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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2007 E-2031/2007

30. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,861 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-2031/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2007 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Demokratische Republik Kongo, _______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 16. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2031/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 16. Dezember 2006 und gelangte mit der Piroge nach Kongo Brazzaville und von dort aus auf dem Luftweg nach Marokko (Casablanca) und Italien (Rom) und schliesslich auf dem Landweg am 18. Dezember 2006 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Januar 2007 fand die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum in B._______ statt. Am 12. Februar 2007 hörte ihn das BFM direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Ethnie der C._______ an und stamme aus D._______. Er sei Mitglied des E._______ und habe am G._______ an einer Aktion teilgenommen, deren Ziel es gewesen sei, die Behörden daran zu hindern, die Resultate des ersten Wahlgangs der Präsidentschaftswahlen zu veröffentlichen. Wegen dieser Aktion sei es zu mehrtägigen Auseinandersetzungen gekommen, bei denen mehrere Personen umgekommen seien. In der Nacht des H._______ sei der Beschwerdeführer von Militärangehörigen zu Hause festgenommen und in ein Armeelager verbracht worden. Dort sei er dreieinhalb Monate gefangen gehalten, mehrmals geschlagen und zweimal verhört worden. Dabei sei er aufgefordert worden, Angaben über den E._______ zu machen, was er jedoch verweigert habe. Anlässlich des zweiten Verhörs habe der Kommandant dem Beschwerdeführer versprochen, ihm zur Flucht zu verhelfen, weil er dessen Eltern gekannt habe respektive, weil dessen Vater Primarlehrer des Kommandanten gewesen sei, und weil der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in der Haft umgebracht würde. Der Kommandant habe den Beschwerdeführer eineinhalb Monate später aus dem Lager geschmuggelt. Nach zehn Tagen habe sich der Beschwerdeführer nach Brazzaville abgesetzt. Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen Mitgliederausweis des E._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 - gleichentags eröffnet - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten E-2031/2007 weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, weshalb er diese nicht erfülle. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 19. März 2007 an Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme, die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zwecks eingehender Prüfung der Asylrelevanz und die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde im Einzelnen wird in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Bedürftigkeit eine entsprechende Bestätigung vom 21. Februar 2007 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. April 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeschoben. E. Zwischenverfügung vom 25. April 2007 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. E-2031/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-2031/2007 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe vor, das BFM stütze sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit lediglich auf Annahmen, wie sich ein durchschnittlicher Mensch in der gleichen Situation verhalten würde, ohne entsprechende Beweise zu erbringen (vgl. Beschwerde S. 2). Der Beschwerdeführer könne zu seiner Gefangenschaft sowie zur erlittenen Folter hingegen konkrete Angaben machen. Dass er nicht auf jedes Detail eingehe, sei verständlich, da die Ereignisse schon mehrere Monate zurückliegen würden. Seine Vorbringen seien als glaubhaft zu qualifizieren, da er unter anderem sehr detaillierte und konkrete Auskünfte zur Verhaftung am H._______, zu den Umständen der Gefangenschaft sowie zu anderen Insassen habe zu Protokoll geben können. Von Allgemeinplätzen und Plattitüden, wie vom BFM behauptet, könne keine Rede sein (vgl. Beschwerde S. 2 f.). In Bezug auf die Aussagewidersprüche bei der Schilderung der Folter sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Befragung einfach missverständlich ausgedrückt habe. Der vom BFM erwähnte Widerspruch sei jedenfalls geringfügig und daraus könne nicht auf mangelnde Glaubhaftigkeit geschlossen werden (vgl. Beschwerde S. 3). Der Zweifel des BFM am Verhalten des Kommandanten sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Das Verhalten eines Menschen in jener Situation sei schlicht nicht voraussehbar. Die Glaubwürdigkeit könne nicht aufgrund des Verhaltens von Drittpersonen beurteilt werden. Zudem seien die Beweggründe des Kommandanten plausibel und seine Handlungsweise sinnvoll. Zusammenfassend sei festzuhalten, das der Beschwerdeführer detaillierte und konkrete Angaben zu den Ereignissen habe machen können und seine Vorbringen somit als glaubhaft einzuschätzen seien (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, da seine Vorbringen glaubhaft seien, müsse die ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz E-2031/2007 gründlich geprüft werden; dies umso mehr, als das BFM in der angefochtenen Verfügung anerkenne, dass er als Mitglied des E._______ festgenommen worden sei. Daher sei das Dossier zwecks gründlicher Abklärung der Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Staat sei zwar legitimiert, in bestimmten Situationen einzuschreiten, jedoch dürfe er dabei die Menschenrechte nicht missachten. In casu sei durch die Folter eindeutig Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt worden. Zudem sei das Verhindern der Veröffentlichung der Wahlresultate als ein relativ politisches Delikt anzusehen. Auch aus diesem Grund seien die Vorbringen asylrechtlich relevant (vgl. Beschwerde S. 4). Der Beschwerderführer verweist auf verschiedene Berichte über politisch motivierte Verhaftungen und Folter im Kongo. So habe die republikanische Garde im August 2006 über hundert Zivilisten gefoltert und menschenverachtend behandelt, welche der Mitgliedschaft beim E._______ beschuldigt worden seien. Daher sei es sehr wohl wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner einfachen Mitgliedschaft beim E._______ verhaftet worden sei und wegen seiner Flucht wieder mit Verhaftung rechnen respektive befürchten müsse, zukünftig asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Zusammenfassend drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft beim E._______, seiner Verhaftung als politischer Oppositioneller sowie der Flucht aus dem Gefängnis im Falle einer Rückkehr Verfolgung. Deshalb sei ihm Asyl zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 6). 4.2 Nach Prüfung der Akten, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung insgesamt standhält. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als im Wesentlichen unglaubhaft und im Übrigen asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind insgesamt nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften. 4.2.1 Die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers zu den Umstän- E-2031/2007 den seiner angeblichen Verhaftung erwecken in der Tat insgesamt einen unsubstanziierten, teilweise lebensfremden und widersprüchlichen Eindruck. Die Vorbingen sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt und weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei den Anhörungen nicht Selbsterlebtes geschildert hat. An diesen Feststellungen vermögen die in der Beschwerde enthaltenen Erklärungsversuche nichts zu ändern. Zusätzlich zu den Unglaubhaftigkeitsargumenten der Vorinstanz bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären konnte, wieso gerade er zu nächtlicher Stunde von Soldaten aufgesucht und festgenommen worden sei, zumal es sich - bei unterstellter Wahrheit dieser Angaben - nicht um eine politisch exponierte Persönlichkeit gehandelt hätte, welche während den Auseinandersetzungen vom G._______ oder danach die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich hätte ziehen können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten auch die (vom Beschwerdeführer in keiner Weise belegte) Verhaftung als solche als unglaubhaft. 4.2.2 Dass die vom Beschwerdeführer eingereichten beiden Ausweisdokumente, ein Parteiausweis sowie eine "carte d'électeur", in seinem Heimatland ohne grossen Aufwand käuflich erworben werden können, ist bekannt. Letztlich kann die Frage der Authentizität dieser Beweismittel indessen offenbleiben, nachdem er allein aufgrund einer allfälligen Mitgliedschaft zum E._______ auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Heimat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist genügend erstellt, eine zusätzliche Befragung des Beschwerdeführers erweist sich als nicht erforderlich. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. E-2031/2007 5. 1.Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen E-2031/2007 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.3.1 Der Wegweisungsvollzug erscheint mit Blick auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. Auf- E-2031/2007 grund einer eingehenden Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo kam die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bereits Ende 2004 zum Schluss, dass nicht landesweit von einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne; vielmehr erachtete die ARK den Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich zumutbar, wenn abgewiesene Asylsuchende, die keiner besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppe angehörten, ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt im Westen des Landes hatten, oder aber dort zumindest über intakte soziale Beziehungen verfügten (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 33). Das Bundesverwaltungsgericht stellt ebenfalls auf diese Lageanalyse ab, die nach seiner Einschätzung auch für die Zeit nach 2004 im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. Mit Bezug auf die Präsidentschaftswahlen vom Sommer 2006 ist festzuhalten, dass die Auseinandersetzungen im Vorfeld und nach Abschluss der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von Juli beziehungsweise Oktober 2006 (vgl. dazu im Einzelnen Human Rights Watch, World Report 2007) zu keiner grundlegenden Änderung der innenpolitischen Situation geführt haben. 5.3.2 Was die persönliche Situation des jungen und (soweit aktenkundig) gesunden Beschwerdeführers betrifft, kann den Akten entnommen werden, dass er aus D._______ stammt, wo er selbst jahrelang gelebt hat und nach wie vor zahlreiche Familienangehörige (Ehefrau, zwei Söhne, ein Bruder und sechs Schwestern) wohnen; im Weiteren verfügt er über eine überdurchschnittliche Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Inhaber einer I._______. 5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä- E-2031/2007 tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Nachdem die Beschwerdebegehren nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen waren und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer Auflage der Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) E-2031/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; über die Rückgabe der beim BFM eingereichten Unterlagen entscheidet die Vorinstanz auf Gesuch hin) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das F._______ ad _______ (eingeschrieben; Beilage: Wählerkarte Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 12

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