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Bundesverwaltungsgericht 18.04.2023 E-2009/2023

18. April 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,305 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. März 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2009/2023

Urteil v o m 1 8 . April 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. März 2023 / N (…).

E-2009/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (…) März 2021 sein Heimatland verlassen habe und über Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich am 11. August 2022 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte (vgl. Akten der Vorinstanz 1189055-[nachfolgend: SEM-act.] 8/9), dass die österreichischen Behörden das im Dublin-Verfahren an sie übermittelte Übernahmeersuchen am 27. Oktober 2022 aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ablehnten und die Vorinstanz das Dublin-Verfahren beendete (vgl. SEM-act. 23/2), dass er anlässlich der Befragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]; vgl. SEM-act. 14/12) vom 7. Oktober 2022 sowie der Anhörung zu den Asylgründen (vgl. SEM-act. 25/14) vom 15. Dezember 2022 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe am (…) März 2021 beobachtet, wie vermummte Männer am Strassenrand Bomben respektive Minen vergraben hätten, dass sein Bruder die Polizei gerufen habe, welche sich der Sache angenommen habe, dass ein Talib seinen Bruder angerufen und ihm gesagt habe, er habe ihre Pläne zunichte gemacht, dass er, der Beschwerdeführer, seinen Vater über den Vorfall und den Telefonanruf informiert habe, worauf dieser seinem Bruder Vorhaltungen gemacht habe, dass am nächsten Morgen jemand an die Haustüre geklopft habe und er über die Mauer zu seiner Tante geflohen sei, da er davon ausgegangen sei, es handle sich um die Taliban, dass derweil die Taliban auf die Haustüre des Hauses der Familie geschossen hätten, in das Haus eingedrungen seien, seinen Vater geschlagen und ihn sowie Geld und Schmuck der Mutter mitgenommen hätten und den Vater erst auf Vermittlung der Dorfältesten wieder freigelassen hätten, dass er, der Beschwerdeführer, deshalb zusammen mit seinem Bruder Afghanistan Richtung Iran verlassen habe (wobei sein Bruder nicht mehr mit

E-2009/2023 ihm weitergereist sei und später von dort wieder nach Afghanistan abgeschoben worden sei), dass er auf seiner Flucht in der Türkei von einem Taliban (und ehemaligen Nachbarn) angerufen und bedroht worden sei, dass nach seiner Ausreise die Taliban drei- bis viermal seine Familie aufgesucht hätten, um nach ihm zu fragen, zuletzt vor drei Wochen, dass zudem einer seiner Brüder, der nach einem zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt sei, zwei Tage nach seiner Heimkehr von den Taliban mitgenommen worden sei, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Zuteilungsentscheid vom 27. Dezember 2022 dem erweiterten Verfahren zuwies (vgl. SEM-act. 28/2), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. März 2023 – eröffnet am 17. März 2023 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Sache zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte,

E-2009/2023 und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde die unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich die Pflicht zur rechtsgenüglichen Begründung, gerügt wird, dass formelle Rügen zuerst zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.) und mit dem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in

E-2009/2023 ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei die Sachverhaltsdarstellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043), dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, welche Überlegungen sie dazu geführt habe, das Motiv der Verfolgung als bloss kriminell zu interpretieren und worin der Unterschied zu einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv liege, dass ihm zudem nie die Gelegenheit gegeben worden sei darzulegen, weshalb sein Bruder verschleppt worden sei und ob allenfalls ein Zusammenhang zu seinen Asylvorbringen bestehe, dass die Vorinstanz ihn ferner nicht darauf angesprochen habe, wie der Nachbar in den Besitz seiner Telefonnummer gekommen sei, zumal er, der Beschwerdeführer, angegeben habe, er habe in Afghanistan kein Handy besessen, und auch diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt sei, dass die Vorinstanz unter Ziffer II auf Seite 5 der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich auf das Verfolgungsmotiv eingegangen ist und ausgeführt hat, weshalb es ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG verneint, dass dem Beschwerdeführer an der Anhörung mehrere Fragen zu seinem Bruder, insbesondere zu dessen Verschleppung, gestellt und ihm somit genügend Möglichkeiten zu diesbezüglichen Ausführungen gegeben wurden (vgl. SEM-act. 25/14 F34 f., 54 und insbesondere 93), dass die Vorinstanz anlässlich der Anhörung mehrere Fragen zum Handy und zum Drohanruf gestellt, den diesbezüglichen Sachverhalt als erstellt erachtet und ihre rechtliche Würdigung unter Ziffer II auf Seite 6 der angefochtenen Verfügung begründet hat (vgl. SEM-act. 25/14 F83, 88 ff., insbesondere 93),

