Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E1983/2009 Urteil v om 1 2 . J a nua r 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung Verfügung des BFM vom 19. Februar 2009 / N (…).
E1983/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein ursprünglich aus dem Norden des Landes stammender srilankischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Colombo – am 17. Februar 2008 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass ihm das BFM mit Verfügung vom 17. Februar 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte, und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, bevor ihm am 6. März 2008 im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, dass am 19. Februar 2008 die summarische Befragung zur Person stattfand und am 28. Februar 2008 die Bundesanhörung zu den Asylgründen erfolgte, dass er anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus Jaffna respektive dem VanniGebiet, wo er zusammen mit (…) und (…) aufgewachsen sei, dass sein (…) wegen der Probleme mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam, paramilitärische Befreiungsorganisation; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) aus Sri Lanka geflüchtet sei, woraufhin (…) von Militanten behelligt und aufgefordert worden sei, das von diesem angeblich unterschlagene Geld zurückzuerstatten, dass er (der Beschwerdeführer) deswegen sowie wegen der Kriegswirren in Sri Lanka zusammen mit (…) und (…) nach C._______ ausgereist sei, wo er eine Ausbildung als (…) begonnen habe, dass sich die Situation in Sri Lanka im Jahre 2002 wieder entspannt habe, weshalb er und seine Familie nach Colombo zurückgekehrt seien, dass er in Colombo seine Ausbildung wieder aufgenommen und ab Ende des Jahres 2004 zusammen mit einem Kollegen eine Firma gehabt habe, dass er im August 2006 von Mitgliedern der KarunaGruppe, der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal), entführt und nach Batticaloa verschleppt worden sei, http://de.wikipedia.org/wiki/Paramilit%C3%A4r
E1983/2009 dass er nach rund einer Woche Gefangenschaft in einem dunklen Raum den dort anwesenden KarunaMitgliedern im Informatikbereich und in der Buchhaltung habe helfen müssen, dass er im Januar 2008 mit Hilfe eines Freundes seines (…) freigekauft worden und sogleich nach Colombo zurückgekehrt sei, dass er im Übrigen weder politisch aktiv gewesen sei noch mit den heimatlichen Behörden je Probleme gehabt habe und nie in Haft oder vor Gericht gewesen sei, dass er aus Furcht, erneut festgenommen zu werden, sein Heimatland am 15. Februar 2008 verlassen habe und per Flugzeug über Singapur am 17. Februar 2008 in die Schweiz eingereist sei, dass er durch seine Rechtsvertreterin Beweismittel in Kopie (Ausbildungszertifikate, Handelsregisterauszug seines Geschäfts, Internetauszüge einer Zeitung vom 28. Februar 2008, Paketanschrift) sowie ein Schreiben von (…) und seinen Pass im Original zu den Akten reichen liess, dass für weitere Einzelheiten auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2009 – eröffnet am 23. Februar 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2009 – Datum Poststempel – an das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht durch den neu mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde erheben und – unter Kosten und Entschädigungsfolgen – beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem BFM zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid zurückzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren und subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM sei anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in seiner Beschwerde eine Bestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuz (IKRK) in Aussicht stellen und das aktenkundige Schreiben von (…) in Kopie sowie ein (…) beilegen liess,
E1983/2009 dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 1. April 2009 dem Beschwerdeführer Frist ansetzte zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. und zur Einreichung der in Aussicht gestellten Bestätigung des IKRK, dass der Kostenvorschuss am 3. April 2009 beim Gericht einging und zwei Schreiben des IKRK vom 8. April 2009 und vom 25. April 2009 am 6. Mai 2009 nachgereicht wurden, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass daher auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
E1983/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG), das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, dass es dazu ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung durch Angehörige der KarunaFraktion in Colombo sowie die vorgetragenen Erlebnisse als Häftling und sein Tagesablauf in Gefangenschaft seien dramatische Ereignisse, welche bei ihm tiefe Eindrücke hätten hinterlassen müssen, dies umso mehr, als dass es sich bei der TMVP um eine äusserst rücksichtslos vorgehende Gruppe handle, dass er aber nicht in der Lage gewesen sei, seine Vorbringen zu den Erlebnissen und den Umständen seiner Gefangenschaft bei der TMPV präzise darzulegen, weshalb seine Schilderungen den Eindruck von nicht selbst Erlebtem vermitteln würden, dass er den Raum, in welchem er rund eine Woche festgehalten worden sei, nicht konkret habe beschreiben können, sondern lediglich erklärt habe, es sei ein dunkler Raum gewesen, über den er nichts zu sagen habe, dass die Aussagen, es habe noch ein Klosett in der Ecke gehabt und man habe Papier zum Reinigen erhalten (vgl. Akten BFM A14/17 S.11 f.) in diesem Zusammenhang nicht spezifisch ausgefallen seien, dass er auch zur Frage nach den technischen Möglichkeiten der Computer bei der TMVP lediglich ausgesagt habe, es seien normale
E1983/2009 Computer gewesen, mit deren technischen Aspekten er sich aber nicht beschäftigt habe (vgl. A14/17 S. 9), dass dieser Einwand nicht nachvollziehbar sei, zumal der Beschwerdeführer ein ausgebildeter Informatiker sei und mehr als ein Jahr mit diesen Geräten bei der TMVP habe arbeiten müssen, dass ferner auch seine weiteren Angaben zu seinen Arbeitsinstrumenten und der eigentlichen Arbeit bei der TMVP insgesamt rudimentär ausgefallen seien, dass angesichts des äusserst brutalen und rücksichtslosen Vorgehens der TMVP auch die Schilderungen zum Tagesablauf während seiner Gefangenschaft Fragen aufwerfen würden, zumal das von ihm illustrierte Verhalten nicht dem üblichen Benehmen der KarunaLeute gegenüber Gefangenen entspreche, dass vor diesem Hintergrund befremdend sei, dass sich der Beschwerdeführer ohne weitere Probleme dem morgendlichen Training habe entziehen können und er jeweils persönlich zum Mittagessen aufgefordert worden sei (vgl. A14/17 S. 10), dass auch die Art und Weise wie er seine Freizeit habe verbringen können, überhaupt nicht den Eindruck erwecke, er sei bei der TMVP in Haft gewesen, dass weiter die Schilderung, wonach er mit Hilfe eines muslimischen Bekannten (I.) seines (…) gegen Bestechungsgelder freigekommen sein wolle, nicht nachvollziehbar und sehr flach ausgefallen sei, dass in diesem Zusammenhang seine Vorbringen zum eingereichten Pass sowie seine Aussagen zu seiner Flucht ebenfalls dagegen sprächen, dass er jemals aus der Haft der TMVP befreit worden sei, dass auch die Erklärung des Beschwerdeführers zu seinem eingereichten Pass, wonach dieser von den TMVP manipuliert und seiner Mutter zurückgegeben worden sei, damit er bei einer möglichen Ausreise deswegen Probleme erhalte (vgl. A14/17 S. 3 f.), abwegig ausgefallen sei, zumal die KarunaLeute ein solch kompliziertes Prozedere nicht unternommen hätten, hätten sie dem Beschwerdeführer Schaden zufügen wollen,
E1983/2009 dass zusammenfassend davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer sei von der KarunaFraktion weder verschleppt noch gezwungen worden, als Informatiker für diese Organisation zu arbeiten, dass auch die zu den Akten gelegten Dokumente nicht geeignet seien, daran etwas zu ändern, würden diese lediglich seine Tätigkeit als Informatiker belegen und einzelne Entführungen seiner Landesgenossen illustrieren, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe einerseits eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung respektive eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügte, indem die Befragungstiefe in entscheidrelevanten Punkten zu wünschen übrig lasse und diese Punkte dem Beschwerdeführer nicht hinreichend vorgehalten worden seien, und andererseits auch rügte, das BFM habe Bundesrecht verletzt, indem es zu Unrecht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen festgestellt habe, dass die im Rahmen des Flughafenverfahrens vom 19. Februar 2008 und vom 19. August 2008 zu Protokoll gegebenen Aussagen zu den Verhältnissen während seiner Gefangenschaft im Quervergleich entgegen der Meinung des BFM ausführlich, sehr genau, detailliert und widerspruchsfrei ausgefallen seien, habe er doch die Entführung durch die KarunaGruppe sowie das Gebäude der TMVP in Batticaloa von sich aus genau und detailliert beschreiben können, dass es in erster Linie an der Fragestellung liege, wenn bei anderen Fragen die Antworten weniger detailliert ausgefallen seien, zumal der Sachverhalt nicht genauer erfasst worden sei und dem Beschwerdeführer keine Nachfragen gestellt worden seien, dass er zudem auch zur Art der Tätigkeit für die TMVP – teilweise ungefragt – breitwillig Auskunft gegeben habe und gefragt nach der technischen Ausrüstung, die Marken der Geräte genannt und zugleich angeführt habe, dass es 'normale Computer' gewesen seien, für deren technische Aspekte er sich nicht interessiert beziehungsweise damit beschäftigt habe, dass der Befrager auch diesbezüglich nicht weiter nachgefragt habe, obschon notorisch sei, dass man sich nur beim Kauf und bei Problemen mit den technischen Details der Hardware auseinandersetze, was im Falle des Beschwerdeführers nicht der Fall gewesen sei, so dass kein Anlass bestanden habe, sich in technische Einzelheiten zu vertiefen,
