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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2011 E-2016/2011

21. April 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,394 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2016/2011 Urteil vom 21. April 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (…).

E-2016/2011 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 28. August 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Jahre 1986 sei er der Liberation Tigers of Tamil Eelam LTTE beigetreten. Bis im April 2009 habe er an zahlreichen Kämpfen der LTTE teilgenommen, der Organisation aber auch als B._______ gedient. Bei einem Gefecht sei er schwer verletzt worden und habe sein linkes Bein verloren. Am 21. April 2009 sei er nach C._______ geflohen, das in der von der Armee kontrollierten Zone liege. Am 5. April 2010 sei er aus der Haft entlassen worden. Seither sei er von Unbekannten direkt, aber auch telefonisch bedroht worden. Er sei deshalb vom CID befragt worden. B. Mit Schreiben vom 16. September 2010 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - auf, verschiedene Fragen zu beantworten und Beweismittel einzureichen. C. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 30. September 2010 seine Antwort ein. Darin führte er aus, anlässlich der Entlassung aus der Rehabilitation habe er ein Schreiben erhalten, welches ihm während sechs Monaten Schutz gewähre. Am 6., 12. und 21. Mai 2010 sei er zu Hause von bewaffneten Personen aufgesucht und beschimpft worden. D. Die Botschaft erachtete die Ausführungen im Schreiben vom 30. September 2010 als unvollständig und forderte den Beschwerdeführer am 2. November 2010 nochmals auf, die ihm unterbreiteten Fragen im Einzelnen zu beantworten. E. Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2010. In seiner Stellungnahme führte er aus, er sei am 5. April 2010 aus dem Rehabilitation Camp entlassen worden. Am 6. Mai 2010 habe er sich an seinem Heimatort registrieren lassen, wobei er von den Sicherheitskräften befragt worden sei. Sechs Tage später hätten ihn die Sicherheitskräfte zu einer Befragung aufgeboten und ihn dabei über die LTTE sowie ihre Mitglieder befragt.

E-2016/2011 Zudem hätten sie ihn verpflichtet, sich wöchentlich zur Unterschrift zu melden. Am 22. Juli 2010 sei er von den Sicherheitskräften zu Hause aufgesucht und befragt worden. Am 5. August 2010 hätten sie ihn in der Nacht abgeholt und während mehrerer Stunden festgehalten. In der Folge sei er ein bis zwei Mal im Monat von den Sicherheitsbehörden daheim befragt oder zu Befragungen mitgenommen beziehungsweise aufgeboten worden. F. Am 10. Januar 2011 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er aus, im Juni 1986 sei er freiwillig der LTTE beigetreten. Bis im Mai 2009 habe er als Soldat an zahlreichen Kampfeinsätzen teilgenommen. Ab 1995 sei er auch als B._______ für die D._______ im Einsatz gewesen. Im April 2009 sei er bei einem Gefecht schwer verletzt und deshalb während 15 Tagen in einem Medical Camp der LTTE behandelt worden. Am 21. April 2009 habe er sich nach E._______ begeben, welches in einer von der Armee kontrollierten Zone liege. In F._______ habe er sich als ehemaliges Mitglied der LTTE registrieren lassen. Bis zu seiner Festnahme am 15. Juni 2009 habe er sich im G._______ IDP Camp in H._______ aufgehalten. Zu Rehabilitationszwecken habe er sich in der Folge im I._______ Camp und J._______ Camp aufgehalten. Während dieser Zeit sei er wiederholt befragt worden. Am 5. April 2010 sei er freigelassen worden. Seither müsse er sich wöchentlich beim Ciminal Investigation Departement CID zur Unterschrift melden. Dort werde er jeweils während rund drei Stunden festgehalten, zu seinen Verbindungen zur LTTE befragt und bedroht. Im Juni 2010 sei er von maskierten Unbekannten zu Hause bedroht worden. In der Folge habe ihn der CID zu Hause aufgesucht und zum Vorfall befragt. Im November 2010 habe er zusammen mit einer Vielzahl von Dorfbewohnern im Rahmen des Heroes Day Lichter angezündet, worauf sie alle von der Armee belästigt worden seien. In Sri Lanka komme es nach wie vor zu Entführungen und Morden. Er habe Angst, eines Tages selbst entführt oder umgebracht zu werden, da zwischenzeitlich viele ehemalige Mitglieder der LTTE getötet worden seien. Namentlich wisse er von drei ehemaligen LTTE-Mitgliedern, die sich wie er in der Rehabilitation befunden hätten, welche umgebracht worden seien. G. Am 15. April 2010 überwies die Botschaft das Dossier des

E-2016/2011 Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. H. Mit Verfügung vom 1. März 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. I. Mit Eingabe vom 31. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Eingabe ging am 5. April 2011 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Nach erfolgter amtlicher Übersetzung sind die Rechtsbegehren bekannt und hinreichend

E-2016/2011 begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.

E-2016/2011 Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM aus, angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, dem fast einjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rehabilitation Camp und den wiederholten Befragungen und Belästigungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte und des CID habe es grosses Verständnis für die geltend gemachten Ängste vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen. Indes diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöge der Aufenthalt im Rehabilitation Camp zum heutigen Zeitpunkt keine Einreisebewilligung in die Schweiz zu begründen. Auch die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung sei bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib im Heimatland ausgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei nach der einjährigen Rehabilitation, während der er wiederholt befragt worden sei, freigelassen worden. Dies mache

E-2016/2011 deutlich, dass er trotz der früheren Mitgliedschaft bei der LTTE von den srilankischen Behörden nicht mehr als Gefahr für die Sicherheit des Staates gelte. Das wöchentliche Leisten der Unterschrift beim CID sowie die dabei erlebten Bedrohungen und die Belästigungen durch die Armee würden im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankischen Behörden stehen. Diesen komme indes bereits aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer heute noch befürchten müsste, schwerwiegenden staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Wären die srilankischen Behörden nach wie vor davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer weiter in terroristischen Aktivitäten verwickelt sei, wären er nach der Entlassung zweifellos erneut inhaftiert worden. Schliesslich habe er nach der Haftentlassung auf Antrag einen Reisepass erhalten, was zeige, dass die Behörden kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Was die Belästigungen durch Angehörige unbekannter Gruppen anbelange, sei grundsätzlich zu vermerken, dass der Einfluss bewaffneter Gruppierungen seit dem Kriegsende im Mai 2009 stark abgenommen habe. Auch würden keine Hinweise auf eine Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die srilankische Armee oder den Staat bestehen. Es könne indes vorkommen, dass sich frühere Angehörige einer solchen Gruppierung weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck gesetzt würden. Dabei handle es sich um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den srilankischen Behörden geahndet würden, mithin habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die lokal zuständigen Einrichtungen zu wenden, um Schutz zu ersuchen. Schliesslich sei noch anzumerken, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit zumindest eines Teils der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen würden. Namentlich würden bezüglich der Probleme seit der Haftentlassung erhebliche Widersprüche zwischen den schriftlichen Eingaben und den persönlichen Vorbringen bestehen. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe so viele Behinderungen und Schwierigkeiten zu ertragen. Er lebe unter ständigen Bedrohungen und habe Angst um sein Leben. In Sri Lanka gebe es keine Garantie für seine Rechte und für Frieden.

E-2016/2011 5.3. Der Beschwerdeführer befürchtet, aufgrund seiner ehemaligen, langjährigen Tätigkeit für die LTTE staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Mit der Vorinstanz kann das Bundesverwaltungsgericht diese Befürchtungen nachvollziehen. Indes ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in einem Rehabilitationsprogramm befunden hat und nach einem Jahr aus diesem entlassen wurde. Dies macht deutlich, dass er für die Behörden zu jenem Zeitpunkt nicht mehr als Gefahr für den heimatlichen Staat betrachtet wurde. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung auch nicht mehr verhaftet, obwohl die heimatlichen Behörden anlässlich der wöchentlichen Unterschriftsleistung hinreichend Gelegenheit gehabt hätten. Zudem erhielt der Beschwerdeführer auf Antrag einen heimatlichen Reisepass ausgestellt, was als deutliches Indiz zu werten ist, dass die Behörden keine Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers haben. Was sodann die Belästigungen anlässlich der Unterschriftsleistung anbelangt, so fehlen diesen die erforderliche Intensität, um als Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu gelten. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, sich durch ein innerstaatliches Ausweichen allfälligen Benachteiligungen durch unbekannte Dritte zu entziehen. Weiter ist festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Ausund Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit seiner Entlassung im April 2010, mithin seit rund einem Jahr nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem Bekräftigen seiner Angst in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf

E-2016/2011 die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein wieterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2016/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:

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