Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2000/2011 Urteil vom 20. April 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Bangladesch, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N (…).
E-2000/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2011 auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangte und am darauffolgenden Tag im Flughafen um Asyl ersuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 13. März 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten für längstens 60 Tage als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 19. März 2011 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 28. März 2011 im Wesentlichen geltend machte, er sei bengalischer Staatsangehörigkeit und in B._______ (Distrikt Madaripur) geboren, wo er bis ungefähr Juni beziehungsweise Juli 2009 gelebt und als Landwirt gearbeitet habe, dass er wegen seiner politischen Tätigkeit für die Bangladesh National Party (BNP) nach Übernahme der Regierungsmacht durch die oppositionelle Partei, die Awami League (AL), Probleme seitens der Polizei und Behörden bekommen habe, dass verschiedene Male gegen ihn Anzeige erstattet worden und er immer wieder von Mitgliedern der AL bedroht worden sei, weshalb er nach Dhaka geflohen und dort in einem Restaurant als Koch tätig gewesen sei, dass seine Familie sich nicht direkt für die BNP engagiert habe, aber mit dieser Partei sympathisiere und deswegen ebenfalls viel habe erleiden müssen, dass die BNP zwar eine legale politische Partei sei, in seinem Heimatdorf aber mehrheitlich AL-Mitglieder ansässig und die meisten Leute der BNP auf der Flucht seien, dass seine Eltern ihn informiert hätten, er werde im Heimatdorf regelmässig von der Polizei gesucht, weshalb er sich zur Ausreise aus Bangladesch entschieden habe, dass er auf dem Landweg via Indien, Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt sei, von wo aus er nach einem ungefähr
E-2000/2011 sechs- bis siebenmonatigen Aufenthalt auf dem Luftweg über die Schweiz nach Dänemark habe reisen wollen, in Zürich jedoch von der Flughafenpolizei angehalten worden sei, dass sein Reisepass in Pakistan liegengeblieben sei und sich seine Identitätskarte zu Hause in Bangladesch befinde, dass die Flughafenpolizei am 13. März 2011 beim Beschwerdeführer einen Reisepass aus Bangladesch sicherstellte, welcher von der Ausweisprüfstelle der Flughafenpolizei Zürich als Fälschung erkannt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2011 – eröffnet am darauffolgenden Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich- Kloten sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung ausführte, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien – trotz Nachfragen – äusserst oberflächlich und standardisiert geblieben und in seinen Ausführungen würden persönliche Eindrücke, welche auf glaubhafte Schilderungen hinweisen würden, fehlen, dass der Beschwerdeführer zwar einige Informationen zur BNP- und AL- Partei zu Protokoll gegeben habe, diese allgemeinen Angaben aber jedem Bengalen bekannt sein dürften, dass er hinsichtlich seiner eigenen politischen Aktivitäten keinerlei genauen Aussagen gemacht und lediglich wiederholt habe, er habe Demonstrationen organisiert, wobei konkrete und detaillierte Umschreibungen dieser Tätigkeiten jedoch gänzlich fehlen würden, dass sich der Beschwerdeführer zudem an keinerlei Daten betreffend politische Ereignisse in Bangladesch habe erinnern können und es ihm nicht gelungen sei, das Datum der ersten angeblichen Razzia der Polizei bei ihm zu Hause zu nennen, dass er darüber hinaus nicht nachvollziehbar habe erklären können, weshalb die Polizei ihn gesucht haben solle, dass er schliesslich ein Jahr lang in Dhaka gelebt und gearbeitet habe, was ein weiterer Hinweis dafür sei, mit an Sicherheit grenzender
E-2000/2011 Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland nicht von der Polizei gesucht zu werden, dass insgesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2011 bei der Flughafenpolizei Zürich-Kloten zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts eine in Deutsch abgefasste und in fremder – mutmasslich bengalischer – Sprache handschriftlich ergänzte Formularbeschwerde einreichte, dass der Beschwerdeführer darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht und beantragt wird, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei, dass der Beschwerde ein Begleitschreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) beilag, in welchem im Wesentlichen darum ersucht wird, die auf Bengali verfasste Beschwerde anzunehmen und eine amtliche Übersetzung zu veranlassen, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. April 2011 – eröffnet am 12. April 2011 – zur Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeeingabe in einer Amtssprache) innert Frist aufforderte,
E-2000/2011 dass der Beschwerdeführer am 15. April 2011 innert Frist eine Beschwerdeeingabe in englischer Sprache nachreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeverbesserung in englischer Sprache aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit ausnahmsweise akzeptiert wird, dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
E-2000/2011 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Formularbeschwerde unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, dass auf diesen Antrag nicht einzutreten ist, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz nach Auffassung des Gerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die obige zusammenfassende Darstellung derselben verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-2000/2011 dass auch die Beschwerdevorbringen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen in einer Wiederholung seiner Aussagen anlässlich der Befragungen sowie einer Schilderung des Reisewegs erschöpfen und die Beschwerdeeingabe zu den massgeblichen Punkten keine wesentlich substanziierteren Angaben enthält, dass im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er sei während seines einjährigen Aufenthaltes in Dhaka Mitgliedern der oppositionellen Partei begegnet, welche ihn hätten töten wollen, als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu bewerten ist, zumal eine derartige Begegnung anlässlich der Befragungen unerwähnt blieb (vgl. vorinstanzliche Akten A15/9 S. 6), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass weiter die Anordnung der Wegweisung rechtskonform ergangen und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
E-2000/2011 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohen würden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden und ebenfalls zu bestätigen sind, dass angesichts der heutigen Lage in Bangladesch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2010/8 E. 9.5 S. 115 ff.) dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass er in seinem Heimatort mit seinen Eltern und seiner eigenen Familie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass seine Familie weiter eigenes Land besitzt, welches er vor seiner Ausreise als Landwirt bewirtschaftet hat, dass er zudem in Dhaka während einem Jahr als Koch tätig war und folglich auch über Erfahrung in diesem Beruf verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar und mangels Vollzugshindernissen ausserdem möglich ist (Art. 83 Abs. 2
E-2000/2011 AuG), so dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden ist, dass sich aus den Akten ferner keine Hinweise ergeben, dass bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden wären, weshalb auf den Antrag auf entsprechende Information des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache auch der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-2000/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei Zürich-Kloten und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Anna Poschung Versand: