Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2030/2019
Urteil v o m 1 7 . September 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 28. März 2019 / N (…).
E-2030/2019 Sachverhalt: I. A. Der tamilische Beschwerdeführer stellte am 21. November 2016 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde vom SEM mit Verfügung vom 15. Februar 2017 abgewiesen. Eine gegen diese Verfügung beim Bundesveraltungsgericht eingereichte Beschwerde vom 22. März 2017 wies dieses mit Urteil E-1748/2017 vom 20. Dezember 2018 in letzter Instanz ab. II. B. B.a Am 1. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine heutige Rechtsvertretung unter dem Rechtstitel eines Wiedererwägungsgesuchs beantragen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten; subeventuell wurde die Weiterleitung des Gesuchs vom 1. Februar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht unter dem Rechtstitel der Revision beantragt. Dem Beschwerdeführer sei das Abwarten des Entscheids in der Schweiz zu gestatten, es sei ihm Gelegenheit zum Einreichen weiterer Beweismittel zu gewähren sowie eine ergänzende Nachbefragung durchzuführen. B.b Am 4. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine ergänzende Eingabe mit einem medizinischen Verlaufsbericht der Stationären Dienste B._______ vom 31. Januar 2019 ein. B.c Am 7. Februar 2019 informierte das SEM die zuständige kantonale Behörde über den Eingang des Wiedererwägungsgesuchs und setzte den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. C. C.a Am 13. Februar 2019 erhob das SEM gestützt auf Art. 111d AsylG (SR 142.31) einen Gebührenvorschuss mit der Androhung, bei Nichtleisten desselben werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
E-2030/2019 C.b Am 18. Februar 2019 wurde das Original einer Vorladung der Terrorist Investigation Division (T.I.D.) der sri-lankischen Polizei vom (…) 2019 zu den Akten des SEM gereicht. C.c Der durch das SEM erhobene Gebührenvorschuss wurde am 21. Februar 2019 fristgerecht geleistet. C.d Das SEM teilte dem Rechtsvertreter am 4. März 2019 mit, dass das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Februar 2019 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG qualifiziert und entsprechend behandelt und geprüft werde. D. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 28. März 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das zweite Asylgesuch vom 1. Februar 2019 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. E.a Mit Beschwerde vom 29. April 2019 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Asylentscheid erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 28. März 2019 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und er sei vorläufig aufzunehmen; subeventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters sowie die Befragung von Psychologin C._______ als Expertin beantragt. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Mai 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer dazu auf, seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorderhand verzichtet; der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde für einen späteren Verfahrenszeitpunkt in Aus-
E-2030/2019 sicht gestellt. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wies der Instruktionsrichter ab. Er überwies das Beschwerdedoppel der Vorinstanz und lud diese zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. H. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste D._______ zu den Akten gereicht. I. Am 20. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer – auf Einladung des Instruktionsrichters vom 5. Juni 2019 hin – seine Replik zu den Akten. Mit der Stellungnahme wurden mehrere Bestätigungen aus Sri Lanka, Fotografien einer Frau mit Verbänden und eine Stellungnahme B._______ vom 16. Mai 2019 ins Recht gelegt. J. Am 18. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein englischsprachiges Schreiben seiner Mutter und Schwestern vom 10. Juli 2019, einen in tamilischer Sprache verfassten handschriftlichen Brief der Mutter und Schwestern und ein Schreiben der Polizei "T.I.D.-Branch E._______" vom (…) 2019 zu den Akten. Die Übersetzungen der beiden letztgenannten Dokumente wurden am 29. Juli 2019 nachgereicht. K. Am 13. August 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, die Schweizer Botschaft in Colombo sei mit der Prüfung der Authentizität der zu den Akten gereichten Police Message Form vom (…) 2019 beauftragt worden. Das Antwortschreiben der Botschaft vom 30. Juli 2019 sei am 9. August 2019 beim Gericht eingegangen und habe sich mit dem Versand einer weiteren Mitteilung des Instruktionsrichters an die Botschaft gekreuzt, mit welcher dieser das nachgereichte Beweismittel "T.I.D.-Branch E._______" vom (…) 2019 zugestellt worden sei. Zu dieser Korrespondenz und zum Ergebnis der Dokumentenprüfung der Police Message Form vom (…) 2019 – die ergab, dass es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handle – wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt.
