Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1958/2011
Urteil v o m 7 . April 2 0 11 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien
A._______, geboren (…), Nepal, vertreten durch Thomas Zajac, Advokat, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2011 / N (…).
E-1958/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nepal Anfang des Jahres 2009 verliess, elf Monate in Delhi (Indien) lebte, am 13. Dezember 2009 nach Paris flog und am 16. Dezember 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 6. Januar 2010 im (…) und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 21. Januar 2010 daselbst zur Begründung seines Asylgesuchs angab, er stamme ursprünglich aus Bhutan und sei als kleiner Knabe mit seinem Vater nach Nepal geflohen, dass er dort im Jahre 2004 vom Buddhismus zum Christentum konvertiert sei und mit einem Hindu-Mädchen eine Beziehung gehabt habe, womit dessen Familie wegen seiner Religion nicht einverstanden gewesen sei, dass der Vater des Mädchens ihm gedroht habe, er werde ihn erschiessen, und die Familie des Mädchens mehrere Leute geschickt habe, welche ihn beschimpft und geschlagen hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2011 entschied, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren, subeventualiter sei das Verfahren zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er weiter beantragt, es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1472.50 auszurichten, und der Rechtsvertreter eine "Detaillierte Honorarnote" einreichte,
E-1958/2011 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
E-1958/2011 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. März 2011 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifizierte und zur Begründung ausführte, selbst wenn dieser sein Heimatland Bhutan als Kind verlassen hätte, dürften von ihm gewisse Kenntnisse über seine Herkunft und seinen familiären Hintergrund erwartet werden, der Beschwerdeführer jedoch keine substanziierten Angaben habe machen können, dass auch die Aussagen bezüglich seiner fehlenden Ausweispapiere und seines Lebenslaufs nicht zu überzeugen vermöchten und der Eindruck entstehe, der Gesuchsteller habe einen Lebenslauf konstruiert und sich als Staatsangehöriger von Bhutan ausgegeben, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen, dass es sich beim Gesuchsteller mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen nepalesischen Staatsangehörigen handle, bei welchem davon auszugehen sei, er verfüge in Nepal über einen geregelten Aufenthaltsstatus, und seine Behauptung, er sei aus Bhutan, sei als Schutzbehauptung zu würdigen, dass auch die angeblichen Probleme, die er als konvertierter Christ mit der Familie seiner (Hindu-)Freundin bekommen habe, nicht zu überzeugen vermöchten, seien die diesbezüglich gemachten Aussagen doch äusserst mager und stereotyp ausgefallen und hätten sich auf Allgemeinplätze beschränkt, dass er bezüglich seiner angeblichen Probleme mit den vom Vater seiner Freundin geschickten Schlägern widersprüchliche Aussagen gemacht habe,
E-1958/2011 dass an seiner Konversion zum Christentum gezweifelt werden müsse, habe er doch auf die Frage, weshalb er Christ geworden sei, wenig überzeugend geantwortet und etliche Fragen – insbesondere auch nach dem Grund für den Religionswechsel – nicht beantworten können, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, dieser die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2011 dem entgegenhält, die Unwissenheit über sein Herkunftsland Bhutan könne ihm nicht nachteilig ausgelegt werden, habe er doch als Kind – er sei damals etwa 5 bis 7 Jahre alt gewesen – zusammen mit seinem Vater aus dem Land fliehen müssen, dass er aufgrund seiner Flucht aus Bhutan im Kindesalter über keine Ausweispapiere verfüge und sich in Nepal jahrelang illegal aufgehalten habe, dass er von hinduistischen Gruppierungen in Nepal verfolgt und misshandelt worden sei und wegen seiner Konvertierung zum Christentum in Nepal mit erheblichen Nachteilen rechnen müsse, da die Hindus keine Andersgläubigen dulden würden, dass er zum Beweis seiner Konvertierung zum Christentum einen Taufschein einreiche, dass das Bundesamt den Sachverhalt verkenne und sich bei seinem Entscheid auf "falsche Tatsachen" stütze, dass das Gericht nach Prüfung der Aktenlage zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich und auffallend lückenhaft sind und tatsächlich konstruiert wirken, dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Befragung im EVZ zunächst aussagte, er sei mit 6 bis 7 Jahren aus Nepal ausgereist, anlässlich der Anhörung durch das BFM dann aber angab, im Alter von 5 Jahren ausgereist zu sein (vgl. Akten BFM A1/11 S. 1, A6/13 S. 5),
E-1958/2011 dass er einmal aussagte, sein Vater habe nie Dzonkha (Amtssprache in Bhutan) gesprochen, da er dies nicht gelernt habe, ein andermal jedoch angab, sein Vater habe sich mit seinen Kollegen immer in Dzonkha unterhalten (A1/11 S. 3, A6/13 S. 11), dass er auf die Frage nach der Mobiltelefonnummer seines ehemaligen Chefs in Nepal anlässlich der Befragung im EVZ eine andere Nummer angab, als bei der Anhörung durch das BFM, und seine Bemerkung dazu, er habe einen Fehler gemacht, in keiner Weise überzeugt (A1/11 S. 5, A6/13 S. 4), dass er weiter behauptete, sein ehemaliger Chef in Nepal habe die 8000 Dollar für seine Reise in die Schweiz bezahlt, dann aber angab, er habe 3000 Dollar von seinem eigenen Verdienst bezahlt und 5000 Dollar habe der Sohn seines Chefs beigesteuert (A1/11 S. 6, A6/13 S. 4), wobei in keiner Weise ersichtlich ist, weshalb dieser einen derart hohen Betrag zur Verfügung gestellt haben soll, dass dem Gericht auch nicht plausibel erscheint, dass selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer als Kind aus Bhutan geflüchtet sein sollte, dieser keinerlei Angaben über die damaligen Fluchtgründe und über das Land machen konnte, dass auch die Konvertierung zum Christentum in einem Land, in welchem Andersgläubige mit Repressalien zu rechnen haben, unglaubhaft erscheint, und der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nur vorbrachte, sein Chef sei Christ gewesen und habe ihn von seinem Glauben überzeugt, zudem konnte er auch einfache Fragen zum Christentum nicht beantworten (A1/11 S. 6, A6/13 S. 8), dass die im vorinstanzlichen Verfahren und dann auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen unbehelflich sind, da der Fotokopie von Fotos der vorliegenden Art jeder Beweiswert abzusprechen ist und auch der Taufschein einer Freikirche nur in Kopie vorliegt und deshalb unbehelflich ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
E-1958/2011 (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
E-1958/2011 Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer verfügt in Nepal über ein Beziehungsnetz, hatte vor seiner Ausreise auch eine Arbeitsstelle und wohnte bei der Familie des Arbeitsgebers (vgl. A1/11 S. 3 f., A6/13 S. 4 f.) – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Vertretung des Heimatsstaates die für die Rückkehr notwendigen Papiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, die Vorinstanz diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-1958/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser
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