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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2020 E-2013/2020

5. Juni 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,861 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. März 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2013/2020

Urteil v o m 5 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), palästinensischer Herkunft (Syrien), vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. März 2020 / N (…).

E-2013/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober 2016 zusammen mit ihrer Tochter und ihrem Enkel (N […]) in die Schweiz einreiste, wo sie am 23. November 2017 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Dezember 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Oktober 2019 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei als Palästinenserin im Flüchtlingslager B._______ geboren worden und als Kind mit der Familie ins (…)-Camp umgezogen, wo sie bis zur Ausreise aus Syrien gelebt habe, dass sie zwischen 2011 und 2013 mit ihrem Mann dreimal an Demonstrationen teilgenommen habe und dabei fotografiert worden sei, dass im (…) 2012 zwei Kolleginnen verhaftet worden seien und im (…) 2012 ihr Ehemann verschwunden sei, dass sie später für eine humanitäre Organisation gearbeitet habe, dass sie im Jahr 2013 respektive 2015 erfahren habe, dass ihr politisches Engagement respektive die Unterstützung der Hilfsorganisation bekannt geworden sei und nach ihr gefahndet werde, dass ihre Vorgesetzte von der Hilfsorganisation ihr Ende 2015 empfohlen habe, sich im Ausland in Sicherheit zu bringen, dass sie Syrien im September 2017 mit Tochter und Enkel verlassen habe und in den Libanon gereist sei, von wo aus sie auf dem Luftweg legal in die Schweiz gelangt sei, dass das SEM mit Verfügung vom 10. März 2020 – eröffnet am 12. März 2020 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung dabei aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2020 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und darin beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell

E-2013/2020 sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragen liess, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2020 diese Anträge abwies und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung des Vorschusses setzte, dass der Kostenvorschuss am 18. Mai 2020 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass nach der fristgerechten Überweisung des Kostenvorschusses somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-2013/2020 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Bezug auf die prozessualen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der vorinstanzlichen Abklärungs- respektive Aktenführungspflicht) in Wesentlichen auf die Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Mai 2020 verwiesen werden kann, dass nach Durchsicht der Akten festzustellen ist, dass das SEM im vorliegenden Verfahren keineswegs zwingend alle der von der Beschwerdeführerin eingereichten fremdsprachigen Beweismittel übersetzen lassen musste (vgl. Beschwerde insbes. S. 6 f.), dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und auch nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin oder der Abklärungs- respektive Aktenführungspflicht des SEM (vgl. Beschwerde S. 3 ff.) auszugehen ist, dass den Akten auch sonst kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu entnehmen ist, weshalb die Beschwerde im Hauptpunkt (Kassation) abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),

E-2013/2020 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM die Schilderungen der Umstände der politischen Verfolgung der Beschwerdeführerin als schwer nachvollziehbar qualifizierte, weil sie kein politisches Profil aufgewiesen habe, das im länderspezifischen Kontext derartige Massnahmen hätte auslösen können, dass sie überdies den Auslöser für die angebliche staatliche Verfolgung in ihren beiden Befragungen ganz unterschiedlich geschildert und sich auch sonst in Aussagewidersprüche verwickelt habe, dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM bestreiten und geltend machen liess, ihre substanziierten Vorbringen seien glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten die Erwägungen des SEM als überzeugend qualifiziert und die Entgegnungen der Beschwerdeführerin das Gericht nicht zu überzeugen vermögen, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch in der BzP im Wesentlichen damit begründete, dass den syrischen Behörden ihre Teilnahme an Kundgebungen im Jahr 2012 bekannt geworden sei, weshalb seit 2013 nach ihr gefahndet worden sei (vgl. Protokoll A6 S. 6 f.), dass sie in der Anhörung hingegen als Asylgrund geltend machte, sie habe bei humanitären Organisationen mitgewirkt und sei von einer Vorgesetzten Ende 2015 darüber informiert worden, dass nach ihr gefahndet werde (vgl. Protokoll A24 S. 7 ff.), dass sie im Verlauf der Anhörung zwar auf Demonstrationen zu sprechen kam, an denen sie (2011, 2012 und 2013) teilgenommen habe, ohne dies allerdings als Anlass für die Ausreise darzustellen (vgl. a.a.O. S. 10 f.), dass die protokollierten Schilderungen der politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin einen ungereimten und schwer nachvollziehbaren Eindruck hinterlassen,

E-2013/2020 dass auch die Angaben zum Verschwinden ihres Ehemannes im Jahr 2012 respektive zu seinem Verbleib ungereimt erscheinen (vgl. Protokoll A6 S. 3 und 6, Protokoll A24 S. 5), dass zwei zu den Akten gereichte Bestätigungsschreiben der C.______ und des D._____ – wie ein Vergleich mit analogen (englischsprachigen) Dokumenten im Dossier der Tochter der Beschwerdeführerin ergibt – durch E._______ respektive durch ein Gründungsmitglied des D._______ namens F._______ (vgl. auch Protokoll A24 ad F13: "[…]") verfasst worden sein sollen, die beiden Dokumente allerdings – untereinander und erstaunlicherweise auch im Vergleich zu den von der Tochter eingereichten Schreiben – praktisch die gleiche Form aufweisen, dass unter diesen Umständen auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, diese Unterlagen von Amtes wegen zu übersetzen oder die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung dazu aufzufordern, Übersetzungen dieser Dokumente zu den Akten zu reichen (vgl. Beschwerde S. 6), dass in einem kurzen dritten Dokument lediglich bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin im Flüchtlingslager "Unterstützungen mit Lebensmitteln" verteilt habe (vgl. Protokoll A24 ad F13), und demnach auch dieses Dokument nicht geeignet ist, eine relevante Verfolgungssituation im Heimatland zu belegen, dass bei dieser Aktenlage kein Grund zur Annahme besteht, die in der Schweiz vorläufig aufgenommene Beschwerdeführerin würde bei einer (hypothetischen) Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden und an dieser Feststellung auch die in der Beschwerde als Beweismittel angerufenen Internetartikel nichts zu ändern vermögen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, im Rahmen der vorliegenden Summarbegründung auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,

E-2013/2020 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, womit sich Ausführungen zur Frage des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]) praxisgemäss erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2013/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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