E-2030/2019 L. Am 28. August 2019 reichte der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme weitere Unterlagen ins Recht: Ein Schreiben der Police-Station F._______ vom (…) 2019, ein persönliches Statement des Beschwerdeführers, ein weiteres Schreiben der Mutter und Schwestern des Beschwerdeführers mit englischsprachiger Übersetzung sowie einen Bericht B._______ vom 26. August 2019. Am 6. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer erneut ein von Mutter und Schwestern verfasstes Schreiben mit englischsprachiger Übersetzung zu den Akten reichen. M. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 unter Hinweis auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht dazu auf, innert Frist einen aussagekräftigen ärztlichen Bericht nachzureichen, der sich insbesondere zum aktuellen Gesundheitszustand, zur Diagnose und zu allfälligen Therapiemassnahmen seit August 2019 äussere. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 2020 fristgerecht einen von B._______ erstellten "Verlaufsbericht seit August 2019" sowie eine persönliche Stellungnahme, datierend vom 13. Februar 2020, ein. N. Die B._______ stellte dem Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2020 kommentarlos eine Rechnung über Fr. 250.– (Randvermerk: "Gutachten/Berichte/Zeugnisse an Behörden/Gerichte/Versicherungen") zu, welche der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 18. März 2020 retournierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
E-2030/2019 rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-2030/2019 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 28. März 2019 Folgendes fest: 4.1.1 Die Asylvorbringen im ersten Asylverfahren seien als unglaubhaft beurteilt worden. Weiter sei im Asylentscheid vom 15. Februar 2017 auch festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweise und der Wegweisungsvollzug daher durchführbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 20. Dezember 2018 diese Erwägungen bestätigt und die entsprechende Beschwerde vom 22. März 2017 abgewiesen. Soweit in der Eingabe vom 1. Februar 2019 nunmehr diese Asylgründe wiederholt würden, werde vollumfänglich auf die besagte Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 und das im Anschluss daran am 20. Dezember 2018 ergangene Urteil verwiesen. 4.1.2 Im Rahmen des zweiten Asylgesuchs sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, aus den beschriebenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka im Herbst / Winter 2018 persönliche Nachteile darzulegen, insbesondere inwiefern sich daraus eine intensivere Überwachung ehemaliger LTTE-Leute und deren Umfeld hätte ergeben sollen. Entsprechend sei nicht schlüssig, weshalb er per (…) 2019 hätte vorgeladen werden sollen. Die diesbezüglichen pauschalen Hinweise, es sei im Rahmen der politischen Entwicklungen im Norden Sri Lankas zu intensivierten Verfolgungsmassnahmen gekommen, würden daran nichts ändern. 4.1.3 Ausserdem seien in der Zeit zwischen rechtskräftiger Verfügung vom Februar 2017 und dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens offenbar keinerlei polizeiliche oder sonstige behördliche Unterlagen gegen den Beschwerdeführer produziert worden. Dass nun kurz nach dem Urteil vom Dezember 2018 eine neue Vorladung für den Beschwerdeführer abgegeben worden sein solle, werfe berechtigte Fragen auf. Zudem sei die vorgelegte "Police Message Form" eine Dokumentenvorlage, die als nicht fälschungssicher gelte und von jeder beliebigen Person mit handschriftlichen
E-2030/2019 Einträgen versehen werden könne. In diesem Sinn und nach den obigen Erwägungen werde das Dokument keiner eigentlichen materiellen Prüfung unterzogen. 4.1.4 Die eingereichte Fotografie des Vaters lasse ebenfalls nicht auf eine individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers schliessen. An dieser Schlussfolgerung könnten die schriftlichen Angaben der Mutter und einer Nachbarin vom 17. Januar 2019 nichts ändern. Den an die Schweizer Regierung gerichteten Zeilen könne als Gefälligkeitsschreiben kein relevanter Beweiswert zukommen. Dasselbe gelte für die Aussagen der Mutter, die am (…) 2019 von der Human-Rights-Commission in Jaffna protokolliert worden sein sollen. Ebenso wenig vermöchten die Schreiben des Anwalts und Notars vom (…) Januar 2019 und das Affidavit des (…) vom (…) Januar 2019 als Gefälligkeitsschreiben die Einschätzung des SEM in Bezug auf ein allfälliges Gefährdungsprofil umzustossen. Dies gelte umso mehr, als die beiden letztgenannten Schreiben nur auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen Bezug nehmen würden (was sogar die Frage aufwerfe, weshalb diese Bestätigungen nicht bereits früher eingeholt worden seien). 