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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2014 E-1983/2014

4. September 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,843 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1983/2014

Urteil v o m 4 . September 2014 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Simon Gass, Advokat, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (…).

E-1983/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben aus B._______ (Eritrea) stammend, soll seinen Heimatstaat im Jahr 2008 verlassen haben. Er sei nach Äthiopien gegangen, wo er in das Flüchtlingscamp C._______ gekommen sei. Nach zwei Wochen habe er sich nach Khartum (Sudan) begeben. Dort sei er etwa vier Monate geblieben und dann nach Tripolis (Libyen) gereist. Zirka drei Monate später sei er auf dem Seeweg nach Sizilien gelangt, wo er zwei Wochen gewesen sei. Dann sei er in das Flüchtlingscamp in D._______ gekommen. Er habe dort ein halbes Jahr verbracht und "sein Permesso" erhalten. Danach habe er in der Nähe von Tarent auf der Strasse gelebt und ab und zu als (…) gearbeitet. Am 16. August 2013 sei er mit einem Bus in die Schweiz gelangt. Drei Tage später suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand daselbst am 27. August 2013 statt. Gemäss einem Berichtsrapport der Kantonspolizei E._______ vom 18. August 2013 ist der Beschwerdeführer nach einer Streiterei angehalten worden. Er habe angegeben, auf dem Luftweg von Libyen direkt in die Schweiz gekommen zu sein. Seine Frau und sein Sohn wohnten in F._______. Bei ihr habe er eine Nacht verbracht, wobei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er wolle einen Asylantrag stellen, habe aber gleichzeitig auch von einer Rückkehr nach Eritrea geredet. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer bei der Befragung vor, er sei Student gewesen, aber um das Studium finanzieren zu können, benötige man Geld. Seiner Familie sei es jedoch sehr schlecht gegangen. Der Vater sei (…) in Äthiopien gewesen, jedoch sei dessen Besitz konfisziert worden und man habe ihn nach Eritrea deportiert. Der Vater habe dann versucht, das Land zu verlassen, sei dabei aber erwischt worden und seitdem verschwunden. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Er könne nicht nach Eritrea zurück, da das unkontrollierte Verlassen des Landes eine schwere Straftat darstelle. Das Leben in Italien sei sehr schwierig. Er habe auf der Strasse leben müssen und die Situation nicht mehr ertragen. Er möchte in der Schweiz mit seiner Frau und seinem Sohn zusammenleben.

E-1983/2014 Darauf hingewiesen, dass er gemäss den dem Bundesamt vorliegenden Akten im Jahr 2009 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, bestätigte der Beschwerdeführer einzig den Aufenthalt in diesem Land. Weiter gab er auf entsprechende Frage hin an, seine Frau sei zwecks Heirat nach Äthiopien gegangen, er sei von Italien aus dorthin gereist. A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung keine Ausweispapiere ab. Einen Pass oder eine Identitätskarte habe er nie besessen. Einzig reichte er ein Dokument zur Familienzusammenführung in Italien ein. Er wurde ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ersucht, den Eheschein schnellstmöglich einzureichen. A.d Das BFM teilte dem Beschwerdeführer bei der BzP mit, gestützt auf den Umstand, dass er am 3. Dezember 2009 in Italien registriert worden sei und ein Asylgesuch eingereicht habe, sei mutmasslich dieses Land für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten und möglicherweise die Wegweisung nach Italien verfügt werde. Es forderte ihn auf, allfällige Gründe anzugeben, die gegen eine Wegweisung nach Italien und eine andere Zuständigkeit als die Schweiz sprechen würden. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, die Lebensumstände in Italien seien sehr schlecht und er möchte mit seiner Familie in der Schweiz leben. B. Im September 2013 ging beim BFM eine fremdsprachige Eingabe mit einer summarischen deutschen Übersetzung vom 9. September 2013 ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt: "Meine Frau wurde hier anerkannt und erhielt das Papier B". Sie habe in der Zwischenzeit ihr Eheversprechen gebrochen und einen anderen Mann kennengelernt. Sie möchte nicht, dass er sein Kind sehe. C. Das E._______ verfügte am 26. September 2013, dem Beschwerdeführer werde unter Androhung von Straffolgen verboten, sich in die Nähe von G._______ und deren Sohn zu begeben oder mit dieser Kontakt aufzunehmen. D. Am 27. September 2013 wandte sich das BFM an das Dublin Office Ita-

