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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2010 E-1968/2010

30. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,368 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung V E-1968/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . August 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. A._____, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1968/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. August 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang: 14. August 2009) suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei zwanzig Jahre alt und komme aus B._____ (kleine Stadt in der Nordprovinz Jaffna, Anm. BVGer). Sie lebe dort in Lebensgefahr, seit das B._____ Army Camp von jemandem darüber informiert worden sei, dass sie die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt habe. Die eigentlichen Probleme hätten am (...) 2008 begonnen, als Unbekannte in Zivil nach Hause gekommen und sie und ihre Mutter mit einer Pistole bedroht hätten. Sie sei in der Folge untergetaucht und habe sich schliesslich am (...) 2008 dem Human Rights Commission Office gestellt. Daraufhin sei sie bis zum (...) 2009 in Schutzhaft gewesen. Nachdem sie das Gefängnis in (...) verlassen habe, sei sie zwecks Befragung in das Army Camp zitiert und dort aufgefordert worden, einmal wöchentlich vorbeizukommen. Sie habe Angst, eines Tages getötet zu werden; sie könne nicht in Jaffna bleiben und benötige sofort Schutz in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 24. August 2009 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, im Falle des Festhaltens am Gesuch zu ihren Vorbringen detaillierte Ausführungen zu machen, alle Beweismittel zu bezeichnen und Unterlagen (in Kopie) betreffend ihre Identität einzureichen. C. In ihrer Zuschrift vom 18. September 2009 wiederholte die Beschwerdeführerin die bereits bei der ersten Eingabe gemachten Ausführungen, reichte Kopien verschiedener, ihre Identität belegender Dokumente und ihre Vorbringen betreffender Beweismittel (ohne entsprechende Übersetzung) ein. Am 19. Oktober 2009 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Botschaft und bat um eine baldige Anhörung, da das Warten für sie in Colombo sehr schwer sei. In der Beilage stellte sie englische Übersetzungen eines Teils der bereits eingereichten Dokumente zu. E-1968/2010 D. Mit Eingabe vom 9. November 2009 machte die Beschwerdeführerin geltend, am (...) 2009 seien zwei Männer des CID (Criminal Investigation Department) zum Haus gekommen, wo sie und ihre Schwester sich aufgehalten hätten. Ihre Schwester sei zur (...) mitgenommen und zweieinhalb Stunden lang ausgefragt worden. Die Männer hätten ihre Schwester vor allem über die Beschwerdeführerin befragt und ihr gesagt, dass sie beide zu weiteren Befragungen auf geboten würden. Seither würden sie in Angst leben. Sie könne nicht nach Jaffna zurück, weil die Army sich bei Personen, welche die IDP- Camps (internally displaced persons) verlassen hätten, über sie erkundigt habe. E. E.a Am 1. Dezember 2009 hörte die Botschaft die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Dabei ergänzte diese ihre schriftlichen Vorbringen dahingehend, dass sie im Jahre 2005 aus Armut für drei Monate in einem Trainingscamp der LTTE gewesen sei. Bevor sie an der Waffe ausgebildet worden sei, habe sie ihr Vater auf ihren Wunsch hin mit Hilfe ihres Onkels, einem (...) der LTTE, aus dem Camp geholt. Sie habe keine anderen Familienmitglieder bei den LTTE und mit diesen auch keine Probleme gehabt. E.b Die Probleme hätten im (...) 2008 angefangen. Sechs Männer in Armeeuniform seien nach Hause gekommen, hätten die Identitätskarten der Anwesenden geprüft und gesagt, die LTTE besuche dieses Haus. Die Männer hätten sie aufgefordert, zur Befragung in das Civil Office zu komme, welcher Aufforderung sie nicht Folge geleistet hätten. Später seien dieselben Männer erneut gekommen und hätten ihre Mutter verprügelt; sie seien dann zusammen zum Office gegangen. Die Beschwerdeführerin sei gefragt worden, ob sie bei den LTTE gewesen sei, was sie verneint habe. Die Männer hätten aber davon gewusst und sie geschlagen. Anschliessend hätten sie von ihr verlangt, jeden Tag in das Civil Office zu kommen. Bis zum (...) 2008 sei sie (...) wöchentlich dorthin gegangen; manchmal sei sie dabei körperlich attackiert worden. E.c Am (...) 