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Abteilung V E-2024/2016
Urteil v o m 5 . April 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2016 / N (…).
E-2024/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. November 2015 fand die Befragung zur Person statt und es wurde das rechtliche Gehör zur am 28. Oktober durchgeführten Handknochenanalyse zur Altersbestimmung gewährt. B. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 5. Januar 2016 um Übernahme; diese nahmen innert Frist keine Stellung. C. Am 8. März 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens und der Wegweisung dorthin, wozu dieser mit Schreiben vom 16. März 2016 Stellung nahm. D. Mit Verfügung vom 22. März 2016 – eröffnet am 30. März 2016 – trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 1. April 2016 (Eingang am 4. April 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 5. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E-2024/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
E-2024/2016 Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. So verzichtet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die Wiederholung seiner zuvor behaupteten und durch die Vorinstanz als unglaubhaft festgestellten Minderjährigkeit. Weiter bestätigt er seine Reiseroute über Kroatien, womit die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht hat. Dass Kroatien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Kroatien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Schliesslich bleiben die Vorbringen, Asylsuchende würden in Kroatien unmenschlich behandelt oder seien dort ohne Schutz vor einer Kettenabschiebung in Drittstaaten völlig pauschal und ohne konkrete Darlegung. Es sind dem Gericht keine wesentlichen Gründe bekannt für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen könnten. So ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Auch kann davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E-2024/2016 Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten würde und der Beschwerdeführer unter Verletzung der EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten (vgl. Urteil des BVGer D-1611/2015 vom 22. März 2016, E. 4.3). Nach dem Gesagten und weil es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Menschen handelt (SEM-Dokument A7/14, S. 10) liegen auch keine Umstände vor, die einen – nach Ermessen zu beurteilenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigten würden. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung dar. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch – ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2024/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner