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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2019 E-1944/2018

22. Mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,109 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. März 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1944/2018

Urteil v o m 2 2 . M a i 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Roswitha Petry Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. März 2018 / N (…).

E-1944/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Juni 2015 führte er im Wesentlichen aus, er sei in B._______, C._______, geboren und habe die 6. Klasse abgeschlossen. Im Jahr 1997 sei er in der sechsten Runde in den Militärdienst eingezogen worden und habe bis zu seiner Ausreise im November 2014 Militärdienst geleistet. Am 1. Mai 2001 habe er in D._______ geheiratet und sei dort zusammen mit den vier gemeinsamen Kindern bis zu seiner Ausreise gemeldet gewesen. Seit dem Jahr 2010 oder 2011 sei er in der Umgebung von E._______ stationiert gewesen. Im Dezember 2012 sei er festgenommen worden, weil er Urlaub beantragt habe. Er sei ein Jahr im Gefängnis F._______ inhaftiert gewesen. Im November 2014 sei seine Frau krank geworden, weshalb er unerlaubt den Militärdienst verlassen habe. Nach fünf Tagen sei er von seiner Einheit abgeholt und zur Strafe 24 Stunden gefesselt worden. Danach sei er illegal aus Eritrea ausgereist. An der Anhörung vom 14. September 2016 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe die vierte Klasse abgeschlossen und danach als Hirte gearbeitet. Im Jahr 1997 sei er mit fünf oder sechs anderen Personen über Asmara nach G._______ gebracht worden. Er sei drei bis vier Monate in G._______ militärisch ausgebildet worden und habe innerhalb von ein bis zwei Monaten die fünfte und sechste Klasse absolviert. Von 1998 bis 2002 sei er dem Korps 491 in H._______ im Verteidigungsdienst zugeteilt worden. Dort sei er geschlagen und gefoltert worden. Von 2002 bis 2009 sei er in I._______, ab dem Jahr 2009 in J._______ und ab dem Jahr 2013 in E._______ respektive von 2002 bis 2009 sei er in der Region I._______ in den Ortschaften J._______ und K._______ und von 2009 bis 2014 in E._______ stationiert gewesen. Im Jahr 2012 sei seine Frau krank geworden. Er habe drei Tage bewilligten Urlaub erhalten und diesen um zwei Tage überzogen. Nach fünf Tagen sei er festgenommen und vom 1. Januar 2013 bis Juni 2014 in F._______ inhaftiert worden. Dort hätten sie ihn geschlagen, gefoltert und unter Druck gesetzt. Nach seiner Entlassung sei er nach E._______ gebracht worden. Von dort aus sei er illegal aus Eritrea ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er zu Hause gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte seine Heiratsurkunde im Original inklusive Übersetzung, seinen Militärdienstausweis im Original inklusive Übersetzung, seine eritreische Identitätskarte im Original inklusive Übersetzung,

E-1944/2018 ein Zeugnis für die Teilnahme am Wehrdienst im Original inklusive Übersetzung, eine eritreische Identitätskarte seiner Ehefrau in Kopie inklusive Übersetzung, eine eritreische Wohnsitzbestätigung für seine Ehefrau in Kopie, seine eritreische Wohnsitzbestätigung im Original und die Taufscheine seiner Kinder im Original inklusive Übersetzung. B. Mit Verfügung vom 1. März 2018 (eröffnet am 3. März 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die unentgeltliche Prozessführung sei zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zudem sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beigelegt. D. Mit Verfügung vom 10. April 2018 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-

E-1944/2018 setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-1944/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Militärdienst sei zwar glaubhaft, aber die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verhaftungszeitpunkt, zur Haftdauer, zur Anzahl und zu den Umständen der Verhaftungen seien unstimmig ausgefallen. Zudem gebe es widersprüchliche Angaben zum letzten Aufenthalt zu Hause, zur letzten Stationierung und zu seinem Geburtsjahr. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst entlassen oder davon befreit worden sei und somit nicht desertiert sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweichung betreffend die Angaben zum Haftzeitpunkt seien unwesentlich. Die Angaben zur Haftdauer seien glaubhaft. Seine Aussagen anlässlich der Befragung bezüglich einer zweiten Verhaftung stünden im Einklang mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung. Der vorinstanzliche Vorwurf, er habe nie Urlaub erhalten, sei aktenwidrig. Weiter irre die Vorinstanz, wenn sie in den Angaben, er sei fünf Tage zu Hause gewesen und der Aussage, er sei während der Verhaftung im Krankenhaus in L._______ gewesen, einen Widerspruch erkenne. Anlässlich der Anhörung habe er die Inhaftierung ebenfalls als ausschlaggebendes Ereignis für die Flucht erwähnt. Seine Angaben zu seinem letzten Besuch zu Hause würden sich nicht widersprechen. Aufgrund der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung dürfe nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Desertion geschlossen werden. Die Vorinstanz gebe seine Aussagen betreffend die Verhaftung und die Inhaftierung unvollständig wieder. Bezüglich seiner letzten Stationierung habe es die Vorinstanz unterlassen, gezielt nachzufragen, um Unklarheiten zu beseitigen. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei den Angaben J._______, K._______ und I._______ um dieselben Örtlichkeiten handle. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, indem sie anerkenne, dass er den Militärdienst geleistet habe. Eine Befreiung vom Militärdienst sei ausgeschlossen. Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei eine illegale Ausreise allein nicht asylrelevant. Die Desertion und Inhaftierung seien jedoch im Sinne dieses Urteils als zusätzliche Faktoren zu werten, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Bei einer Rückkehr

E-1944/2018 nach Eritrea würde ihm eine willkürliche Festnahme, unmenschliche Behandlung, Folter und eine direkte Zuführung zum Militärdienst mit unmenschlicher Bestrafung und Zwangsarbeit in Verletzung von Art. 4 EMRK drohen. Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei unzulässig und unzumutbar. 7. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Darstellung des Beschwerdeführers in einigen Punkten zu überzeugen vermag. Seine Angaben zu den Ortschaften der Stationierungen während des Militärdienstes sind teilweise nachvollziehbar. Er hat richtig dargelegt, dass mit I._______ im eritreischen Kontext das Hochland bezeichnet wird. Darunter ist eine geografische Region zu verstehen (<https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/170208-eri-grenzgebiet-eritrea-athiopien.pdf>, abgerufen am 08.04.2019). Seine Angaben zu den Stationierungen im Militärdienst in den Jahren 2002 bis 2009 sind somit – soweit überprüfbar – als korrekt einzustufen, etwa wenn er erklärt, er sei zu dieser Zeit in I._______, J._______ und K._______ gewesen und M._______ und J._______ würden zusammengehören. Dem Beschwerdeführer ist zudem zuzugestehen, dass die Abweichungen in seinen Angaben zum Verhaftungszeitpunkt mit Dezember 2012, 1. Januar 2013 und Januar 2013 unwesentlich sind. Dem https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/170208-eri-grenzgebiet-eritrea-athiopien.pdf https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/170208-eri-grenzgebiet-eritrea-athiopien.pdf

E-1944/2018 Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass kein Widerspruch in seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vorliegt, wenn er erklärt, er sei fünf Tage zu Hause gewesen und von seiner Einheit mitgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Festnahme sei er mit seiner Ehefrau im Krankenhaus in L._______ gewesen. Mit „zu Hause“ ist die Beurlaubung beziehungsweise die Zeit, in welcher er nicht im Militärdienst weilte, zu verstehen. 7.3 Demgegenüber ist jedoch mit der Vorinstanz festzustellen, dass gravierende Widersprüche zwischen den Befragungs- und Anhörungsaussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an dem von ihm geltend gemachten asylrelevanten Kernvorbringen wecken. So bestehen erhebliche Widersprüche bezüglich der Anzahl der Inhaftierungen, des Haftgrundes und der Haftdauer. In der Befragung gab er an, er sei zwei Mal inhaftiert gewesen. Bei der ersten Inhaftierung im Dezember 2012 sei es im Militärdienst zu einem Streit gekommen, weil er Urlaub beantragt habe. Er habe keinen Urlaub erhalten und sei ein Jahr inhaftiert worden. Im November 2014 sei er nach fünf Tagen unerlaubten Wegbleibens vom Militärdienst abgeholt und 24 Stunden gefesselt worden. Anlässlich der Anhörung gab er an, er sei nur ein Mal inhaftiert gewesen. Er habe drei Tage Urlaub erhalten, weil seine Frau krank gewesen sei. Da er den Urlaub unerlaubt zwei Tage verlängert habe, sei er nach fünf Tagen – am 1. Januar 2013 respektive im Januar 2013 – abgeholt worden und für eineinhalb Jahre inhaftiert worden. Eine zweite Inhaftierung im November 2014 erwähnte er nicht einmal ansatzweise. Im Weiteren bestehen schwerwiegende Widersprüche in seinen Angaben zur Frage, wann er während des Militärdienstes zu Hause gewesen ist. So erklärte er in der Befragung, er sei im November 2014 das letzte Mal zu Hause gewesen. Anlässlich der Anhörung führte er hingegen aus, er habe nach seiner Entlassung aus der eineinhalbjährigen Haft im Juni 2014 seine Familie nicht mehr sehen dürfen, weshalb er im November 2014 illegal aus Eritrea ausgereist sei. Weiter sagte er aus, er habe von 1998 bis 2002 keinen Urlaub erhalten und seine Familie nicht sehen können. Später erklärte er, an seiner Hochzeit im Jahr 2001 habe er Urlaub bekommen, von 2002 bis 2013 habe er nie Urlaub erhalten. Erst als seine Frau krank geworden sei, habe er im Jahr 2013 Urlaub erhalten. Seine Frau habe ihn im Militärdienst nicht besucht. Als er mit den Geburtsdaten seiner Kinder konfrontiert wurde, gab er hingegen an, er sei zuletzt am 16. Januar 2009 zu Hause gewesen, als seine jüngste Tochter geboren worden sei. Die Zeugungen seiner letzten drei Kinder lassen sich durch seine Aussagen nicht nachvollziehbar erklären. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, seine Inhaftierung und Desertion glaubhaft zu machen.

E-1944/2018 7.4 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er von 1997 bis 2014, mithin 17 Jahre, Militärdienst geleistet hat. Entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung ist von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen und vielmehr eine Befreiung oder ordentliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst anzunehmen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er noch im militärdienstpflichtigen Alter ist. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Einwand, die vorinstanzliche Praxisänderung sei unzulässig, erweist sich somit als unbegründet. Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert und danach verfolgt worden ist. Es ist somit davon auszugehen, dass nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.

E-1944/2018 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016 zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht

E-1944/2018 darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 9.2.4 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Im genannten Urteil gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil

E-1944/2018 vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 9.2.5 Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er nach 17 Jahren im Militärdienst regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden ist. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht oder einer erneuten Einberufung zu rechnen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 E. 13.3 und E. 14.1). Überdies würde eine Einberufung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus den Akten oder den Eingaben auf Beschwerdeebene ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die

E-1944/2018 Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 E. 16 f.). 9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, verheirateten Mann mit einer sechsjährigen beziehungsweise vier- bis fünfjährigen Schulbildung. Er arbeitete als Hirte. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau, Kinder, Mutter, Bruder und Verwandte), mit dem er seit seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-1944/2018 11.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1‘050.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist lic. iur. LLM Tarig Hassan als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.

E-1944/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘050.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

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