E-2009/2023 dass die Vorinstanz nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt hat sowie ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist und der Sachverhalt überdies als genügend erstellt zu erachten ist, weshalb sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, mithin das diesbezügliche Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer und sein Bruder seien durch Zufall Augenzeugen einer mutmasslich kriminellen Handlung geworden und infolge der Meldung des Vorfalls bei der Distriktpolizei durch den Bruder des Beschwerdeführers in Schwierigkeiten geraten, weshalb von einem kriminellen Verfolgungsmotiv ausgegangen werden müsste, welches aber nicht auf einem in Art. 3 AsylG genannten Gründe basiere, dass ferner weder der Anruf des Taliban-Kommandanten an den Bruder des Beschwerdeführers noch der ihm geltende Anruf seines Nachbars eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten enthielten, es beispielsweise offenbleibe, ob er die Männer, die die Bomben gelegt hätten, erkannt habe oder nicht oder welches Interesse die Taliban am Bombenlegen gehabt haben sollten, zumal sie gemäss seinen Angaben die Kontrolle über das Gebiet gehabt hätten, dass die Mitnahme des älteren Bruders des Beschwerdeführers durch die Taliban in keinem offensichtlichen Zusammenhang mit den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Afghanistan stehe und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei,

E-2009/2023 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, der Einsatz versteckter Sprengkörper durch die Taliban scheine in jedem Fall eine kriminelle Handlung darzustellen, stütze sich aber auch auf die ihm durch die Taliban unterstellte politisch oppositionelle Anschauung, da diese ihn und seinen Bruder persönlich für das Scheitern des Anschlags verantwortlich machten und diese sie deshalb verfolgten, dass ihm telefonisch gravierendes Leid angedroht worden sei und sein Vater zum Schutze der anderen Familienmitglieder zugestimmt habe, die Taliban dürften ihn und seinen Bruder im Falle ihrer Rückkehr ermorden, dass der Umstand der Entführung seines Bruders für eine ihn betreffende Gefahr spreche und, da die Familie von den Taliban als politische Gegner wahrgenommen werde, ihm eine Reflexverfolgung drohe, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban kein flüchtlingsrechtliches Motiv zugrunde liegt, da die Taliban sich am Beschwerdeführer für den durch den Anruf seines Bruders bei der Polizei vereitelten Anschlag rächten wollten, dass aber Rache kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG ist und daher die Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, dass im Übrigen den Ausführungen in der Beschwerde, die Taliban hätten dem Beschwerdeführer eine politisch oppositionelle Anschauung unterstellt, nicht gefolgt werden kann, da dieser an der Anhörung vorbrachte, die Leute aus dem Dorf hätten sie als Spione bezeichnet, da sein Bruder die Distriktverwaltung verständigt habe, als sie die Männer beobachtet hätten, wie sie Minen verlegten (vgl. SEM-act. 25/14 F56), dass sie vor diesem Vorfall diese Probleme nicht gehabt hätten (vgl. SEMact. 25/14 F57),

E-2009/2023 dass daher nicht davon auszugehen ist, die Taliban hätten den Beschwerdeführer respektive seinen Bruder aufgrund eines politischen Motivs telefonisch behelligt und bedroht, dass folglich auch die geltend gemachte Reflexverfolgung auf einem Motiv gründet, welches nicht von Art. 3 AsylG erfasst und somit nicht flüchtlingsrelevant ist, dass das Gericht denn auch zum Schluss gelangt, dass – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Taliban am Beschwerdeführer ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse haben sollten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass sich aus den Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, dass damit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

E-2009/2023 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2009/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

Versand:

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