4.1.5 Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. 4.1.6 Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena und der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa sowie der United National Party (UNP) von Rani Wickremesinghe vermöge die Einschätzung der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft nicht zu ändern und die Bejahung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht umzustossen. Der vornehmlich politisch und justiziell in Colombo geführte Machtkampf sei am 13. Dezember 2018 mit der durch das Verfassungsgericht beschlossenen Auflösung des Parlaments zu einem Ende gekommen. Dies habe den Rücktritt von Mahinda Rajapaksa als Premierminister und die Neuvereidigung von Rani Wickremesinghe am 16. Dezember 2018 zur Folge gehabt. Seither habe sich die allgemeine Situation in Sri Lanka beruhigt. Während jener Phase und auch anschliessend sei keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen, mithin sei im Kontext nicht von einer generell erhöhten Gefährdung sri-lankischer Staatsangehöriger auszugehen. Damit sei die Unbegründetheit der neuen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der politischen Verschiebungen persönliche Nachteile zu gewärtigen hätte, zusätzlich untermauert.
E-2030/2019 4.1.7 Im Sinn des Referenzurteils E-1866/2015 sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG haben müsse. Wer illegal Sri Lanka verlassen habe und keine gültigen Identitätsdokumente besitze sowie im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen habe, müsse bei einer Einreise am Flughaften mit einer Befragung rechnen. Allein diese Befragung sowie ein allfälliges Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Die Kontrollmassnahmen wie das regelmässige Erfassen am Herkunftsort zwecks Registrieren, das Erfassen der Identität und Überwachen politischer Aktivitäten würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Auch im vorliegenden Asylverfahren habe er keine objektiv begründete Furcht vor drohenden Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG darlegen können. Er sei bis (…) 2016 und damit über sieben Jahre nach Kriegsende im Heimatstaat wohnhaft geblieben. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten damit kein Verfolgungsinteresse auf behördlicher Seite ausgelöst. Es sei bei dieser Aktenlage daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt werden sollte, mithin bestehe für den Fall einer Rückkehr kein begründeter Anlass zur Annahme vor künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung. 4.1.8 Insgesamt würden die Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein zweites Asylgesuch sei abzuweisen. 4.2 In der Beschwerde vom 29. April 2019 wird Folgendes dargelegt: 4.2.1 Der Beschwerdeführer sei im März 2013 im Alter knapp (…) Jahren von Sicherheitsleuten mitgenommen, drei Tage lang nach dem Vater befragt und massiv gefoltert worden. Er sei damals in der Folge von der Mutter nach G._______ geschickt worden. Dort habe er bis 2016 gelebt. Im Vertrauen auf eine Entspannung der Situation sei er nach Sri Lanka
E-2030/2019 zurückgekehrt, jedoch bereits am (…) 2016 erneut von Sicherheitskräften aufgegriffen, entführt und unter massiver Folter über den Verbleib des Vaters befragt worden. 4.2.2 Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens habe die Vorinstanz in Verletzung des rechtlichen Gehörs den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, insbesondere habe sie weder die T.I.D.-Vorladung überprüft noch eine ergänzende Befragung zur erlebten Folter durchgeführt. Schon deswegen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur korrekten Verfahrensführung an das SEM zurückzuweisen. 4.2.3 Der Beschwerdeführer habe noch heute Mühe, die Foltererlebnisse von 2013 und 2016 zu verarbeiten. Er habe bereits bei der ersten Befragung ausgeführt, nach dem brutalen Foltererlebnis im Jahr 2013 an Suizid gedacht zu haben. Die Fachärzte würden ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit stark depressiven Auswirkungen bescheinigen. Im Rahmen der SEM-Befragung habe er dies nicht unbelastet schildern können; dazu hätte er vielmehr psychiatrischer Hilfe bedurft. Insofern sei die in der angefochtenen Verfügung gezogene Schlussfolgerung, die Vorbringen seien bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt worden, unsachlich und "psychologisch sachfremd". 