E1983/2009 dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verwandtschaft im Ausland sowie wegen dessen Softwarekenntnissen ein geeignetes Opfer für die Mitglieder der TMVP dargestellt habe, zumal es sich bei den Karuna Leuten um eine Gruppierung handle, welche eng mit den singhalesischen Sicherheitskräften kollaboriere und ein Werkzeug der srilankischen Armeetruppen (SLA: Sri Lanka Artillery) sei, welche sich unter anderem mit Entführungen finanziere, dass sie ihn zwar wegen seiner Informatikkenntnisse längerfristig hätten zurückbehalten wollen, weshalb sie ihn zum Beitritt in die TMVP aufgefordert hätten, ihn jedoch nach Bezahlung des Lösegelds freigelassen hätten, dass er sich im hoch gesicherten KarunaGebäude zwar relativ frei habe bewegen können, anständig behandelt worden sei und hinreichend zu Essen erhalten habe, dennoch ein entführter Gefangener gewesen sei, der gelitten habe, den man mit dem Tode bedroht und ihm Leichen vorgeführt habe, um ihn einzuschüchtern, dass vor diesem Hintergrund die Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar und realistisch seien, dass – entgegen der Meinung des BFM – auch seine Schilderung zu dem zu den Akten gereichten und von der TMVP manipulierten Pass wahrheitsgetreu ausgefallen sei, dass auch denkbar sei, die KarunaGruppe habe den Pass verfälscht, weil sie diesen bereits verwendeten, bevor sie ihn der Mutter ausgehändigt habe, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spreche, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Begebenheiten der Bezahlung des Bestechungsgeldes präzise zu schildern, sei damit zu begründen, dass nicht er, sondern seine Verwandten die Bezahlung des Schmiergeldes organisiert und alles daran gesetzt hätten, um seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, dass ferner seine Inhaftierung beziehungsweise das "Verschwinden" mithin auch ein Grund gewesen sei, um den Visumsantrag für den Besuchsaufenthalt von (…) und (…) abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4639/2007 E. 5.4 S. 8 vom 11. September 2008),
E1983/2009 dass die erhobene Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht gehört werden kann, dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass demnach die Behörde den ihr vorgelegten Sachverhalt berichtigen oder ergänzen kann, nicht aber, dass sie ihn weiter erforschen muss, wenn keine besonderen Umstände ihr dies nahe legen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission ([ARK, EMARK] 2004 Nr. 17, EMARK 2003 Nr. 13), dass dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) findet, wonach sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken darf, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen, dass dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz der Gedanke zugrunde liegt, dass eine asylsuchende Person die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts selbst zu tragen haben soll, dass den Befragungsprotokollen vom 19. und vom 28. Februar 2008 keine Hinweise entnommen werden können, dass dem Beschwerdeführer keine respektive nicht ausreichende Nachfragen gestellt wurden, um den Sachverhalt genügend abzuklären und es sich vorliegend auch nicht aufdrängte, dass das BFM den Sachverhalt weiter erforschen musste, dass er ferner im Anschluss an die Befragungen jeweils zu Protokoll gegeben hat, dass er diesen nichts mehr beizufügen habe (vgl. A7/21 S. 8 f., A14/17 S. 13), dass im Übrigen das Nichteinverstandensein mit den Schlussfolgerungen des BFM nicht den Sachverhalt beschlägt, sondern die rechtliche Würdigung desselben, dass nach dem Gesagten kein Grund vorliegt, die Sache zur Sachverhaltsabklärung an das BFM zu überweisen, http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/17%20S.111 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/17%20S.111 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/17%20S.111 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/17%20S.111 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/17%20S.111 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13
E1983/2009 dass hinsichtlich der von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in Bezug auf seine Verhaftung und auf die Haftumstände zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wonach diese unpräzis und rudimentär ausgefallen seien, dass der blossen Behauptung in der Beschwerde, er habe sich ausschliesslich mit der SoftwareApplikation und der Datenerfassung und nicht mit der Hardware befasst, weshalb er hierzu keine Angaben machen könne, entgegenzuhalten ist, dass die Hardware die Betriebssysteme verwaltet, welche der Ein und Ausgabe von Daten oder Befehlen in die Zentraleinheit dienen und dem Benutzer eine 'Dienstleistung' erbringen, weshalb sich der Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen – bei seinen Informatiktätigkeiten für die TMVP zwangsläufig zumindest rudimentär mit der Hardware hat befassen müssen, um wenigstens deren Speicherkapazität sowie die zur Informationsverarbeitung verwendeten Steuerungssysteme überprüfen zu können, dass die von ihm eingereichten Beweismittel (Kopien der Atteste seiner Ausbildung, Handelsregisterauszug seines Geschäfts, Internetauszüge einer Zeitung vom 28. Februar 2008) – unabhängig von der Frage ihrer Authentizität – mangels hinreichenden Sachzusammenhangs nicht geeignet