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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2018 E-1990/2016

30. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,156 Wörter·~26 min·5

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Februar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1990/2016

Urteil v o m 3 0 . August 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Uganda, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Februar 2016 / N (…).

E-1990/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. August 2010 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 23. September 2014 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Ihre dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. November 2014 gut. Das Gericht ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin Englisch nicht genügend beherrsche, um ihre Asylgründe adäquat vorbringen zu können. Mit der Anhörung auf Englisch sei deshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und der für die Beurteilung des Asylgesuchs erhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig ermittelt worden. Das Protokoll der Anhörung vom 10. Februar 2014 sei deshalb nicht verwertbar. Das Gericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. B. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons B._______ vom 17. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. C. Anlässlich der am 21. Oktober 2015 (Rückübersetzung am 28. Oktober 2015) in Luganda, der Muttersprache der Beschwerdeführerin, durchgeführten Anhörung, führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei Staatsangehörige von Uganda und stamme aus C._______. Ihr Lebenspartner sei im Jahr 2005 ums Leben gekommen. Mit den drei gemeinsamen Kindern habe sie zuletzt in D._______ gewohnt und habe ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Fisch bestritten. Im Jahr 2004 sei sie der regierungskritischen Partei Baganda Nkobazambogo beigetreten. Als einfaches Mitglied habe sie immer wieder an Veranstaltungen teilgenommen. Im September beziehungsweise im Oktober 2009 hätten sie und andere Parteimitglieder den König treffen wollen, welcher seinen Besuch in Bugerere Kayunga angekündigt habe. Von der Armee und der Polizei sei

E-1990/2016 er jedoch auf dem Weg aufgehalten worden. Sie und andere Parteimitglieder hätten deshalb zu protestieren begonnen. Die Armee und die Polizei seien mit Gewalt gegen die Demonstranten vorgegangen. Sie sei geschlagen worden und habe das Bewusstsein verloren. Im Gefängnis sei sie wieder zu sich gekommen. Zirka sieben Monate sei sie inhaftiert gewesen. Gesundheitlich sei es ihr sehr schlecht gegangen. Dank der Hilfe von anderen Leuten sei sie auf Kaution freigekommen und habe sich im Spital behandeln lassen können. Ihr Prozess sei noch nicht abgeschlossen gewesen und ihr habe die Todesstrafe gedroht. Eines Tages habe sie einen Mitarbeiter des Roten Kreuzes kennengelernt und ihm ihre Situation geschildert, worauf ihr dieser im Juni 2010 zur Flucht nach Kenia und schliesslich in die Schweiz verholfen habe. Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen zu den Akten: einen Studentenausweis der Partei Baganda Nkobazambogo vom 2. Mai 2004, ein Schreiben dieser Partei vom 11. Juni 2010, ein Schreiben ihres Anwalts vom 27. Januar 2010, ein Schreiben bezüglich der Entlassung gegen Kaution vom 29. Januar 2010, ein Schreiben des E._______ Spitals vom 12. März 2010, drei Kopien von Zeitungsartikeln vom 12. September 2009, Berichte über ihren Gesundheitszustand der behandelnden Hausärztin Dr. med. F._______ vom 10. März und 8. April 2014 sowie vom 29. Oktober und 15. Dezember 2015. D. Mit Verfügung vom 29. Februar 2016, eröffnet am 1. März 2016, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe vom 31. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Gutheissung ihres Asylgesuchs. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sie die Sache zur vollständigen und neuen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-

E-1990/2016 schusses, sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ihr sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren und eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für die Dauer des Verfahrens sei ihr der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, und das Migrationsamt des Kantons Solothurn sei anzuweisen, von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. F. Mit Verfügung vom 5. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand hiess es unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Akteneinsichtsgesuch hiess es gut und wies die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit keine Gründe gemäss Art. 27 VwVG dagegen sprechen würden. Der Beschwerdeführerin wurde Frist angesetzt, innert sieben Tagen nach Erhalt der Akten eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. G. Nach gewährter Akteneinsicht reichte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 13. und 19. April 2016 eine Fürsorgebestätigung und eine Beschwerdeergänzung nach. H. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Am 16. Februar 2017 liess sich das SEM vernehmen und die Beschwerdeführerin reichte am 2. Mai 2017 ihre Replik (inkl. einen Arbeitsvertrag der G._______ vom 8. Februar 2017) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-1990/2016 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zufolge einer mangelhaften Übersetzung ihrer Aussagen den rechtserheblichen Sachverhalt falsch und unvollständig erhoben und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

E-1990/2016 halts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 3.3 Nach Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM stellt eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. Art. 29 AsylG). Hierfür muss nötigenfalls eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen werden (Art. 29 Abs. 1bis AsylG). Der Anspruch, sich zu allen relevanten Aspekten äussern zu können, setzt bei einem fremdsprachigen Asylsuchenden voraus, dass die dolmetschende Person die jeweils zu übersetzenden Sprachen sehr gut beherrscht. Andernfalls ist keine korrekte Sachverhaltsermittlung möglich, was umso gravierender erscheint, als die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG oftmals das alleinige Beweismittel für die Asylvorbringen bildet. 3.4 Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Dolmetscherin spreche Luganda nur als Fremdsprache und ihr Beizug werde auch von der Hilfswerkvertretung kritisiert. Der Einwand der Hilfswerkvertretung deute zudem darauf hin, dass die Dolmetscherin nicht über genügende Deutschkenntnisse verfüge. Die Rückübersetzung sei sodann erst sieben Tage später erfolgt. http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-1990/2016 3.5 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der rechtserhebliche Sachverhalt habe trotz einiger sprachlicher Schwierigkeiten erstellt werden können. Die Dolmetscherin sei über ein auf afrikanische Sprachen spezialisiertes Vermittlungsbüro gebucht worden. Personen, die für dieses Dolmetschervermittlungsbüro arbeiten würden, müssten als Grundanforderungen die Herkunftssprache auf Mutterspracheniveau beherrschen und über exzellente Kenntnisse des Landes, für welches sie übersetzen würden, verfügen. Weiter müssten sie eine Dolmetscherausbildung, ein Hochschulstudium oder einen Hochschulabschluss in Europa vorweisen können. Damit sei ein hohes Niveau in der Amtssprache gewährleistet, da für die Zulassung zum Studium an europäischen Universitäten der Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht werden müsse. Die Hauptkunden des betreffenden Dolmetscherbüros seien die Beschwerdeinstanzen im deutschen Asylverfahren, diverse Gerichtsbehörden, Polizeibehörden sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Deutschland. Die Dolmetscherin sei gebürtige Uganderin mit Muttersprache Luganda. Sie studiere an einer deutschen Universität und habe die dafür erforderliche Sprachprüfung erfolgreich bestanden. Regelmässig reise sie nach Uganda und verfüge über fundierte länderspezifische Kenntnisse. Seit vier Jahren arbeite sie bereits mit dem Vermittlungsbüro zusammen und habe regelmässige Einsätze für die Sprache Luganda. 3.6 Replizierend wendet die Beschwerdeführerin ein, vorliegend sei nicht das Profil der Dolmetscherin entscheidend, sondern ob sie über Sprachkenntnisse auf Mutterspracheniveau verfüge und übersetzen könne. Die Tatsache, dass die Dolmetscherin in Uganda geboren sei, deute weder auf Beherrschung der Sprache Luganda auf Mutterspracheniveau hin noch auf exzellente Kenntnisse des Herkunftslandes. An der Anhörung sei es unbestritten zu sprachlichen Schwierigkeiten zwischen ihr und der Beschwerdeführerin gekommen. Zur besseren Verständigung habe sie (Beschwerdeführerin) viele Aussagen und Begriffe, wie den Namen des Königs, auf ein separates Papier niedergeschrieben. Die Dolmetscherin habe zudem auch sprachliche Defizite in Deutsch gezeigt. 3.7 Im Anhörungsprotokoll ist vermerkt, dass es zwischen der Dolmetscherin und der Beschwerdeführerin zu Beginn der Befragung an einigen Stellen zu Verständigungsproblemen gekommen ist (vgl. SEM-Akten A57 S. 2, 3, 5). Nicht ideal ist die Fortsetzung der Rückübersetzung erst sieben Tage nach der Anhörung. Dennoch verifizierte die Beschwerdeführerin den Inhalt des Protokolls unterschriftlich (vgl. A57 S. 26). Die Hilfswerkvertretung

E-1990/2016 hielt fest, es sei für die Dolmetscherin das erste Mal gewesen und sie arbeite sonst nicht als Übersetzerin. Sie habe oft Mühe gehabt, Begriffe auf Deutsch beziehungsweise Luganda zu finden und mehrmals die Begriffe umschrieben oder den englischen Ausdruck verwendet. Die Dolmetscherin sei mehrmals von der Beschwerdeführerin korrigiert worden (vgl. A57 S. 27). Entgegen der Ansicht der Hilfswerkvertretung handelte es sich jedoch nicht um den ersten Einsatz der Dolmetscherin, sondern sie arbeitet seit vier Jahren mit dem externen Dolmetscherbüro, welches von SEM kontaktiert wurde, zusammen und hat regelmässig Einsätze für die Sprache Luganda. Die für die Zulassung zum Studium an einer deutschen Universität vorausgesetzten Zulassungsprüfungen inklusive Sprachprüfungen hat sie erfolgreich bestanden. Als gebürtige Uganderin mit Muttersprache Luganda ist davon auszugehen, dass sie diese Sprache auf Muttersprachniveau beherrscht; dies stellt sodann auch eine Grundanforderung für die Zusammenarbeit mit dem externen Dolmetscherbüro dar (vgl. A78). Hinweise für wesentliche Verständigungsprobleme der Beschwerdeführerin und der Dolmetscherin sind nicht ersichtlich. Die anfänglichen Schwierigkeiten konnten geklärt werden und das Protokoll macht insgesamt den Eindruck, dass die Verständigung möglich war. Eine erneute Anhörung ist deshalb nicht durchzuführen. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-1990/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. An der Anhörung und in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2015 habe sie hinsichtlich des Datums ihrer Verhaftung sowie des Namens ihres Fluchthelfers widersprüchliche Angaben gemacht. Den Fluchthelfer habe sie zudem nicht detailliert beschreiben können. Weder die Veranstaltung vom 9. September 2009 und die damit verbundene Verhaftung noch ihren Gefängnisaufenthalt, die Haftentlassung oder die Fluchtumstände habe sie substantiiert dargelegt. Weshalb sie bei einem der Todesstrafe unterliegenden Verbrechens gegen Kaution freigelassen worden sei, habe sie nicht plausibel erklären können. Weiter habe sie nicht zu begründen vermögen, weshalb die Behörden gerade bei dieser Veranstaltung die Teilnehmer so radikal und hart bestraft haben sollen, zumal es bereits früher solche Veranstaltungen gegeben habe, bei welchen es ebenfalls zu Verhaftungen gekommen sei. Diese Personen seien jedoch jeweils nach einem Tag wieder entlassen worden. Die Schilderungen ihres siebenmonatigen Haftalltags würden sehr vage erscheinen und auf Nachfrage habe sie diesen nur mit wenigen Worten beschreiben können. Zu den Gerichtsterminen habe sie weder zur Anzahl noch zum Inhalt Angaben machen können. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe sie ihren Anwalt in Uganda, welcher gemäss ihren Aussagen besser über das Gerichtsverfahren orientiert gewesen sei, nie kontaktiert. Unglaubhaft würden auch ihre Schilderungen zur Flucht erscheinen. Nach der Urteilseröffnung, wonach sie wieder ins Gefängnis hätte gehen müssen, habe sie ohne nennenswerte Probleme vom Gerichtsgebäude flüchten können. Anlässlich ihrer Verhaftung in der Schweiz vom 29. Juli 2016 habe sie explizit darauf bestanden, sich mit der ugandischen Botschaft in Verbindung setzen zu wollen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nichts zu ändern. Diese seien leicht käuflich erwerbbar beziehungsweise würden den Inhalt der geltend gemachten Ausreisegründe nicht zu untermauern vermögen. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachten Asylvorbringen. Die widersprüchlichen Angaben zum Da-

E-1990/2016 tum ihrer Verhaftung und zum Namen ihres Fluchthelfers seien stressbedingt erfolgt. Zudem seien die Namen H._______ und I._______ der lugandischen Sprache völlig fremd. In Uganda habe eine beschuldigte Person weder Zugang zu den Verfahrensakten noch erfahre sie während der Untersuchungshaft, was ihr vorgeworfen werde. Mit einem Anwalt könne nicht gesprochen werden. Die Rechtsvertretung führe das Verfahren nahezu selbständig und ohne Mitwirkung der beschuldigten Person. Eine Arztbehandlung sei nur gegen Geldzahlung erhältlich. Erhalte das zuständige Gericht eine Kaution, dann lasse es eine Arztbehandlung zu, selbst wenn die vorgeworfene Straftat mit der Todesstrafe bedroht sei. Weshalb die Behörden anlässlich der Demonstration vom 9. September 2009 brutaler als sonst gegen die Demonstranten vorgegangen seien, könne die Beschwerdeführerin nicht klären. Zur Haft habe sie diverse Details genannt, jedoch hätten die übermüdeten Beteiligten (Fachspezialistin SEM, Dolmetscherin) zufolge der langen Dauer der Anhörung nicht alles übersetzt beziehungsweise protokolliert. Sie selbst habe mit ihrem Anwalt in Uganda nie Kontakt gehabt; dieser sei über die Mutter und den Bruder erfolgt. Ihr Bruder sei nun aber in J._______, in der Nähe der Grenze zu K._______ und zur Mutter habe sie keinen Kontakt mehr, weshalb sie keine Gerichtsunterlagen bei ihrem damaligen Anwalt habe erhältlich machen können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien ihre Schilderungen der Flucht glaubhaft. Anlässlich der Gerichtsverhandlung sei sie nicht im Gerichtssaal, sondern ausserhalb gewesen. Im Saal sei sie von ihrem Anwalt vertreten worden. Deshalb sei es ihr möglich gewesen, sich nach der Verhandlung vom Gerichtsgebäude zu entfernen. Nach Ergreifen der Flucht sei sie erst einige Tage später ins Spital gegangen. Den Tipp, mit der ugandischen Botschaft Kontakt aufnehmen zu wollen, habe sie von anderen Frauen im Untersuchungsgefängnis erhalten, um so ihre Herkunft nachweisen zu können. Die Zeitungsartikel würden das brutale Vorgehen der ugandischen Behörden anlässlich der Demonstration vom 9. September 2009 belegen. Weiter habe sie zum Nachweis auch die entsprechenden ugandischen Verfahrensakten eingereicht. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat drohe ihr die sofortige Verhaftung. Das politisch motivierte Strafverfahren gegen sie sei immer noch hängig. Ihre Haftentlassung sei gegen Kaution nur zwecks Arztbehandlung erfolgt. Aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden befände sie sich seit Jahren in ärztlicher Behandlung. Diese könne in Uganda nicht fortgesetzt werden und sie könne deshalb auch nicht arbeiten.

E-1990/2016 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen im Ergebnis zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Anlässlich des National Youth Day plante der König der Baganda am 12. September 2009 einen Besuch in Kayunga (vgl. Human Rights Watch [HRW], Uganda: Investigate Use of Lethal Force Durin Riots, 1.10.2009, https://www.hrw.org/news/2009/10/01/uganda-investigate-uselethal-force-during-riots, abgerufen am 7.8.2018). Am 9. September 2009 wollten Anhänger des Königs einen Triumphbogen errichten, wogegen die Polizei einschritt und mit Tränengas und Gummigeschossen gegen die Jugendlichen vorging (New Vision [Kampala], Police clash with Kayunga rioters, 10.9.2009, http://www.newvision.co.ug/new_vision/news/1205708/ police-clash-kayunga-rioters, abgerufen am 7.8.2018). Tags darauf hinderte die die Polizei eine Delegation des Baganda-Königs daran, nach Kayunga zu fahren (vgl. HRW, a.a.O.). Wegen der Blockierung des Zugangs der Delegation kam es am 10. und 11. September 2009 in mehreren Stadtteilen der Hauptstadt Kampala zu Ausschreitungen von Anhängern des Baganda-Königs (vgl. British Broadcasting Corporation [BBC], Ugandan king ‚not backing down‘, 11.9.2009, http://news. bbc.co.uk/ 2/hi/africa/8251431.stm, abgerufen am 7.8.2018). Die Militärpolizei und die Eliteeinheit Presidential Guard Brigade wurden losgeschickt, um die Ausschreitungen zu beenden (vgl. HRW, a.a.O). Hunderte von Personen wurden festgenommen und danach fast 850 Personen angeklagt (vgl. HRW, a.a.O). Gemäss einem Bericht von Human Rights Watch von 2014 seien 31 Personen beziehungsweise elf Personen wegen Terrorismus angeklagt worden. Alle Anklagen seien schliesslich fallengelassen worden und die wegen Terrorismus Angeklagten konnten das Hochsicherheitsgefängnis nach drei Jahren verlassen (vg. HRW, Uganda: 5 Years on, No Justice for Protest Killings, 10.9.2014, https://www.hrw.org/news/2014/09/10/uganda- 5-years-no-justice-protest-killings, abgerufen am 7.8.2018). Gemäss Daily Monitor wurden am 14. Mai 2012 die letzten im Zusammenhang mit den Ausschreitungen im September 2009 Verhafteten und wegen Terrorismus Angeklagten aus der Haft im Luzira Prison entlassen, nachdem der ugandische High Court die wegen Terrorismus Angeklagten freigesprochen hatte (vgl. Daily Monitor [Kampala], Buganda youths: from terrorists to innocent inmaters, 16.5.2016, http://www.monitor.co.ug/artsculture/Reviews/Buganda-youths--from-terrorists-to-innocent-inates/691232- 1406966-dxr4arz/index.html, abgerufen am 7.8.2018). Die im Zusammenhang mit den Ausschreitungen verhafteten Personen wurden kostenlos durch Anwälte der Anwaltskanzlei Kukwago und Co. Advocates juristisch vertreten (vgl. New Vision [Kampala], 65 Buganda riot suspects freed on

E-1990/2016 bail, 7.11.2009, http://www.newvision.co.ug/new_vision/news/1233019/65buganda-riot-suspects-freed-bail, abgerufen am 7.8.2018). Im Januar 2014 hielt sich der Buganda-König zum ersten Mal nach den Ausschreitungen im September 2009 drei Tage lang in Kayunga auf und im November 2016 nahm er an einem Sport-Event in Kayunga teil; bei beiden Besuchen kam es nicht zu Gewalt und Unruhen (vgl. Daily Monitor [Kampala], Excitement as Kabaka visits Kayunga again, 26.11.2016, http://www.monitor.co.ug/News/National/Excitement-Kabaka-visits-Kayunga-again/ 688334-3465132-j3vl84z/index.html, abgerufen am 7.8.2018). Zufolge der dargelegten neusten Entwicklungen in Kayunga ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre angebliche Teilnahme an den Demonstrationen im September 2009 und der Inhaftierung aktuell noch gefährdet ist. Anführer der Demonstrationen und Angeklagte des Terrorismus wurden nicht nur entlassen, sondern freigesprochen. Die Beschwerdeführerin selbst war gemäss eigenen Angaben einfaches Mitglied und somit nicht besonders exponiert. Eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen erübrigt sich vor diesem Hintergrund, da ihre Asylvorbringen nicht mehr asylrelevant sind. Anzumerken ist, dass die Argumentation der Vorinstanz, es sei unklar, weshalb die Behörden gerade bei der Veranstaltung im September 2009 so radikal gegen die Teilnehmer vorgegangen sein sollen und die Beschwerdeführerin dies nicht habe begründen können, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin untauglich ist; zu Beweggründen von Dritten kann sie sich nicht äussern. 6.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-1990/2016 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sei eine strafrechtlicher Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des StGB angeordnet wurde (Bst. a); erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b); oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung darauf hin, zufolge der fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei der

E-1990/2016 Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anzuwenden. Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte ergeben, ihr würde im Falle einer Rückkehr nach Uganda mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohen. Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 sei sie der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Fälschung von Ausweisen sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt worden. In Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG befand die Vorinstanz, das öffentliche Interesse im Sinne eines präventiven Schutzinteresses am Wegweisungsvollzug überwiege die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz, zumal in ihrem Heimatstaat nicht von einem Fehlen der von ihr benötigten medizinischen Versorgung gesprochen werden könne. Sie könne sich demnach gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG nicht auf Art. 83 Abs. 4 AuG berufen. 8.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Menschenrechtslage in Uganda sei nach wie vor schlecht. Sie sei bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet, da sie bereits aufgrund ihrer politischen Meinung eine menschenrechtswidrige Inhaftierung und gegen sie ausgesprochene Todesdrohungen erleben musste. Es drohe ihr bei einer Rückkehr die sofortige Verhaftung, da das politisch motivierte Strafverfahren gegen sie immer noch hängig sei. Aufgrund der erlittenen Körperverletzungen könne sie nicht mehr als Fischverkäuferin arbeiten. Sei befinde sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden seit Jahren in ärztlicher Behandlung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne diese in Uganda nicht fortgesetzt werden. Sie habe sich zwar im E._______ Spital behandeln lassen, jedoch nur dank der finanziellen Unterstützung ihres Bruders. Dieser werde jedoch immer wieder aus politischen Gründen verhaftet. Ihre Mutter habe Probleme mit den Augen und könne kaum noch etwas hören. Sie (Beschwerdeführerin) habe sich in der Schweiz sprachlich sehr gut integriert und zeige einen enormen Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben. 8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in nach Uganda ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-1990/2016 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Uganda dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Uganda lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 In Uganda herrscht aktuell keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin arbeitet in der Schweiz als Küchenhilfe. Einen aktuellen Arztbericht reichte sie nicht ein. Gesundheitliche Beschwerden, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, sind deshalb nicht anzunehmen. Mit ihrer Familie (Mutter, Kinder, Bruder) hat sie nach wie vor Kontakt und diese wird ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Sie arbeitete in Uganda als Fischverkäuferin und konnte in der Schweiz Arbeitserfahrung sammeln. Es ist davon auszugehen, dass sie sich wirtschaftlich wieder eine Existenz wird aufbauen können. In einer Gesamtwürdigung erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz findet vorliegend Art. 83 Abs. 7 AuG keine Anwendung, da keine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Art. 83 Abs. 7 AuG wäre nur dann zu prüfen, wenn der Wegweisungsvollzug als

E-1990/2016 unmöglich gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG oder unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erachtet würde. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, anders als in der vorinstanzlichen Verfügung ausgeführt, nicht der Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz für schuldig befunden wurde; diese Tatbestände waren nicht Gegenstand der Anklage gegen sie. Aufgrund oben stehender Argumentation kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz korrekt vorgenommen hat. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und bei der Urteilsfällung demnach von einer günstigen Legalprognose ausgegangen wurde. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde sie nicht mehr straffällig. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihre finanziellen Verhältnisse haben sich seit der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verbessert und sie erzielt einen monatlichen Verdienst von Fr. 2‘400.–. Von einem Widerruf der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch abzusehen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung 5. April 2016 gutgeheissen und der Beschwerdeführerin der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die

E-1990/2016 notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1‘500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1990/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1‘500.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

E-1990/2016 — Bundesverwaltungsgericht 30.08.2018 E-1990/2016 — Swissrulings