4.2.4 Der mit der Psychotherapeutin erarbeitete Bericht (Narrative Expositionstherapie 2017/18) sei – unabhängig vom Asylverfahren – im Verlauf mehrerer Gespräche aus therapeutischen Gründen entstanden. Diesem "im Winter bis März 2018" entstandenen Bericht komme eine qualifizierte Bedeutung bei der Erarbeitung des Sachverhalts zu, zumal die Diagnose PTBS die Vermutung erlittener Folterungen nahelege. Die Vorinstanz verletze mit ihrer Nichtbeachtung und Nichterwähnung dieses Berichts das rechtliche Gehör. Die Folter sei ein massiver Eingriff und die Schweiz als Unterzeichnerstaat der Folterkonvention verletze diese völkerrechtliche Vereinbarung, wenn sie bei geschilderter Folter "bewusst" wegsehe. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und das SEM anzuweisen, sich mit dem Dokument sorgfältig auseinanderzusetzen. Es werde zudem eine Befragung der Psychotherapeutin als Expertin beantragt. 4.2.5 Das SEM verweigere auch die Prüfung der im Original vorliegenden Vorladung vom (…) 2019. Ihre Begründung, es sei nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer hätte vorgeladen werden sollen und eine solche Vorladung sei auch nicht fälschungssicher, sei vor dem Hintergrund der Recherchen gegen den Vater als ehemaligem (…) eines grossen LTTE-
E-2030/2019 Führers unhaltbar. Es sei bekannt, dass Angehörige bekannter LTTE- Kämpfer immer noch und immer wieder verfolgt und befragt würden. 4.2.6 Die damit durch das SEM begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertige eine Rückweisung an die Vorinstanz. Auf Beschwerdeebene könne der Mangel nur durch eine umfassende Abklärung sowohl des Haftbefehls als auch der Entstehung des Psychiatrieberichts geheilt werden. 4.2.7 Im März 2019 seien beim Beschwerdeführer weitere Dokumente eingegangen, welche die anhaltende Suche nach ihm belegen würden; seine Mutter sei deswegen einmal körperlich angegriffen worden. Die T.I.D. würden nach Aussage der Mutter den Sohn suchen, weil er vermutungsweise Unterlagen des verschollenen Vaters versteckt halte. 4.2.8 Die geltend gemachten Mitnahmen und Foltererlebnisse seien kausal für die Flucht gewesen. Die Folgerung des SEM, bereits im ersten Asylverfahren hätten die Vorbringen nicht geglaubt werden können und dies gelte auch nach den neu eingereichten Beweismitteln, sei nur bei einer unsachlichen Würdigung der Akten möglich. Der Beschwerdeführer benötige effektiv fachärztliche Hilfe zur Bewältigung seiner Erlebnisse. Die psychische Entwicklungsgeschichte weise klar auf eine PTBS hin, die erlittene Folter sei im psychiatrisch erarbeiteten Bericht detailreich und nachvollziehbar beschrieben. 4.2.9 Es erstaune zudem, dass das SEM im ersten Asylentscheid die Folter von 2013 nicht direkt bestritten, aber als nicht fluchtkausal eingestuft habe. Wenn jemand 2013 gefoltert worden sei, sich anschliessend drei Jahre ins Ausland abgesetzt habe und nach der Rückkehr 2016 aus dem nämlichen Grund gefoltert werde, liege der Kausalzusammenhang zur definitiven Ausreise auf der Hand. Schwere Folter aus politischen Gründen – auch im Rahmen einer "Aufklärung" bezüglich des Vaters – sei ein Fluchtgrund nach Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer sei daher als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 5. Im Rechtsmittel wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und Beweismittel nicht aufgenommen respektive gewürdigt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
E-2030/2019 ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, auf der anderen Seite stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen – zu denen nicht nur deren Aussagen, sondern auch die von ihnen eingereichten Dokumente gehören – tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die angemessene und hinreichende Begründung ermöglicht es dem Betroffenen, die Rechtmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen und die Chancen einer Anfechtung zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 sowie KRAUS- KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 29 N. 102 f.). 5.3 Die eingereichten Beweismittel (die medizinischen Berichte und die polizeiliche Vorladung vom […] 2019) hat die Vorinstanz im Sachverhalt aufgenommen und namentlich in den Erwägungen zum Wegweisungsvollzugspunkt geprüft und beurteilt, mithin hat sie keine wesentlichen Sachverhaltselemente übersehen. 5.4 Die Rüge, die Vorinstanz habe namentlich die im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung, insbesondere die im Narrativ detailliert beschriebenen Foltererfahrungen, nicht erwähnt und ungenügend berücksichtigt, ist ebenfalls nicht begründet: Es nicht erforderlich, dass sich eine Begründung mit allen Parteistandpunkten im Detail auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen explizit erwähnt und beurteilt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Vorliegend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers im Sachverhalt erwähnt und in der Folge ist die gesundheitliche Problematik im Rahmen der Wegweisung gewürdigt worden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2). Die Rüge der falschen Würdigung beschlägt nicht die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern diejenige der
E-2030/2019 rechtlichen Würdigung desselben. Die vom SEM vorgenommene (vom Beschwerdeführer als unrichtig betrachtete) Würdigung betrifft mithin die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl- und Wegweisungsgründe und ist entsprechend dort zu prüfen. 5.5 Zum Antrag des Beschwerdeführers, eine Ärztin B._______ sei vom Bundesverwaltungsgericht als Expertin anzuhören, ist Folgendes festzustellen: Bei der Zeugenbefragung handelt es sich um ein subsidiäres Beweismittel im Verwaltungs(beschwerde)verfahren, das nach dem Willen des Gesetzgebers nur zum Zug kommen soll, wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise abklären respektive feststellen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Verfahren liegen mehrere aussagekräftige Berichte B._______ bei den Akten, weshalb keine Veranlassung für die Anhörung von Zeugen besteht. 5.6 Nach Prüfung der vorliegenden Akten ist insgesamt festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt erhoben und sich im angefochtenen Entscheid rechtsgenüglich mit den erfassten Vorbringen auseinandergesetzt hat. Entsprechend ist in der Folge eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids offensichtlich möglich gewesen, wie dies auch die ausführlich begründete Beschwerdeschrift bezeugt. 5.7 Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich des Rechts auf Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Bei dieser Sach- und Aktenlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat das am 1. Februar 2019 formulierte "Wiedererwägungsgesuch" als neues Asylgesuch entgegengenommen und ist materiell darauf eingetreten. Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 rechtskräftig abgeschlossen. Gegenstand eines neuen Asylverfahrens können nur vom Beschwerdeführer vorgetragene Asylgründe sein, die sich seither verwirklicht haben und gestützt auf welche das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird. Soweit im zweiten Asylverfahren vor dem SEM und im Rahmen des hier dazu zu behandelnden Beschwerdeverfahrens Kritik an seinem
E-2030/2019 ersten Asylverfahren geübt oder mit seinen Vorbringen auf die Feststellung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der im ersten Asylverfahren getroffenen Entscheidungen abgezielt wird, ist darauf nicht weiter einzugehen. 6.2 Im Folgenden beschränkt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts somit thematisch und rechtlich im Wesentlichen auf die Frage, ob die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 aktenkundig gemachte Vorladung vom (…) 2019, die weiteren polizeilichen Dokumente vom (…) (recte […]) 2019 und vom (…) 2019, die Lageveränderung in Sri Lanka, und die seitherigen, mittels ärztlicher Berichte untermauerten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder allenfalls Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründen. 7. 7.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zum Schluss gekommen, die neu geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Einleitend hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe als unglaubhaft beurteilt worden sind. Diese Feststellung bezieht sich auf das Urteil E-1748/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018, in welchem die damals angefochtene Verfügung – unter unmissverständlicher Feststellung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe (vgl. E. 7) – letztinstanzlich bestätigt worden war. Im ersten Asylverfahren wurde ausserdem abschliessend festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil verfüge, das einer Rückkehr entgegenstehe. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, es sei im Rahmen der politischen Entwicklungen im Herbst/Winter 2018 zu einer intensivierten Überwachung ehemaliger LTTE-Leute und deren Umfelds gekommen, kann daraus nicht bereits auf konkret zu erwartende flüchtlingsrechtliche Nachteile für den Beschwerdeführer geschlossen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das dazu zum Beleg eingereichte Polizeidokument – die angebliche T.I.D.-Vorladung vom (…) 2019 – sich, wie nachfolgend dargelegt wird, durch die von der Schweizer Botschaft durchgeführte Dokumentenprüfung als gefälscht erweist.
E-2030/2019 7.2.1 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wendet der Beschwerdeführer ein, das Dokument sei nicht in Jaffna überprüft worden, weshalb die von der Botschaft festgestellten Fälschungsmerkmale nicht gesichert seien. Sein Rechtsvertreter hält fest, er könne nicht beurteilen, ob die Dokumente echt seien oder nicht. Es seien jedoch erneut T.I.D.- Funktionäre bei der Mutter des Beschwerdeführers vorbeigekommen, hätten nach diesem gefragt und die Familie bedroht. Es wäre sinnvoll, die Mutter persönlich zu befragen. Nach dem (am 18. Juli 2019 eingereichten) Schreiben der Polizei vom (…) 2019 sei zudem ein weiteres solches Schreiben, datierend vom (…) 2019, eingetroffen. Gemäss diesem sei übrigens erkennbar, dass ersteres Dokument richtigerweise vom (…) 2019 hätte datieren müssen. Letztlich dürfe der Beschwerdeführer selbst dann nicht zurückgeschickt werden, wenn die Polizeidokumente nicht echt wären. Sein offensichtlich schlechter psychischer Zustand sei nur mit erlebter Folter im Heimatland zu erklären. 7.2.2 Zuerst ist festzuhalten, dass der Einwand, das Dokument vom 16. Januar 2019 sei von der Botschaft in Colombo nicht vor Ort (in Jaffna) übergeprüft worden, die klaren Fälschungsmerkmale nicht zu entkräften vermag. 7.2.3 Angesichts der zweifelsfrei festgestellten Fälschung des ersten Dokuments vom (…) 2019 können die beiden an dieses anschliessenden Urkunden ebenfalls nicht authentisch sein. Im Übrigen sind auch diese Dokumente – abgesehen von einer offenbar fehlerhaften Datierung – von verschiedenen Auffälligkeiten geprägt. So weist das Dokument vom (…) (oder […]) 2019 ähnliche formale Mängel auf, wie sie von der Botschaft im gefälschten Dokument vom (…) 2019 festgestellt worden sind. Auffälligerweise weist das dritte Dokument (nach Kenntnisgabe dieser Fälschungsmerkmale im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereicht) eine unübliche Form mit neuem Briefkopf auf, obwohl sowohl das Dokument vom (…) 2019 als auch dasjenige vom (…) ([….]) 2019 von derselben T.I.D.-Branch der Police Station F._______ stammen und vom selben Officer unterzeichnet worden sein soll. Augenfällig und wenig plausibel ist beim dritten Dokument auch der Wechsel in die englische Sprache. 7.2.4 Insgesamt erweisen sich damit alle drei angeblich von polizeilicher Behördenstelle ausgestellten Dokumente als nicht authentische Beweismittel. Diese Feststellung betrifft zentrale Vorbringen und ist folglich von ausschlaggebender Bedeutung, da damit die Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen – respektive die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
E-2030/2019 führers – nachhaltig erschüttert wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die drei gefälschten Dokumente sind in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG zur Vermeidung weiteren Missbrauchs einzuziehen. 7.3 In Konsequenz ist der neu geltend gemachten Verfolgungssituation damit der Boden entzogen. Bei der geschilderten Aktenlage können die zahlreichen Schreiben von privater Seite, namentlich der Angehörigen des Beschwerdeführers und Drittpersonen (auf Beschwerdeebene namentlich Rechtsanwalt, Dorfvorsteher), keinen relevanten Beweiswert entfalten. Diese Dokumente sind als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen. Auch die Fotografien einer mit Armbandage und Halskrause verbundenen Frau – gemäss den nicht verifizierbaren Angaben des Beschwerdeführers soll es sich um seine Mutter handeln – lassen keine anderen Schlussfolgerungen zu. Auch die verschiedenen persönlichen Statements des Beschwerdeführers können an diesen Feststellungen nichts ändern. 7.4 Was die Erwägungen des SEM zu den im zweiten Asylverfahren eingereichten Beweismitteln betrifft, ist diesen zutreffenden Ausführungen nichts Weiteres beizufügen. 7.5 7.5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die jüngsten politischen Entwicklungen in seinem Heimatstaat und einer daraus für ihn resultierenden Verfolgungsgefahr. Die Relevanz dieses Vorbringen ist vom SEM mit zutreffender Begründung verneint worden. 7.5.2 Insbesondere gibt es keinen Grund zur Annahme, seit dem Machtwechsel in Sri Lanka seien ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Vielmehr ist nach wie vor im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend nicht konkretisiert worden. Den im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 entwickelten Risikofaktoren hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil E-1748/2017 vom 20. Dezember 2018 Rechnung getragen und aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten, dass er keinen dieser Faktoren erfülle. 7.5.3 Zusammenfassend weist der Beschwerdeführer auch nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens keine neuen risikobegründenden Faktoren im Sinn der Rechtsprechung auf.
