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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2026 E-1958/2024

26. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,260 Wörter·~21 min·8

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1958/2024

Urteil v o m 2 6 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Sahithyan Thilipkumar, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2024.

E-1958/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2022 auf legalem Weg über diverse Länder und reiste am 11. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo er am 13. Oktober 2023 sein Asylgesuch stellte. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. Juni 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an; am 8. Januar 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus D._______ (E._______), wo er bis 2014 gelebt habe. Nach Abschluss des Gymnasiums sei er nach F._______ gezogen, wo er bei Verwandten gelebt und in der (…)- sowie (…)branche gearbeitet habe. Dort habe er sich für die Jugendorganisation der HDP (Halkların Demokratik Partisi) engagiert, indem er Flyer und Zeitschriften verteilt und sich politisch für kurdische Anliegen eingesetzt habe. Im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten sei er insbesondere im Jahr 2015 mehrfach von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Im Jahr 2016 sei er nach Syrien gereist und habe sich während rund drei Jahre der kurdischen Miliz YPG (Yekîneyên Parastina Gel) angeschlossen. Dort habe er nach eigenen Angaben logistische Unterstützung geleistet sowie fotografische Tätigkeiten im Umfeld von Kampfhandlungen ausgeübt. In diesem Zusammenhang habe er Bildmaterial veröffentlicht, das eine angebliche Unterstützung des sogenannten 'Islamischen Staat' durch den türkischen Staat belegen sollte. Ende 2019 sei er in die Türkei zurückgekehrt und sofort festgenommen worden. Er sei während rund sechs Tage festgehalten und misshandelt worden, um Informationen über Kontakte und Strukturen zu erlangen. Anschliessend sei er in G._______ einem Gericht vorgeführt und wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation sowie Terrorpropaganda angeklagt worden. Nach rund sechsmonatiger Untersuchungshaft habe er gestützt auf das sogenannte Reuegesetz eine Erklärung abgegeben und sei im März 2020 unter Auflagen aus der Haft entlassen worden. Diese Auflagen, einschliesslich einer Ausreisesperre, seien im Jahr 2021 aufgehoben und das Verfahren abgeschlossen worden. Nach der Haftentlassung habe er sich in B._______ aufgehalten. In der Folge sei er wiederholt von Polizei und Geheimdienst

E-1958/2024 kontaktiert worden, um Informationen über sein Umfeld innerhalb der kurdischen Miliz YPG zu liefern. Ihm seien Geldleistungen angeboten sowie Drohungen ausgesprochen worden. Des Weiteren macht er geltend, aufgrund seines Strafregistereintrags keine Arbeitsstelle gefunden zu haben, wobei Arbeitgeber durch behördliche Interventionen von einer Beschäftigung des Beschwerdeführers abgehalten worden seien. Ferner sei er zum Militärdienst aufgeboten worden, dem er nicht nachgekommen sei, weshalb gegen ihn Bussen verhängt worden seien. Im Sommer 2022 sei er illegal nach H._______ ausgereist, jedoch zurückgeführt worden. Nach Kenntnis der Aufhebung der Ausreisesperre habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei im September 2022 legal nach I._______ ausgereist. Nach seiner Ausreise sei seine Familie weiterhin von den Behörden behelligt worden, weshalb diese innerhalb der Türkei mehrfach den Wohnort gewechselt habe, unter anderem von B._______ nach J._______ (K._______) und zurück nach D._______. C. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nebst Identitätspapieren zahlreiche Dokumente, insbesondere betreffend das abgeschlossene Strafverfahren, ein. Darauf wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 28. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht

E-1958/2024 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines Rechtsbeistands nach seiner Wahl. Der Beschwerde lagen insbesondere Kopien folgender Dokumente bei: ‒ ein vorläufiger Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste L._______ betreffend den Beschwerdeführer vom 21. Februar 2024; ‒ ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Psychiatrischen Dienste L._______ betreffend den Beschwerdeführer vom 21. Februar 2024; ‒ zwei Bildausdrucke des Beschwerdeführers aus seiner Zeit bei der YPG. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2024 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, bis zum 18. April 2024 eine schriftliche Vollmacht einzureichen. Diese wurde mit Eingabe vom 4. April 2024 nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Ein solcher wurde fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse überwiesen. H. Mit Eingabe vom 13. September 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: ‒ eine Todesdrohung gegenüber dem Beschwerdeführer; ‒ eine Kopie zweier Seiten eines polizeilichen Untersuchungsberichts, heruntergeladen aus dem UYAP-Portal des Beschwerdeführers. I. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht (definitiver Austrittsbericht der Klinik M._______ vom 26. Mai 2025) als ergänzendes Beweismittel zu den Akten.

E-1958/2024 J. Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 gelangte der Beschwerdeführer persönlich an das Gericht. Darin wiederholte er im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Asylgründe und ersuchte um einen möglichst baldigen Entscheid.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-1958/2024 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe an beiden Anhörungen auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand mehrmals von seinem psychischen Leiden erzählt, worauf die Vorinstanz es versäumt habe, seinen Gesundheitszustand abzuklären und zu berücksichtigen. Dass die Vorinstanz keine Arztberichte einforderte, ist nicht zu beanstanden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus der übrigen Aktenlage ergaben sich konkrete Hinweise, wonach weitergehende medizinische Abklärungen entscheidrelevant gewesen wären. Unter diesen Umständen bestand für das SEM kein Anlass, von Amtes wegen Arztberichte einzuholen oder deren Einreichung ausdrücklich zu verlangen. Es oblag vielmehr dem Beschwerdeführer, entsprechende Unterlagen selbst einzureichen, soweit er daraus für seinen Standpunkt günstige Tatsachen ableiten wollte. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA

E-1958/2024 MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Des Weiteren wird vorgebracht, der Dolmetscher habe den Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung nicht sehr gut verstanden und es sei keine kurdische Übersetzung organisiert worden. Hierzu ist festzuhalten, dass er am Ende beider Anhörungen die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm durch die jeweilige dolmetschende Person rückübersetzten Anhörungsprotokolle unterschriftlich bestätigt hat. Auch der an den Anhörungen jeweils anwesende Rechtsvertreter brachte in diesem Zusammenhang weder beobachtende Bemerkungen noch Einwände an. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die dolmetschende Person die Ausführungen des Beschwerdeführers unzutreffend wiedergegeben hätte. Auch diesbezüglich ist keine Verletzung formellen Rechts erkennbar. Der Beschwerdeführer rügt ferner in pauschaler Weise und ohne nähere Substanziierung, der Sachverhalt sei nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden, wobei sich die Abklärungspflicht auch auf die allgemeine Menschenrechtslage beziehungsweise die politische Situation im Herkunftsland erstrecke, und es liege infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie mangelhafter Begründung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Gestützt auf die Aktenlage ist jedoch weder eine Verletzung der Abklärungspflicht noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das SEM ersichtlich. Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft, die massgeblichen Akten berücksichtigt und die entscheidwesentlichen Tatsachen angemessen gewürdigt. 5.3 Es ist demnach von einem hinreichend erstellten Sachverhalt sowie von einer ausreichend begründeten und sachgerecht anfechtbaren Verfügung auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache selbst zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das subeventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist damit abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei zwar während ungefähr dreier Jahre für die bewaffnete kurdische Miliz YPG in Syrien tätig gewesen und habe sich anschliessend den türkischen Behörden gestellt, sei aber unter Anwendung des Reuegesetzes freigesprochen und Ende Januar 2020 aus der Haft entlassen worden. Es sei ihm aber nicht gelungen, anschliessende Drohungen und Schikanen durch den Geheimdienst oder dessen Interesse an

E-1958/2024 seiner Person glaubhaft zu machen. Ausserdem sei ihm im August 2022 ein Reisepass ausgestellt worden, womit er legal habe ausreisen können. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft machen können, im Zeitpunkt der Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein oder eine begründete Furcht davor gehabt zu haben. Ferner hielt es fest, die geltend gemachte Einberufung zum Militärdienst vermöge keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu begründen. Die allgemeine Wehrpflicht sowie ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen bei Dienstversäumnis stellten grundsätzlich legitime staatliche Massnahmen dar und seien nicht asylrelevant. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem im Sinne einer nachträglichen Sachverhaltsergänzung geltend, er sei in der Türkei lediglich deshalb freigesprochen und freigelassen worden, weil er seine tatsächliche militärische Tätigkeit bei der PKK und KCK verschwiegen habe. Namentlich sei er in Syrien während drei Jahre unter einem Decknamen an verschiedenen militärischen Aktionen der PKK/KCK beteiligt gewesen. Bei seiner Rückkehr in die Türkei habe er gegenüber den Behörden bewusst unvollständige Angaben gemacht, um vom Reuegesetz profitieren und eine unverhältnismässig lange Haftstrafe vermeiden zu können. Er habe seine wahre Vergangenheit geheim gehalten und entsprechende Beweismittel vernichtet. Sollten die Behörden hiervon Kenntnis erlangen, drohten ihm eine erneute Strafverfolgung, langjährige Haftstrafen oder eine erzwungene Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst. Hinsichtlich der unvollständigen Aussagen in den vorinstanzlichen Anhörungen führt der Beschwerdeführer aus, sein tief verwurzeltes Misstrauen gegenüber staatlichen Behörden, die erhebliche Angst vor Konsequenzen sowie seine posttraumatische Belastungsstörung hätten ihn daran gehindert, seine Erlebnisse vollständig zu schildern. Weiter macht er geltend, er habe Angst, dass seine vollständige Vergangenheit bei der PKK/KCK bekannt werden könnte oder er selbst es nicht mehr schaffe, das zum Selbstschutz aufgebaute Lügengebilde aufrechtzuerhalten. Es bestehe nämlich die konkrete Gefahr, dass seine tatsächlichen Aktivitäten nachträglich bekannt würden wie etwa durch Nachforschungen des Geheimdienstes oder durch Informationen von anderen kurdischen Kämpfern.

E-1958/2024 Schliesslich bringt er vor, das Aufgebot zum Militärdienst sei sehr wohl flüchtlingsrechtlich relevant, da ihm aufgrund seiner schweren Traumatisierung ein militärischer Einsatz nicht möglich sei und Kurden im Militärdienst einem erhöhten Risiko von Misshandlungen ausgesetzt seien. Länderberichte würden diese Einschätzung stützen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als entweder nicht glaubhaft oder als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert hat. 7.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Drohungen und Schikanen seitens der Polizeibehörden und des Geheimdienstes sowie deren grosses Interesse an seiner Person nicht glaubhaft machen konnte. Seine diesbezüglichen Schilderungen fielen in der Tat vage und unsubstantiiert aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen des SEM sowie auf die diesbezüglichen Protokollaussagen verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Todesdrohung sowie der erneut eingereichte bereits im vorinstanzlichen Verfahren aktenkundig gemachte polizeiliche Untersuchungsbericht aus dem UYAP-Portal nichts zu ändern. Aus dem Screenshot der angeblichen Todesdrohung ist im Übrigen nicht ersichtlich, wann diese Nachricht gesendet wurde und ob diese überhaupt vom Geheimdienst stammt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im März 2020 aus der Haft entlassen wurde, die Auflagen wurden im darauffolgenden Jahr aufgehoben und das Verfahren abgeschlossen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung über einen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren unbehelligt in der Türkei leben konnte. Zudem wurde ihm ein Reisepass ausgestellt, und er konnte legal ausreisen. Diese Umstände sprechen klar gegen das Bestehen einer aktuellen, konkreten Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte frühere Misshandlung während der Haft vermag vor diesem Hintergrund keine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefährdung asylrelevanter Art zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der vom SEM festgestellten zeitlichen Inkonsistenzen in seiner Sachverhaltsdarstellung Gegenargumente vorbringt, ist festzuhalten, dass die in der Rechtsmitteleingabe angeführten

E-1958/2024 Erklärungen nicht geeignet sind, diese Widersprüche hinreichend aufzulösen. Indessen vermöchte selbst die Beseitigung dieser Inkonsistenzen beziehungsweise die Annahme der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend die Zeit bei der kurdischen Miliz sowie die anschliessende Haft nichts an der vorstehend festgestellten fehlenden Asylrelevanz zu ändern. In Bezug auf das Aufgebot zum Militärdienst ist festzuhalten, dass die allgemeine Wehrpflicht sowie deren Durchsetzung grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer im Falle der Ableistung des Militärdienstes einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die geltend gemachten allgemeinen Risiken für kurdische Wehrpflichtige genügen hierfür nicht. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer nachträglich geltend macht, er habe gegenüber den türkischen Behörden seine tatsächliche militärische Tätigkeit bewusst verschwiegen, um vom sogenannten Reuegesetz zu profitieren, ist festzuhalten, dass diese Darstellung unbelegt bleibt und sich nicht auf objektive Anhaltspunkte stützen lässt. Die auf Beschwerdeebene eingereichten zwei Fotografien betreffend seine behauptete Zeit bei der PKK/KCK sind angesichts der Abdeckung seines Gesichts beziehungsweise seiner zivilen Bekleidung nicht geeignet, eine Tätigkeit als kurdischer Kämpfer zu belegen. So könnte es sich beim ersten Foto ohne Weiteres um eine andere Person handeln, während das zweite Foto den Beschwerdeführer ebenso gut in zivilem Kontext in seiner Herkunftsregion zeigen kann. Das entsprechende Vorbringen vermag aufgrund der fehlenden Substanziierung sowie der unzureichenden Beweiskraft der eingereichten Fotografien nicht zu überzeugen. Es ist als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. 7.4 Abschliessend ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass auch das Vorbringen, seine Familie sei nach seiner Ausreise weiterhin von den Behörden behelligt worden und habe deshalb innerhalb der Türkei mehrfach den Wohnort wechseln müssen, im vorliegenden Kontext nicht glaubhaft gemacht ist. Sodann können auch die geltend gemachten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Arbeitssuche offensichtlich keine Asylrelevanz entfalten. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen

E-1958/2024 beziehungsweise das Vorliegen einer solchen nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu

E-1958/2024 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und staatlichen

E-1958/2024 Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H. sowie E- 1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Zudem erklärte die PKK im Jahr 2025 ihre Auflösung. 9.3.2 In individueller Hinsicht ergeben sich aus den Akten ebenso wenig Hinweise, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen: Der Beschwerdeführer ist in der E._______ geboren worden und aufgewachsen. Unmittelbar vor seiner Ausreise lebte er während circa zweieinhalb Jahre bei seiner Familie in B._______ in der C._______. Der Beschwerdeführer stammt somit nicht aus einem von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Gebiet. Gemäss eigenen Angaben verfügt er sodann über Arbeitserfahrung in der (…)- und (…)branche sowie im (…)gewerbe (vgl. SEM-Akte 1204253- 18/10 F17, F33). Des Weiteren leben seine Eltern und Geschwister weiterhin in der Türkei und können ihm bei seiner Rückkehr behilflich sein (vgl. SEM-Akte 1204253-18/10 F25, F29). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein tragfähiges familiäres und soziales Netz zur Verfügung steht. Es erscheint insbesondere zumutbar, dass er bei Bedarf vorübergehend im elterlichen Zuhause Unterkunft findet und auf die Unterstützung seiner Kernfamilie sowie seiner erweiterten Verwandtschaft zurückgreift. Angesichts seiner beruflichen Erfahrungen ist auch eine wirtschaftliche Reintegration als realistisch zu beurteilen. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er leide an psychischen Problemen, Schlafproblemen und an (…). Auf Beschwerdestufe wurden ein vorläufiger Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste L._______, Klinik N._______, vom 21. Februar 2024 sowie ein definitiver Austrittsbericht der Klinik M._______ vom 26. Mai 2025 zu den Akten gereicht. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass damit keine fachärztliche Diagnose aktenkundig ist, welche eine schwerwiegende psychische oder körperliche Erkrankung mit akuter Behandlungsbedürftigkeit belegen würde. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen kann davon ausgegangen werden, dass (…) Erkrankungen in der Türkei ohne Weiteres behandelbar sind.

E-1958/2024 Psychische Erkrankungen sind in der Türkei sodann grundsätzlich behandelbar. Das türkische Gesundheitswesen entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in weiten Teilen westeuropäischen Standards (vgl. Urteil BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Landesweit bestehen psychiatrische Einrichtungen, und moderne Psychopharmaka sind verfügbar (vgl. Urteil BVGer 6560/2024 vom 19. März 2025 E. 8.3.4 mit Verweis auf Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3). Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu einer erforderlichen Behandlung verwehrt wäre. Allfällige finanzielle Schwierigkeiten können durch familiäre Unterstützung oder allenfalls durch das staatliche Sozialversicherungssystem überbrückt werden. Bei Bedarf kann die finanzielle Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beansprucht werden. Die geltend gemachten Beschwerden erscheinen demnach weder als akut noch als schwerwiegend, so dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Sie vermögen kein Wegweisungshindernis zu begründen. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer türkischen Identitätskarte mit Gültigkeit bis zum (…) 2032 sowie eines türkischen Passes mit Gültigkeit bis zum (…) 2032 ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt

E-1958/2024 Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1958/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang

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