2008 sei ein Freund von ihr wegen Unterstützung der LTTE erschossen worden. Drei Tage später, als sie zum Civil Office gegangen sei, seien die Männer sehr grob zu ihr gewesen und hätten viele Fragen gestellt. Unter anderem hätten sie sich nach ihrem E-1968/2010 Heimweg erkundigt. Zurück im Hause, seien drei Männer in Zivil gekommen, welche ihre Mutter mit einer Waffe bedroht hätten. Sie habe ihre Mutter schreien gehört, sei geflohen und habe sich in einem Tempel versteckt. Am nächsten Morgen habe sie sich zur Human Right's Commission begeben. Ihre Familienmitglieder seien schikaniert worden, etwa durch die Aufforderung, zur Befragung in das Office zu kommen. E.d Die Leute, die ihr und ihrer Familie nachstellten, würden der EPDP (Eelam People's Democratic Party) angehören. Nach der Entlassung aus der Schutzhaft, wo die Beschwerdeführerin oft krank geworden sei, sei sie nicht nach Hause gegangen, denn die EPDP habe von der Freilassung erfahren, zu Hause nach ihr gesucht und ihre Mutter mit dem Tode bedroht, falls sie nicht sage, wo die Beschwerdeführerin sich aufhalte. E.e Nach diesem Vorfall sei die Beschwerdeführerin am (...) 2009 zusammen mit ihrer Mutter zum Civil Office gegangen. Man habe ihr gesagt, sie müsse (...) in der Woche vorbeikommen, und zwar allein, ohne ihre Mutter. Sie sei aber nie allein hingegangen. E.f Im (...) 2009 habe sie durch Bestechung ihre "clearance" erhalten und sei nach Colombo gereist. Am (...) 2009 seien, als die Beschwerdeführerin abwesend gewesen sei, zwei Männer in Zivil zum Haus ihrer Tante in Colombo gekommen. Die beiden hätten nach ihr gefragt. Die Tante habe gesagt, dass die Beschwerdeführerin nicht im Hause wohne. Nach diesem Vorfall habe sie sich für einige Zeit bei einer entfernten Bekannten aufgehalten, sei dann aber nach Erhalt der Einladung zur Anhörung durch die Botschaft zur Tante zurückgekehrt. F. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 überwies die Botschaft dem BFM das Dossier zur abschliessenden Beurteilung. Im Begleitschreiben wurde der geschilderte Sachverhalt wiedergegeben und unter dem Titel "Einschätzung" unter anderem darauf aufmerksam gemacht, die Beschwerdeführerin sei einer Mitarbeiterin der Botschaft während einer Dienstreise im (...) in Jaffna vorgestellt und vom Leiter des Camps als von Paramilitärs ernsthaft bedroht beschrieben worden (s. dazu im Einzelnen nachstehend E. 6.1). E-1968/2010 G. Am 6. Januar 2010 leitete die Botschaft dem BFM ein von der Beschwerdeführerin bei ihr eingereichtes Bestätigungsschreiben eines Bekannten vom 17. Dezember 2009 und am 8. Februar 2010 eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2010 weiter; darin teilte die Beschwerdeführerin ihre neue Aufenthaltsadresse mit und führte aus, das Civil Office habe von der früheren Adresse Kenntnis erhalten, nachdem Unbekannte ihre Eltern zu deren Bekanntgabe gezwungen hätten. Wie erwartet seien in der Folge Personen an ihrem früheren Aufenthaltsort in Colombo aufgetaucht und hätten nach ihr gefragt. Gemäss vorgängiger Absprache habe man ihnen gesagt, die Beschwerdeführerin sei wieder nach Jaffna gegangen. Wenige Tage später habe sie erfahren, dass sich Männer vom Civil Office bei ihren Eltern gemeldet hätten und sehr wütend geworden seien, weil sie sich nicht dort aufgehalten habe. Man habe die strikte Anweisung hinter lassen, sie müsse sich sofort nach ihrer Rückkehr beim Civil Office melden. H. Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 – eröffnet am 16. März 2010 – verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die entsprechende Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Am 3. März 2010 leitete die Botschaft dem BFM eine erneute Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2010 zu, in welcher diese ausführte, ihre Mutter sei vor fünf Tagen wieder von drei unbekannten Männern zu Hause aufgesucht und wegen ihr bedroht worden. Man habe sie zu ihrer Auslieferung oder zur Bekanntgabe der Adresse in Colombo aufgefordert. Nach diesem Vorfall sei ihre Mutter aus Angst ebenfalls nach Colombo gereist. J. Mit in englischer Sprache abgefasster Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2010, welche beim Bundesverwaltungsgericht am 29. März 2010 eingegangen ist, ersuchte die Beschwerdeführerin um Schutz in der Schweiz und stellt damit sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Bewilligung der Einreise in die E-1968/2010 Schweiz. Auf die entsprechende Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Am 18. Mai 2010 leitete die Botschaft ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, in welchem auf die in der Zwischenzeit erfolgten Bedrohungen hingewiesen wird. L. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Botschaft den Eingang ihrer Beschwerde und teilte gleichzeitig mit, dass sich diese in Prüfung befinde. M. Mit von der Botschaft übermittelter Eingabe vom 8. Juli 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Schutz in der Schweiz und führte zu den jüngsten Ereignissen aus, dass ihre Eltern und ihr jüngerer Bruder schon wieder wegen ihr bedroht worden seien und sie erfahren habe, dass Kontaktleute der Army von B._____ sie auch in Colombo suchen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-1968/2010 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wird jedoch praxisgemäss in Fällen wie dem vorliegenden auf eine entsprechende Übersetzung verzichtet und die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde akzeptiert. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 E-1968/2010 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). 5. 5.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreisebewilligung und die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin damit, dass die von dieser befürchteten Übergriffe durch die EPDP nach konstanter Praxis nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat dafür ent weder die Verantwortung trage, indem er solche Handlungen anrege oder unterstütze, oder nicht willens und in der Lage sei, den notwendigen Schutz zu gewähren. Dies treffe aber im vorliegenden Fall gerade nicht zu, da die Beschwerdeführerin in ein staatliches Schutzprogramm aufgenommen worden sei, indem sie sich zuerst in das (...) habe begeben können und später im (...) Aufnahme gefunden habe. Die Tatsache, dass sie nach eigenen Angaben das (...) freiwillig ver lassen habe, da sie aufgrund der schlechten Lebensbedingungen oft krank geworden sei, gebe zudem Anlass zur Annahme, sie selber habe ihre Bedrohung nicht mehr allzu hoch eingeschätzt. Es sei ihr schliesslich theoretisch auch möglich, bei einer akuten Gefährdungssituation erneut um Schutzhaft zu ersuchen. Dass ihr der srilankische Staat ausserhalb der bestehenden (...) Centres den gewünschten Schutz nicht gewähren könne, sei auf die spezifische Situation in Sri Lanka zurückzuführen. Aufgrund der grossen Zahl von betroffenen Personen und der aktuellen politischen und sozialen Situation könne vom Staat nicht erwartet werden, dass er der Beschwerdeführerin jederzeit und überall absolute Sicherheit garantieren könne. Ebenso seien die mit dem Aufenthalt im (...) verbundene Perspektivlosigkeit und die misslichen Unterbringungsverhältnisse kein Grund, die Einreise zu bewilligen. Die schweizerische Gesetzgebung sehe nicht vor, Asylsuchenden, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – E-1968/2010 und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation oder in einer allgemeinen Notlage befänden. Was die geltend gemachte Bedrohung durch den CID betreffe, so könne diese aufgrund des Gefährdungsprofils der Beschwerdeführerin objektiv nicht nachvollzogen werden. Allein aus der Tatsache, dass sie als Jugendliche während drei Monaten ein Training bei den LTTE absolviert habe, lasse sich keine gegen sie gerichtete zukünftige Verfolgung ableiten. Zwar sei sie in ein (...) verbracht worden und habe dort ihre kurze Mitgliedschaft bei den LTTE bekanntgegeben, aber es sei ihr danach die Entlassung aus dem Centre bewilligt worden und sie habe deswegen weder Nachteile noch ein Gerichtsverfahren erleiden müssen. Daraus lasse sich ableiten, dass sie von den Behörden "gescreent" worden sei und kein weiteres Verfolgungsinteresse des srilankischen Staates gegen sie bestehe. Im Übrigen seien die Angaben zu den angeblichen Nachforschungen des CID widersprüchlich ausgefallen. An ihren Vorbringen betreffend den Aufenthalt in den (...) und die Frei lassung aus denselben werde nicht gezweifelt. Trotzdem fehle es im vorliegenden Fall an konkreten Anhaltspunkten für eine zukünftige Gefährdung, weshalb sie nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei. Ihr Asylgesuch sei daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 5.2 In der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Vorbringen und bekräftigte, wegen der Verfolgung durch das Civil Office der Army in B._____ weder zu Hause in Jaffna noch in Colombo, wo sie nun vom CID bedroht werde, sicher leben zu können. Am (...) 2010 seien erneut Männer in Zivil, sehr wahrscheinlich Leute vom Civil Office der Army in B._____, bei ihr zu Hause in Jaffna er schienen und hätten ihren Vater wegen ihr bedroht. Sie hätten ihm gesagt, sie wüssten, dass die Beschwerdeführerin Waffen besessen habe, und sie hätten ihn zu ihrer Auslieferung aufgefordert. Bei nicht Nichterfüllung ihrer Forderung hätten sie ihm seine Entführung in Aussicht gestellt. 