sind, seine Verfolgungsvorbringen zu untermauern, wird doch daraus lediglich ersichtlich, dass er eine Informatikausbildung absolvierte, ein Informatikgeschäft betrieb und die KarunaGruppe auch andere Leute entführt habe, dass schliesslich mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es sich bei der TMVP um eine äusserst rücksichtslos vorgehende Gruppierung handelt, so dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Charakterisierung der TMVP und deren Machenschaften im Zusammenhang mit dem Angebot einer Mitgliedschaft und der Art und Weise seiner Freilassung, als wenig überzeugend zu erachten sind und die geltend gemachte Entführung mit nachfolgender Gefangenschaft bei der KarunaGruppe insgesamt zweifelhaft erscheinen, dass weder die ins Recht gelegten Schreiben des IKRK vom 8. April 2009 noch jenes von (…) vom 1. März 2009 geeignet sind, seine Vorbringen in ein anderes Licht zu bringen, ist doch daraus lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am (…) 2006 in Sri Lanka spurlos verschwunden
E1983/2009 und dieser Vorfall am (…) 2006 bei der Polizei sowie am (…) 2006 beim IKRK gemeldet worden sei, welches den Fall am (…) 2009 geschlossen hat, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, die TMVP habe seinen Pass manipuliert, damit er bei einer möglichen Ausreise deswegen Probleme erhalten würde, unabhängig von deren von der Vorinstanz zu Recht verneinten Glaubhaftigkeit, für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht geeignet ist und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift demgegenüber nichts stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, dass letztlich der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4639/2007 vom 11. September 2008, wonach die Inhaftierung des Beschwerdeführers unter anderem ein Grund der Abweisung der Visumserteilung für (…) und (…) gewesen sei, insoweit zu kurz greift, als dass der Visumsantrag wegen der fehlenden Gewähr einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise von (…) und (…) aus der Schweiz wegen der allgemeinen schwierigen Lage in Sri Lanka und aus persönlichen Gründen abgewiesen wurde, dass im Übrigen zu erwähnen bleibt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss weder politisch tätig, noch in Haft gewesen sei oder Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe (vgl. A14/17 S. 12 f.), was die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich bekräftigt, dass somit das BFM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
E1983/2009 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden oder Osten Sri Lankas als nicht zumutbar erachtete, indessen das Vorliegen einer Aufenthaltsalternative in Colombo bejahte, dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine aktuelle
E1983/2009 umfassende Analyse der allgemeinen Situation in Sri Lanka vorgenommen hat, gemäss welcher zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist, zu unterscheiden ist, dass ein Wegweisungsvollzug ins sogenannte VanniGebiet als unzumutbar, während ein solcher in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss, dass hingegen die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 13), dass der Beschwerdeführer einerseits zu Protokoll gab, er komme aus Jaffna (vgl. A7/21 S. 1) und andererseits aussagte, er stamme aus dem VanniGebiet (vgl. 14/17 S. 5; zur Definition des VanniGebiets vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.2.1.), dass vorliegend offen gelassen werden kann, ob dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Jaffna oder ins VanniGebiet zuzumuten ist, zumal er über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügt, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsalternative in Colombo, wie im obengenannten Urteil hingewiesen, weiterhin die in BVGE 2008/2 festgestellten Kriterien gelten (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1. S. 20 ff.), dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr aus C._______ im Jahre 2002 bis zu seiner Ausreise am 15. Februar 2008 mit (…) und (…) in Colombo lebte, wo er seine Ausbildung abgeschlossen und mit einem Kollegen im Jahr 2004 eine Firma gegründet hat (vgl. A14/17 S. 5 f.), dass er damit in Colombo über einen Bekannten und Freundeskreis verfügen dürfte und auch angenommen werden kann, (…) und (…) lebten immer noch in Colombo (vgl. A1 S.1, A7/21 S. 3, A14/17 S. 6) und auch aus den Akten nichts Gegenteiliges hervorgeht,
E1983/2009 dass daher davon auszugehen ist, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Colombo mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie, seiner Bekannten sowie Kollegen und allenfalls bei Bedarf seiner im Ausland lebenden Familienmitglieder rechnen und aufgrund der guten Ausbildung und der beruflichen Erfahrung erneut eine berufliche Existenz aufbauen kann, dass sich somit der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit am 3. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E1983/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 3. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: