Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1953/2017
Urteil v o m 1 9 . April 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. März 2017 / N (…).
E-1953/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 28. Februar 1983 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz, welches nach unkontrollierter Abreise am 2. Februar 1984 gegenstandslos erklärt wurde. A.b Ein zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Mai 1984 wurde am 29. Mai 1984 ebenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.c Am 12. Juni 1984 stellte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch, welches mit Verfügung vom 9. Mai 1985 abgewiesen wurde. A.d Am 13. Januar 1993 wurde der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 6. April 1995 stellte die Vorinstanz fest, dass die vorläufige Aufnahme erloschen ist, da der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen hatte. A.e Am 11. Dezember 1996 reichte der Beschwerdeführer ein viertes Asylgesuch ein, welche am 28. November 1997 abgewiesen wurde. Am 17. September 2000 wurde der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückgeführt. A.f Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2008 sein fünftes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 28. April 2008 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Frankreich weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2995/2008 vom 15. Mai 2008 ab. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Mai 2008 nach Frankreich zurückgeführt, reiste aber am gleichen Tag wieder in die Schweiz ein und galt seither als untergetaucht. Er führte hierzu aus, er sei nach Sri Lanka zurückgekehrt. B. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 9. Juli 2016. Er reiste am 11. Juli 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 18. Juli 2016 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 16. September 2016 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe in Sri
E-1953/2017 Lanka von 2007 bis Mitte 2016 in einem Camp gelebt und sei deshalb ausgereist. In seinem Heimatland gebe es grosse Militärpräsenz und das Volk leide. Er selbst sei von 1975 bis 1977 im Gefängnis gewesen, weshalb er bei einer Rückkehr Probleme bekomme. C. Mit Verfügung vom 1. März 2017 – eröffnet am 7. März 2017 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 31. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-1953/2017 Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. 2.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Wegweisungsvollzug. Sowohl der Asylpunkt als auch die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung werden vom Beschwerdeführer nicht angefochten. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
E-1953/2017 Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 3.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Er sei seit über 15 Jahren nicht mehr in Sri Lanka gewesen, bereits in einem fortgeschrittenen Alter und daher besonders verletzlich. Es sei komplett offen, worin die konkrete Wohnsituation sowie die gesicherte Einkommenssituation bestehen sollten. Über ein Beziehungsnetz verfüge er nicht. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______ im Jaffna-Distrikt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal er sich gemäss eigener Angaben von 2007 bis Mitte 2016 in Sri Lanka aufgehalten hat. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen gesunden Mann mit guter Schul- und Berufsbildung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verfügt der Beschwerdeführer über Brüder in Grossbritannien und Frankreich, welche ihn im Bedarfsfall auch finanziell unterstützen können. Aus der Tatsache, dass er bereits (…) Jahre alt ist, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt für seine erstmals auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, seit 15 Jahren nicht mehr in Sri Lanka gewesen zu sein. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
E-1953/2017 der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 3.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-1953/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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