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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2012 E-1949/2012

25. April 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,210 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1949/2012

Urteil v o m 2 5 . April 2012 Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N (…).

E-1949/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 2. September 2008 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ und wurde dort am 12. September 2008 summarisch befragt. Am 7. August 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. B. Die Beschwerdeführenden 2 – 4 sowie die älteste Tochter F._______ reisten am 5. Januar 2011 in die Schweiz ein und stellten am 7. Januar 2011 im (…) ein Asylgesuch. Am 14. Januar 2011 fanden dort summarische Befragungen der Beschwerdeführerin 2 sowie der Tochter F._______ statt und am 14. März 2011 wurden sie vom BFM ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. C. C.a. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus G._______, North Province. Er sei ab dem Jahre 2004 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) immer wieder gezwungen worden, Schweisserarbeiten für sie zu erledigen. Er sei deswegen von anderen militanten tamilischen Gruppierungen und von den Sicherheitskräften bedroht und schikaniert worden. Am 9. Mai 2006 sei sein Haus von Angehörigen einer tamilischen Gruppe oder des Militärs teilweise zerstört worden und er habe sich ab diesem Zeitpunkt bei verschiedenen Verwandten aufgehalten und sei schliesslich illegal aus Sri Lanka ausgereist. C.b. Die Beschwerdeführerin, ebenfalls tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______, North Province, brachte vor, dass Angehörige der sri-lankischen Armee wiederholt nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt hätten, nachdem dieser begonnen habe, für die LTTE zu arbeiten. Nach der schweren Beschädigung ihres Hauses im Jahre 2006 habe sie in den darauffolgenden drei Jahren mit den Kindern bei verschiedenen Verwandten und Bekannten und zeitweise in einem Tempel gelebt. Nach der Rückkehr in ihr Haus im Jahre 2009 sei sie von Soldaten der srilankischen Armee wiederholt bedroht und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes bekanntzugeben. Einmal habe ein Soldat sie gepackt und habe versucht, sie zu vergewaltigen. Daraufhin habe sie einen Selbstmordversuch unternommen. Da sie die Situation nicht mehr

E-1949/2012 ertragen habe, habe ihr Bruder schliesslich die Ausreise für sie und ihre Kinder in die Wege geleitet. D. Mit Verfügung vom 6. März 2012 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Betreffend die inzwischen volljährig gewordene Tochter F._______ erliess das BFM eine separate Verfügung gleichen Datums. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. April 2012 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2012 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-1949/2012 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegende Beschwerdesache ist – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet zu erkennen, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Geschlechtsspezifisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder

E-1949/2012 die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Diese Verfahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr verpflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). 3.2. Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: In der Erstbefragung machte die Beschwerdeführerin noch keine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend. Demzufolge bestand für das BFM keine Veranlassung, für die Direktanhörung vom 14. März 2011 ein reines Frauenteam aufzubieten. Es ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass anlässlich der Direktanhörung ein Befrager des BFM, ein Dolmetscher sowie eine Hilfswerkvertreterin anwesend waren (vgl. A30, S. 1). Im Verlauf dieser Anhörung brachte die Beschwerdeführerin dann (erstmals) vor, ein Soldat der sri-lankischen Armee habe sie tätlich angegriffen und habe versucht, sie zu vergewaltigen. Nach diesem Vorfall habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen (A30, S. 8). Entgegen der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung können diese Vorbringen nicht mit der Begründung als unglaubhaft erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin sie anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnte. Dass eine Vergewaltigung verspätet vorgebracht wird, kann durch Gefühle von Schuld und Scham sowie einen vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismus erklärt werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 4). Ferner hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zwar nur von einer versuchten Vergewaltigung gesprochen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie aus Scham gegenüber den bei der Anhörung anwesenden männlichen Personen (Befrager, Dolmetscher) darauf verzichtete, den geltend gemachten Übergriff in seiner vollen Tragweite zu schildern. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Tochter F._______ im Rahmen ihrer eigenen Befragung den Selbstmordversuch der Beschwerdeführerin bestätigt hat (A31, S. 5). Die bei der An-

E-1949/2012 hörung der Beschwerdeführerin anwesende Hilfswerkvertreterin hielt auf dem Unterschriftenblatt schriftlich fest, sie habe angeregt, die Beschwerdeführerin sollte auf ihr Recht auf eine Befragung durch ein gleichgeschlechtliches Team aufmerksam gemacht werden. Die Befragung sei aber ohne entsprechenden Hinweis fortgesetzt worden. Angesichts der Tatsache, dass es der Befrager anlässlich der Anhörung unterlassen hat, die Beschwerdeführerin über ihre diesbezüglichen Rechte aufzuklären, ist auch nicht davon auszugehen, sie habe auf eine Anhörung durch ein reines Frauenteam ausdrücklich verzichtet. 3.3. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin in der Direktanhörung überwiegend glaubhafte Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung enthalten. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen folgt daraus, dass das BFM vorliegend verpflichtet gewesen wäre, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden, namentlich die Anhörung abzubrechen und – allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – eine Anhörung durch ein reines Frauenteam zu veranlassen. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt durch die vorliegend als pflichtwidrig zu qualifizierende Nichtanwendung von Art. 6 AsylV 1 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt von vornherein keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte. 4. Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Vorliegend ist es insbesondere nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die vom BFM

E-1949/2012 pflichtwidrig unterlassene Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam nachzuholen. Abgesehen davon ginge der Beschwerdeführerin dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren. 5. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2012 ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung sowie insbesondere auf den Antrag auf Gewährung einer ergänzenden Akteneinsicht ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, weil es Sache des Bundesamtes sein wird, sich damit zu befassen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht, obschon ihm dies im Rahmen der Eingabe vom 10. April 2012 möglich gewesen wäre. Der Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Verfahrensakten verlässlich einschätzen. Der Antrag auf angemessene Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten Kostennote ist deshalb abzuweisen. Die Parteientschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

E-1949/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. März 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inklusive Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

Versand:

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