E-2030/2019 7.6 7.6.1 Der Beschwerdeführer macht schwerwiegende Foltererfahrungen geltend. Gemäss seinen Angaben im ersten und zweiten Asylverfahren (sowie der im medizinischen Therapieverlauf erstellten Berichte) datieren diese Erlebnisse vom Jahr 2013 und 2016. 7.6.2 Das SEM kam dabei in seiner Verfügung vom 15. Februar 2017 zum Schluss, dass die Vorbringen betreffend die beiden Entführungen vom März 2013 und Juni 2016 weder asylrelevant noch glaubhaft seien. Das Gericht stützte im Beschwerdeentscheid vom 20. Dezember 2018 diese Schlussfolgerung der Vorinstanz in Kenntnis der im Urteilszeitpunkt vorliegenden Aktenlage und fachmedizinischen Unterlagen. Im Urteil wurde weiter ausgeführt, dass die medizinischen Diagnosen massgeblich auf Schilderungen des Beschwerdeführers abstellen würden, die als unglaubhaft beurteilt worden seien. Damit könnten diese ärztlichen Berichte die Fluchtvorbringen nicht belegen. Weiter wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich auffälligerweise erst nach Erhalt der erstinstanzlichen negativen Verfügung in ärztliche Behandlung begeben (vgl. Urteil E-1748/2017 E. 7.8). 7.6.3 Die PTBS-Diagnose wird auch im zweiten Asylgesuch mit den Foltererfahrungen von 2013 und 2016 begründet. Insofern kann der Beschwerdeführer damit nicht geltend machen, diese Diagnose bewirke, dass er nunmehr im zweiten Asylverfahren die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen im ersten Asylverfahren und die damit verbundene Würdigung der gesundheitlichen Aspekte ist nicht mehr Gegenstand des zweiten Asylverfahrens. Das seinerzeit als unglaubhaft erkannte Aussageverhalten muss sich der Beschwerdeführer namentlich im Kontext der geltend gemachten gesundheitlichen Problematik insofern anlasten lassen, als zwar aufgrund der ärztlichen Berichte die PTBS als belegt zu erachten ist, jedoch die wahren Ursachen der gravierenden Gesundheitsbeschwerden nicht bekannt – und auch durch weitere Untersuchungsmassnahmen nunmehr vernünftigerweise nicht mehr eruierbar – sind. Die gesundheitliche Thematik und dazu eingereichten fachärztlichen Unterlagen werden Gegenstand der nachfolgenden Prüfung des Wegweisungsvollzugs bilden. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und die Vorinstanz das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
E-2030/2019 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Ge-
E-2030/2019 mäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand, der am 28. August 2019 wieder aufgehoben wurde, und die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern. 10.3 In individueller Hinsicht sind im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylgesuchs bezüglich der Frage nach sozialen Auffangstrukturen im Heimatland, namentlich die Existenz eines familiären Beziehungsnetzes, keine relevanten neuen Vorbringen erfolgt. Die geltend gemachten Behelligungen, denen die Angehörigen ausgesetzt seien, sind nach den vorstehenden Ausführungen unglaubhaft. Unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil E-1748/2019 vom 20. Dezember 2018 (E. 11.3.3) kann daher auf (lediglich wiederholende) weitere Ausführungen verzichtet werden. 10.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei hoch traumatisiert und stehe in engmaschiger medizinischer Behandlung mit intensiven regelmässigen Therapiemassnamen. 10.3.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 10.3.3 Gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten leidet der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten PTBS und einer mittelgradigen Depression. Er steht deswegen seit Ende März 2017 in therapeutischer Be-
E-2030/2019 handlung. In ihrem letzten Bericht vom 17. Februar 2020 halten die behandelnden Ärzte B._______, an deren Fachkompetenz und Objektivität zu zweifeln keine Veranlassung besteht, zusammenfassend Folgendes fest: Der medizinische Zustand ihres Patienten habe sich seit dem letzten Arztbericht vom 28. August 2019 deutlich verschlechtert. Die dissoziativen Zustände (Symptome im Rahmen der PTBS) würden aktuell mehrmals täglich auftreten. Durch die regelmässigen, ein- bis zweimal wöchentlich stattfindenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Termine und durch die im Bericht aufgelisteten Psychopharmaka könne eine gewisse Stabilität auf sehr tiefem Funktionsniveau sichergestellt werden. Trotzdem sei es seit August 2019 aufgrund einer Zunahme der Suizidalität dreimal zur Intensivierung des Behandlungsangebots gekommen, bei welchem der Beschwerdeführer mehrwöchige stationäre Aufenthalte in der Akutpsychiatrie in Anspruch habe nehmen müssen. Durch das engmaschige Therapieangebot schaffe er es, sich jeweils kurzfristig von akuten suizidalen Absichten zu distanzieren, und die Absprachefähigkeit sei ebenfalls gegeben. Eine Traumatherapie im engeren Sinne sei begonnen worden, habe aber aufgrund der dissoziativen Zustände und der erhöhten Instabilität nicht weitergeführt werden können. (…). 10.3.4 Die Ursachen der Traumatisierung des Beschwerdeführers und seiner ausserordentlich schweren psychischen Erkrankung sind letztlich – wie im Asylpunkt erwähnt und festgestellt – nicht bekannt. Aufgrund der Akten ist immerhin zu vermuten, dass das die PTBS auslösende traumatisierende Ereignis sich vor der Einreise in die Schweiz abgespielt hat. Angesichts der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der beiden Fachärzte im Bericht vom 5. Februar 2020, die inhaltlich im Einklang stehen mit mehr als einem Dutzend seit Beginn der Behandlung des Beschwerdeführers aktenkundig gemachten medizinischen Berichten, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat für ihn eine konkrete existenzielle Gefährdung bedeuten und auch die (geringen) bisherigen Behandlungserfolge zunichtemachen würde. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar.
E-2030/2019 10.4 Nachdem den Akten keine Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AIG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos beurteilt werden konnte und aufgrund der nach wie vor anzunehmenden prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf eine Kostenauflage zu verzichten. 13. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens eine reduzierte Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. Vorliegend wurde am 28. August 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Darin wird ein bisheriger zeitlicher Aufwand von zwölf Honorarstunden ausgewiesen. Bis zum Urteilszeitpunkt wurden am 6. Januar 2020 und am 17. Februar 2020 zwei weitere Eingaben zu den Akten gereicht. Zu dem in der Kostennote aufgeführten zeitlichen Aufwand ist – mangels einer aktualisierten Kostennote von Amtes wegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) – ein zusätzlicher Aufwand von drei Honorarstunden hinzuzurechnen. Bei der Festlegung der Parteientschädigung ist nach Durchsicht der Akten allerdings festzustellen, dass der überwiegende Zeitaufwand des Rechtsvertreters die Thematik des Asylpunkts und namentlich die juristische Auseinandersetzung mit srilankischen Dokumenten betraf (die sich als nicht authentisch herausgestellt haben). Der im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG für das Erreichen der
E-2030/2019 Teilgutheissung notwendige Vertretungsaufwand ist für das vorliegende Verfahren auf drei Honorarstunden zu schätzen. Als notwendig – respektive entscheidend – für den Ausgang des Verfahrens erweist sich hingegen der umfangreiche medizinische Verlaufsbericht vom 5. Februar 2020, für den dem Beschwerdeführer eine Rechnung über Fr. 250.– gestellt worden sein dürfte (vgl. das Schreiben des Instruktionsrichters an B._______ vom 18. März 2020, actum 20 des Beschwerdeverfahrens); dieser notwendige Ausgabenposten ist bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung mitzuberücksichtigen. Die von der Vorinstanz zu vergütende reduzierte Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl. hochgerechneter Auslagen- und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2030/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wird die Beschwerde gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1000. – auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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