6. E-1968/2010 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass entgegen der Ansicht des Bundesamtes eine der Beschwerdeführerin im Heimatstaat drohende Gefahr asylrechtlich relevanter Behelligungen nicht ausgeschlossen werden kann. So ist insbesondere dem mit der Überweisung der Akten zum Entscheid an das BFM beigelegten Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 2. Dezember 2009 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einer Mitarbeitenden der Botschaft während ihrer Dienstreise im (...) in Jaffna vorgestellt und vom Leiter des Camps als von Paramilitärs als ernsthaft bedroht beschrieben worden ist. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Jaffna wird nach Einschätzung der Botschaft als weder zulässig noch empfehlenswert eingestuft. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das soziale Netz in Colombo zeitlich begrenzt sei, da die Verwandten und Bekannten nur noch auf den Er halt eines Ausland-Visums warten würden. Die Realisierung ihrer Ausreise aus Jaffna via Bestechungsgelder sei glaubwürdig, da sie nicht von der Armee, sondern von der EPDP verfolgt werde. Der Fall wurde zudem als Prioritätsfall deklariert . 6.2 Die Vorinstanz zog die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die EPDP nicht in Zweifel, sprach ihr jedoch die Asylrelevanz ab, da keine staatliche Verfolgung vorliege und der Staat genügend Schutz biete. Dieser Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht entgegengehalten, dass der militärische Flügel der EPDP gemäss diversen Berichten weiterhin aktiv ist, mit dem srilankischen Geheimdienst und weiteren Sicherheitskräften zusammenarbeitet und in der Vergangenheit bei der Identifizierung und beim Verschwindenlassen beziehungsweise Töten von vermeintlichen LTTE-Sympathisanten mitwirkte. Trotz öffentlicher Dementis von staatlicher Seite gibt es zudem Anzeichen dafür, dass EPDP-Offizielle Schutz vor juristischer Verfolgung geniessen (im Sinne von Beispielen: U.S. Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices, Sri Lanka, 2007; British High Commission, 12.01.2010 in: Border Agency, Country of Origin Information Report, Sri Lanka, 18.02.2010). Die nach dem Gesagten mutmasslich enge (verdeckte) Zusammenarbeit der EPDP mit dem Militär und dem srilankischen Geheimdienst führt dazu, dass nicht ohne Weiteres generell von einer nichtstaat lichen Verfolgung gesprochen werden kann. Selbst wenn aber die vor- E-1968/2010 liegend geltend gemachte Verfolgung durch die EPDP als nichtstaatlich einzustufen wäre, ist fraglich, ob der Staat gewillt und in der Lage ist, die Betroffene zu schützen. Zwar konnte sich die Beschwerdeführerin, wie vom BFM ausgeführt, in Schutzhaft begeben. Dies kann jedoch keine ihr auf lange Dauer zumutbare Lösung darstellen. 6.3 Es kann somit aufgrund des aktuellen Aktenstandes eine asyl relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, zumal die von ihr geltend gemachte Bedrohung durch die EPDP auch nach Einschätzung der Schweizerischen Botschaft in Colombo (s. vorstehend E. 6.1) glaubhaft erscheint. Jedenfalls scheint es im vorliegenden Fall angezeigt, den Sachverhalt näher abzuklären. Für die Frage, ob der Beschwerdeführerin zu diesem Zweck die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, ist entscheidend, ob ihr die Ausreise in ein anderes Land zuzumuten wäre. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, da sie weder jemals in der Schweiz war noch über sich in der Schweiz aufhaltende Verwandte oder Bekannte verfügt (s. Anhörungsprotokoll S. 3 und 9). Sie hat aber gemäss den vorliegenden Akten auch zu keinem anderen Land einen Bezug, da sie nach eigenen Angaben weder über Verwandte und Bekannte im Ausland verfügt noch selbst jemals im Ausland war. In Anbetracht, dass die Schweiz der einzige Staat in Europa ist, welcher Asylgesuche auf seiner Botschaft im Herkunftsstaat der Betroffenen zulässt, ist nicht ersichtlich, welchen anderen Staat anstelle der Schweiz die Beschwerdeführerin um Schutz anrufen könnte. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit im Ergebnis zum Schluss, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zu Unrecht nicht bewilligt und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2010 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin im Hinblick auf weitere Abklärungen beziehungsweise die Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). E-1968/2010 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Da die Beschwerdeführerin nicht vertreten war, ist im vorliegenden Fall nicht von solchen Kosten auszugehen und damit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) E-1968/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2010 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand: Seite 13

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