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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2015 E-1968/2015

29. April 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,384 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1968/2015

Urteil v o m 2 9 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2015 / N (…).

E-1968/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Dezember 2007 erstmals seinen Heimatstaat verliess und nach Griechenland gelangte, wo er sich bis August 2013 aufhielt und anschliessend in seinen Heimatstaat zurückkehrte, dass er im Januar 2014 seinen Heimatstaat erneut verliess und über verschiedene Länder am 11. August 2014 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten vom 21. August 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. März 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Ende Dezember 2013 auf dem Weg nach Hause gesehen, dass sich der Nachbarssohn B._______ mit seiner Mutter gestritten habe, dass er B._______ daraufhin mit einer Glasflasche verletzt habe, worauf dieser hospitalisiert worden sei, dass er sich in der Folge nach Casablanca abgesetzt habe, dass der Vater von B._______ gegen ihn eine Anzeige wegen Köperverletzung eingereicht habe, dass der Vater und der Bruder von B._______ ausserdem Rache gegen ihn geschworen hätten, dass er von Dritten erfahren habe, dass der Bruder von B._______ ihm nach Casablanca gefolgt sei, dass er sich aus diesen Gründen und aus Angst vor einer Haftstrafe zur Ausreise entschlossen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. März 2015 – eröffnet am 18. März 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,

E-1968/2015 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen, dass er bezüglich des Datums des Angriffs auf B._______ widersprüchliche Angaben gemacht habe, wobei er seine Aussagen auf entsprechenden Vorhalt bei der Anhörung wiederholt habe, dass er auch betreffend die gegen ihn erhobene Anzeige unterschiedliche Angaben gemacht habe, dass er im EVZ angegeben habe, diese sei am 25. Dezember 2013 eingereicht worden, währenddem er bei der Anhörung dafür den 21. Dezember 2013 genannt habe, wobei er dort ausgeführt habe, am 25. Dezember 2013 habe der Vater des Opfers die Anzeige zurückgezogen, da er und der Bruder von B._______ entschieden hätten, Selbstjustiz auszuüben, dass die Vorinstanz weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe im EVZ vorgebracht, seine Mutter habe in dieser Angelegenheit einen Anwalt eingeschaltet und am 25. Dezember 2013 vor Gericht ausgesagt, wonach B._______ lediglich auf den Kopf gefallen sei; demgegenüber habe er in der Anhörung ausgesagt, dass die Anzeige am 25. Dezember 2013 zurückgezogen worden sei, wobei er weder einen Anwalt noch eine Aussage seiner Mutter vor Gericht erwähnt habe, und schliesslich auf entsprechenden Vorhalt geltend gemacht habe, seine Schwester hätte einen Anwalt engagieren wollen, was jedoch wegen fehlenden finanziellen Mitteln nicht möglich gewesen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Vater und der Bruder von B._______ die Anzeige gegen ihn zurückgezogen und beschlossen hätten, Selbstjustiz auszuüben, nicht plausibel und unlogisch seien, dass abgesehen davon, der marokkanische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei und ihm aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne, dass der Beschwerdeführer überdies keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere eingereicht habe, weshalb seine Identität bis heute nicht feststehe, dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 26. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde

E-1968/2015 erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen; es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der Beschwerdeführer die Formularbeschwerde handschriftlich ergänzte und zur Begründung anführte, er habe die Wahrheit gesagt, dass er unter Stress gestanden und auf Kommando habe aussagen müssen, dass er nicht nach Marokko zurückkehren könne, da die Polizei und das Strafsystem unberechenbar und er schutzlos sei,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

E-1968/2015 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Ausschluss des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend – die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-1968/2015 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorab auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM zu verweisen ist, dass entgegen der in der Beschwerde geltend gemachten Rüge, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf Kommando habe Antworten geben müssen, den Akten keine derartigen Anhaltspunkte entnommen werden können (vgl. Akte A13), dass auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung keine solchen Bemerkungen gemacht hat, dass sich der Beschwerdeführer indessen immerhin die Möglichkeit wahrnahm, sich an die Hilfswerksvertretung zu wenden und diese in zwei Angelegenheiten (Bezahlung der vom Kanton verlangten Geldforderung wegen illegaler Einreise sowie medizinische Probleme) um Hilfe ersucht hat, wobei die Hilfsverwerksvertretung gegenüber dem Befrager zu weiteren medizinischen Abklärungen angeregt hat, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen ferner als zutreffend erweisen und auch das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zahlreiche Ungereimtheiten (Widersprüche und unlogische Angaben) in den Vorbringen des Beschwerdeführers feststellt, dass der Beschwerdeführer der Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Substanziiertes entgegenhält, sondern lediglich seine bereits vorgebrachten Asylgründe wiederholt und geltend macht, das Strafsystem in Marokko sei unberechenbar und man sei Privaten gegenüber schutzlos, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass sich im Übrigen die im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer begangenen Tätlichkeiten allenfalls gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsmassnahmen rechtsstaatlich legitim sind, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst keine asylrechtlich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG entnommen werden können,

E-1968/2015 dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

E-1968/2015 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Marokko nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spricht, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Krampfadern), an denen er bereits seit drei Jahren leide, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, in Marokko behandelbar sind und die in der Schweiz erfolgte Behandlung dort fortgesetzt werden kann, zumal Marokko über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, dass die Vorinstanz zudem auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen hat, dass seine Beschwerde auch diesbezüglich nichts enthält, was zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchte, dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte somit als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Marokko schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-1968/2015 dass sich der Antrag betreffend Datenweitergabe als gegenstandslos erweist, wobei betreffend den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe festzustellen ist, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1968/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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