E-1983/2014 lien und erkundigte sich, welches der rechtliche Status des Beschwerdeführers und dessen Frau in Italien sei. Das Ministerio dell' Interno in Rom antwortete am 1. Oktober 2013, bezüglich des Beschwerdeführers garantiere Italien "the international protection". Gleichentags wurde die zuständige italienische Behörde angefragt, ob sie Angaben zur behaupteten Verehelichung des Beschwerdeführers machen könne und wie es mit der von diesem vorgebrachten Familienzusammenführung in Italien stehe. Einer Aktennotiz des BFM vom 14. November 2013 ist im vorliegenden Zusammenhang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien anerkannter Flüchtling sei. Was dessen Ehefrau anbelange, so hätten die Abklärungen ergeben, dass diese in Italien nicht registriert sei. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt gleichentags mitgeteilt, da er in Italien als Flüchtling anerkannt sei, komme die Dublin-Verordnung nicht zur Anwendung, was indessen eine Wegweisung nach Italien nicht ausschliesse. Daher werde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt. E. Zwischenzeitlich war der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 vom Bundesamt für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen worden. F. Das BFM informierte den Beschwerdeführer am 27. Februar 2014 dahingehend, dass ihm am 14. November 2013 mitgeteilt worden sei, Abklärungen hätten ergeben, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt sei und das Asylgesuch deshalb in der Schweiz geprüft werde. Es beabsichtige, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Er erhalte hiermit Gelegenheit, sich bis zum 13. März 2014 zur beabsichtigten Wegweisung zu äussern. G. Mit Eingabe vom 5. März 2014 nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung: Sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn würden sich in der Schweiz befinden. Er habe seine Frau in Äthiopien geheiratet und in Italien Familiennachzug beantragt, welcher gewährt worden sei. Bei der Ein-

E-1983/2014 reise in Italien sei sie schon schwanger gewesen. Sie habe etwa einen Monat bei ihm gelebt und sei dann in die Schweiz gegangen, wo der Sohn zur Welt gekommen sei. Anfänglich habe sie ihm erlaubt, diesen zu sehen, dann aber habe sie ihm dies verwehrt. Er sei in die Schweiz gekommen, um das Besuchsrecht zu regeln, was von Italien aus nicht möglich sei. H. Das BFM trat mit Verfügung vom 26. März 2014 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2013 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. I. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei das Asylverfahren bis zum Abschluss des entsprechenden Zivilverfahrens zu sistieren und der Vollzug der angefochtenen Verfügung aufzuschieben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sodann sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. J. Mit Verfügung vom 16. April 2014 ordnete der Instruktionsrichter an, der Vollzug der Überstellung werde per sofort einstweilen ausgesetzt. K. Der Instruktionsrichter erliess am 30. April 2014 eine Zwischenverfügung, wonach der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er verschob die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete vorderhand auf die Einholung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht allfällige Entscheide des E._______, welche das vorliegende Verfahren beeinflussen könnten, umgehend zugehen zu lassen. L. Vom Gericht eingeladen, bis zum 14. Mai 2014 eine Vernehmlassung einzureichen, äusserte sich das BFM mit Stellungnahme vom 7. Mai 2014 zur geltend gemachten familiären Bindung und zur vorgebrachten Ehe-

E-1983/2014 schliessung und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Dem Beschwerdeführer wurde sodann das Replikrecht eingeräumt, von dem er am 28. Mai 2014 Gebrauch machte und sich zu den vorerwähnten Punkten in der Vernehmlassung äusserte. Insbesondere stellte er auch das Einholen des Ehescheins in Äthiopien in Aussicht. In der Folge ging dem Gericht mit Eingabe vom 19. Juni 2014 ein Dokument (in Kopie) zu, bei dem es um eine offizielle Übersetzung der Heiratsurkunde der Ehegatten A._______ und G._______ handle. Die Bemühungen zur Beschaffung des Originaldokuments würden andauern. M. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess dem Gericht eine vom 3. Juli 2014 datierende Vereinbarung (E._______) zugehen, auf dessen Inhalt nachstehend in den Erwägungen eingegangen wird. Beigelegt war der Eingabe eine zum Teil abgedeckte Verfügung gleichen Datums. Zudem ersuchte er darum, seine Honorarnote um zwei Stunden zu erhöhen. N. Vom Gericht erneut zur Stellungnahme eingeladen, führte das BFM in seiner Eingabe vom 9. Juli 2014 aus, es habe bereits zu allen Punkten Stellung genommen, und verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Dem Beschwerdeführer wurde vom Gericht mit Verfügung vom 16. Juli 2014 Gelegenheit geboten, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern; er machte davon keinen Gebrauch.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführen-

E-1983/2014 de Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 201/9 E. 5). 2. 2.1 2.1.1 Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und die Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt sei. Italien habe sich am 5. Februar 2014 bereit erklärt, diesen zurückzunehmen. Er könne dorthin gehen, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. 2.1.2 Da auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, sei der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG [SR, 142.31]). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung komme das Bundesamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, dass sich seine Ehefrau, die er in Äthiopien geheiratet habe, und sein Sohn in der Schweiz befinden würden. Indessen habe diese lediglich ungefähr einen Monat bei ihm gelebt. Seine Frau habe ihm sehr bald einmal verwehrt, seinen Sohn zu sehen. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er das Besuchsrecht regeln möchte.

E-1983/2014 Im schweizerischen Asylgesetz umfasse der Begriff der Familie in personeller Hinsicht den Ehepartner oder den Konkubinatspartner und minderjährige Kinder (Art. 1 Bst. e Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 1 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setze eine Beziehung, welche über die schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung der eigentlichen Kernfamilie hinausgehe, voraus, dass besondere Umstände vorliegen müssten, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirkten (vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c). Die Asylbehörden hätten sich dieser Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 4 E. 5b). In seinem „Leitentscheid 1020/2007“ habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen würden, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei. Von einer dauerhaften gelebten Beziehung könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Anlässlich der Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe seine Frau bereits von zu Hause gekannt. Im Jahr (…) sei er von Italien nach Äthiopien gegangen, um sie zu heiraten. Ansonsten habe er sich seit dem Jahr 2009 in Italien aufgehalten. Nachdem er in Italien Familiennachzug beantragt habe, sei seine Frau nach Italien gereist und habe etwa einen Monat bei ihm gelebt. G._______ ihrerseits habe erklärt, sie hätten im Jahre (…) religiös in Eritrea geheiratet, dort indessen nicht wirklich zusammengelebt, da der Beschwerdeführer im Militär gewesen sei. Da dieser angegeben habe, Eritrea bereits im Jahr 2008 verlassen zu haben, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er und G._______ wirklich zusammengelebt hätten. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer und G._______ unterschiedliche Aussagen gemacht hätten und die Vorbringen deshalb wenig glaubhaft seien. Es handle sich jedenfalls nicht um eine dauerhafte und gefestigte eheähnliche Beziehung. Daran ändere auch nichts, dass die italienischen Behörden offenbar den Familiennachzug gewährt hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer dem BFM davon Kenntnis gegeben, dass seine Frau das Eheversprechen gebrochen und einen anderen Mann kennengelernt habe.

E-1983/2014 Auch zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer bestehe keine Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, da dieses seit der Geburt in der Obhut seiner Mutter sei und den Akten nicht zu entnehmen sei, dass ein geregelter Kontakt zu ihm bestehe. Zudem sei die angebliche Vaterschaft nicht erwiesen. Bei dieser Sachlage könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 44 AsylG stützen und Rechtsansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung machen. Gemäss Aktenlage sei auch kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, welches eine Erweiterung der Kernfamilie rechtfertigen würde. Den Akten sei vielmehr zu entnehmen, dass das E._______ Massnahmen verordnet habe, welche die Verhinderung jeglichen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und G._______ sowie dem Kind bezwecke. Die Regelung des Besuchsrechts könne auch von Italien aus beantragt werden. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei somit zulässig. 2.1.3 Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Lebensumstände in Italien seien sehr schlecht. Diesbezüglich sei anzumerken, dass Italien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge regle, umgesetzt habe. Da die italienischen Behörden ihn als Flüchtling anerkannt hätten, sei er gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den italienischen Behörden einzufordern. Zudem würden auch private Hilfsorganisationen bestehen, an die sich Drittstaatsangehörige wenden könnten. Der Beschwerdeführer habe denn auch anlässlich der Befragung angegeben, dass er bei der Caritas Verpflegung erhalten habe. Auch in der Schweiz bestehe kein einforderbarer Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf eine Arbeitsstelle. Die Unzumutbarkeit einer Rückführung sei deshalb auch dann nicht als gegeben zu erachten, wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in Italien aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation erschwert sei. Somit sei der Vollzug der Wegweisung nach Italien zumutbar.

E-1983/2014 2.1.4 Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Italiens liege vor. 2.2. 2.2.1 In der Beschwerde wird vorweg darauf hingewiesen, dass parallel zum vorliegenden Asylverfahren vor dem E._______ ein Zivilprozess hängig sei. Dieser betreffe das Asylverfahren direkt, da dort demnächst über den Sachverhalt entschieden werde, welcher auch in casu für relevant erklärt worden sei. Das (…) werde darüber entscheiden, ob sich das familiäre Zusammenleben gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers zutrage. Dieser könne beweisen, dass eine starke familiäre, insbesondere Vater–Sohn– Beziehung, vorliege. So habe der Beschwerdeführer an der Taufe des Sohnes am (…) teilgenommen. Am (…) und am (…) sei er zwei weitere Male nach E._______ gereist. Finanziell habe er seine Familie so gut wie möglich unterstützt. Der Eheschluss zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau sei kirchlich wie auch zivilrechtlich gültig erfolgt, und dass er der Vater des gemeinsamen Sohnes I._______ sei, werde auch von der Mutter beziehungsweise Ehefrau nicht bestritten. Mithin werde von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Es sei belegt, dass der familiäre Zusammenhalt entgegen dem Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung zugrunde liege, tatsächlich bestehe. 2.2.2 Mithin könne sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK und Art. 44 AsylG berufen. Sein Asylantrag müsse im Lichte der Rechtsprechung zur Einheit der Familie geprüft und entsprechend gutgeheissen werden. Im Sinne des gestellten Eventualantrages sei jedoch zumindest das Asylverfahren zu sistieren, bis das Zivilverfahren vor dem E._______ rechtskräftig beurteilt worden sei. Nach Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde folgten in der Beschwerde einzig noch solche zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E-1983/2014 2.3 In seiner Vernehmlassung ging das BFM auf die behauptete starke familiäre Bindung, insbesondere zum Sohn, und die angebliche Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau ein. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass dem Bundesamt keine Dokumente vorliegen würden, welche die zivilrechtliche Eheschliessung nachwiesen. Unter Hinweis auf den "Leitentscheid 1020/2007" des Bundesverwaltungsgerichts führte die Vorinstanz sodann aus, wie bereits in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt worden sei, gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine dauerhafte und gelebte Beziehung zu seiner Partnerin und zu seinem Sohn glaubhaft nachzuweisen. Vielmehr würde die Verfügung des (…) vom 26. September 2013 darauf schliessen lassen, dass das Interesse und die Bindung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin aneinander nicht mehr gegeben sei. Somit könne dieser gestützt auf Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Erfahrung gebracht, dass die zuständigen Behörden in Addis Abeba ihm eine Kopie des Ehescheins zusenden könnten, ein entsprechendes Gesuch sei unterwegs. Die Ausführungen des BFM zur fehlenden familiären Beziehung würden bestritten. Diese könne nicht in einem absoluten, in die Vergangenheit gerichteten Blickwinkel betrachtet werden. Der Beschwerdeführer bemühe sich, von Italien her seine Familie zu besuchen; es gehe vor allem darum, dass er seinen Sohn sehen könne. 2.5 Der Vereinbarung des E._______ vom 3. Juli 2014 ist zu entnehmen, dass die Parteien unter Androhung von Straffolgen vereinbart haben, sich nicht näher als 100 Meter vom jeweiligen Wohnsitz der Gegenpartei aufzuhalten. Nach präzisierenden Ausführungen zu dieser Anordnung, insbesondere die Präzisierung, dass sich der Beschwerdeführer ohne Bewilligung der zuständigen Behörde seinem Sohn nicht näher als 100 Meter annähern dürfe, wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen bezüglich Feststellung der Vaterschaft gegenüber seinem Kind vorzunehmen, wobei sich G._______ verpflichte, hierbei soweit notwendig mitzuwirken. Die beiden Parteien würden sich verpflichten, dass ein Besuchs- und Ferienrecht des Beschwerdeführers zu dessen Sohn eingerichtet werde, wobei das Besuchsrecht zunächst unter Mitwirkung der Behörde begleitet

E-1983/2014 zu erfolgen habe. Sobald sich das Verhältnis Vater – Sohn normalisiert habe, könnten die persönlichen Kontakte ausgeweitet werden, wobei die Besuche nicht am Wohnsitz von G._______ stattzufinden hätten. 2.6 In seiner erneuten Stellungnahme stellte das BFM fest, die Replik beinhalte nichts Neues. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu seiner Eheschliessung in Äthiopien komme keine Beweiskraft zu, da es sich dabei lediglich um eine Kopie handle, die sich ohne grösseren Aufwand fälschen lasse oder käuflich zu erwerben sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3156/2013 vom 14. Juni 2013). Des Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Befragung angegeben habe, im Jahr (…) geheiratet zu haben, im eingereichten Beweismittel sei das Hochzeitsdatum jedoch vom (…) datiert. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird gemäss der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG – auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt – in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, vorliegend Italien, ausreisen können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und werden vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen. 3.2 3.2.1 Im Kern geht es vorliegend um die Frage, weshalb der Beschwerdeführer in die Schweiz gekommen ist beziehungsweise sich in der Schweiz aufhalten will, und ob ihm ein solcher Aufenthalt zu bewilligen ist. Was das Motiv für den Wunsch nach einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anbelangt, so brachte der Beschwerdeführer bei der Festnahme durch die Kantonspolizei vor, seine Frau und sein Sohn würden in der Schweiz leben, und er wolle einen Asylantrag stellen (vgl. Akten BFM A1/1). Bei der Befragung gab er an, er sei in die Schweiz gekommen, weil er in Italien auf der Strasse gelebt habe, die Lage unerträglich gewesen sei und seine Familie in der Schweiz lebe (vgl. A6/11 7.01). In seiner Eingabe an das BFM vom 5. März 2014 führte er sodann aus: "Ich bin in die Schweiz gekommen, weil ich das Besuchsrecht mit meinem Sohn regeln möchte, was von Italien aus unmöglich ist." (vgl. A25/5). Diese Aussagen

E-1983/2014 sind zwar nicht eigentlich widersprüchlich, aber sie zeigen, dass zumindest zwei Gründe für seine Reise in die Schweiz wesentlich sind: die Lebensumstände in Italien und der Aufenthalt seiner Frau und seines Sohnes im Kanton E._______. Zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, welche vorliegend ebenfalls eine Rolle spielt, ist sodann anzumerken, dass mehrere der Vorbringen im Laufe des Verfahrens variiert wurden. So gab der Beschwerdeführer etwa bei der vorerwähnten Anhaltung durch die Kantonspolizei an, er sei mit dem Flugzeug von Libyen direkt in die Schweiz eingereist. Bei der Befragung dagegen machte er völlig andere Ausführungen, von einer Reise auf dem direkten Luftweg in die Schweiz ist dort zu keinem Zeitpunkt die Rede (vgl. A6/11 5.02). Solche voneinander abweichenden Ausführungen finden sich in den Akten auch in Bezug auf den Status in Italien. Auf die Frage, ob er jemals in einem anderen Land ein Asylgesuch eingereicht habe, antwortete er mit Nein, und auf den Hinweis des Befragers, gemäss den Akten habe er im Jahr 2009 in Italien ein Asylgesuch gestellt, antwortete er ausweichend: "Es ist richtig, dass ich 2009 in Italien gewesen bin." (vgl. A6/11 2.05 und 2.06). Schliesslich datierte er auch seine angebliche Eheschliessung, auf die nachstehend vertieft eingegangen wird, unterschiedlich. Bei der Befragung gab er an, er sei seit (…), also seit (…), verheiratet, (vgl. A6/11 1.14), wogegen die später auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte Heiratsurkunde das Datum vom (…) trägt. Diese im Sinne von Beispielen aufgeführten Vorbringen in Variationen sind insgesamt nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in einem guten Lichte erscheinen zu lassen. 3.2.2 Das gilt insbesondere für die behauptete kirchliche und zivilrechtliche Heirat, welche er mit Fotos und einem Dokument beweisen will. Einmal ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden ist, seine Identität offenzulegen und Identitäts- und Reisepapiere sowie andere Beweismittel unverzüglich abzugeben. Er hat indessen seine Heiratsurkunde erst fast ein Jahr später beim Gericht eingereicht, und dies nur in Form einer Kopie, verbunden mit dem Hinweis, die Bemühungen, ein Original-

E-1983/2014 dokument zu erhalten, würden andauern (vgl. Eingabe vom 19. Juni 2014). Den Fotos kommt keinerlei Beweiskraft zu. Mit dem BFM ist festzustellen, dass bis heute nicht mit Sicherheit feststeht, ob der Beschwerdeführer mit G._______ tatsächlich kirchlich und zivil verheiratet ist, zumal diese gemäss Vereinbarung vor dem E._______ offenbar zwar ihre Mitwirkung bezüglich der Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers zugesichert hat, den (einsehbaren) Akten aber nicht zu entnehmen ist, dass sie sich auch zur Verehelichung äusserte. 3.2.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Asylgesuchs insbesondere mit der Begründung, vorliegend bestehe eine starke familiäre Verbindung und er könne sich auf Art. 8 EMRK und auf Art. 44 AsylG berufen (vgl. Beschwerdeschrift C. 9). Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung nicht. Was die Beziehung des Beschwerdeführers zum zweijährigen I._______ anbelangt, so ging dem BFM im September 2013 eine Eingabe zu, in welcher unter anderem ausgeführt wurde, seine Frau möchte nicht, dass er das Kind sehe. Und in seiner Stellungnahme vom 5. März 2014 führte er aus, anfänglich habe seine Frau ihm erlaubt, das Kind zu sehen, später habe sie ihm das verwehrt. Auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführten drei Kontakte mit dem Kind vom (…), (…) und (…) (vgl. III. B. 4 und 5) führen nicht zum Schluss, dass zwischen dem Sohn und dem Beschwerdeführer eine enge Beziehung besteht; das Kleinkind dürfte den Beschwerdeführer angesichts der Vorgeschichte und der aktuellen Lage auch aufgrund seines Entwicklungsstandes wohl kaum als Familienmitglied beziehungsweise Vater wahrnehmen. Die in der Vereinbarung vor dem (…) erwähnten Abklärungen bezüglich der Vaterschaft des Beschwerdeführers ändern an dieser Feststellung nichts, zumal das Bundesverwaltungsgericht dem Ergebnis dieser Abklärungen nicht vorzugreifen oder entsprechende weitergehende, spekulative Überlegungen anzustellen beziehungsweise sich auf die aktuelle Aktenlage zu beschränken hat. Was die Beziehung zur angeblich mit dem Beschwerdeführer verheirateten G._______ anbelangt, so ist den Akten auch nicht ansatzweise zu entnehmen, dieser liege am Umgang mit dem Beschwerdeführer. Eine

E-1983/2014 enge, gelebte Beziehung ist schon deshalb nicht möglich, weil das E._______ dem Beschwerdeführer bereits am 26. September 2013 verboten hatte, sich in die Nähe von G._______ und deren Sohn zu begeben oder mit dieser Kontakt aufzunehmen (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C). Dass sich an dieser Beziehung zwischenzeitlich Grundlegendes verändert hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen, verlangt doch auch die Vereinbarung vor dem (…) vom 3. Juli 2014 von den Parteien, sich nicht näher als 100 Meter vom jeweiligen Wohnsitz aufzuhalten, und das Besuchsrecht darf nur in behördlicher Begleitung ausgeübt werden (vgl. Vereinbarung Ziff. 1–3). Nach dem Ausgeführten kommt das Gericht wie zuvor schon das Bundesamt zum Schluss, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn keine gelebte und enge Beziehung vorliegt und diese Feststellung auch für die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und G._______ gilt. Ebenfalls ist kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde aus Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selber in seiner Eingabe vom 14. März 2014 ausgeführt, er sei in die Schweiz gekommen, um das Besuchsrecht zu regeln, was von Italien aus nicht möglich sei. Das Besuchsrecht ist seit der Vereinbarung vom 3. Juli 2014 provisorisch geregelt. 3.2.4 Der Asylpunkt (Gutheissung des Asylgesuchs; recte: Eintreten auf das Asylgesuch) wird in der Beschwerdeschrift zwar unter den Rechtsbegehren erwähnt, in der Begründung wird darauf aber mit keinem Wort eingegangen, weshalb sich das Gericht auch aus diesem Grunde damit nicht näher zu befassen hat. 3.3 Die Vorinstanz hat sich aufgrund des Umstandes, dass sich Italien ausdrücklich bereit erklärt hat, den dort als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführer zurückzunehmen, in rechtsgenüglicher Weise zur Zulässigkeit einer Rückschaffung dorthin geäussert, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung III 1.). Auch bezüglich Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien, welche auch vom Bundesverwaltungsgericht bejaht wird, kann ohne weiteren Begrün-

E-1983/2014 dungsaufwand auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. III 2.). Nachdem Italien einer Rückübernahme zugestimmt hat, ist der Vollzug der Wegweisung dorthin in Übereinstimmung mit dem BFM (vgl. a.a.O. III 3.) schliesslich auch möglich und praktisch durchführbar. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. In seiner Zwischenverfügung vom 30. April 2014 hat das Gericht die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Einholung eines Kostenvorschusses vorderhand verzichtet. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dementsprechend ist auch der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Die vom Rechtsvertreter ausgewiesene Kostennote erweist sich jedoch als unangemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1983/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gutgeheissen. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das H._______.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

E-1983/2014 — Bundesverwaltungsgericht 04.09.2014 E-1983/2014 — Swissrulings