösender Weise verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vorbringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und den Inhalt der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen, dass ebenso darauf verzichtet werden kann, allfällige Beschwerdeergänzungen abzuwarten, zumal solche nicht angekündigt sind und das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren wie dem vorliegenden einem gesetzlichen Beschleunigungsgebot unterliegt (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Direktentscheides in der Hauptsache hinfällig geworden ist. E-2032/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben, vorab per Telefax; Beilage Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (vorab per Telefax und per Expresskurier mit den Akten N_______) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (per Telefax; Ref.-Nr. N_______) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 10