Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1942/2018
Urteil v o m 1 6 . M a i 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 / N (…).
E-1942/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober 2015, der ersten Anhörung vom 17. Februar 2016 und der zweiten Anhörung vom 5. Februar 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Abstammung und habe sein ganzes Leben in (...) gelebt. Aufgrund seiner Flucht habe er nach zehn Schuljahren nicht an allen Prüfungen teilnehmen und deshalb seinen O-Level-Abschluss nicht absolvieren können. In seiner Heimatstadt würden heute noch seine Mutter, seine zwei jüngeren Schwestern sowie seine Tante und eine Cousine wohnen. Er selbst sei nicht politisch aktiv gewesen und sei nie festgenommen oder verurteilt worden. Im Jahr (…) habe B._______, bei ihnen gelebt und sei danach ausgereist. Im Anschluss sei C._______, gekommen, der von (…) bis (…) bei ihnen gewohnt habe und anschliessend nach D._______ zurückgekehrt sei. Nach seinem Weggang seien Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Sie hätten wohl C._______ mit B._______ verwechselt. Da sein Vater sie bezahlt habe, hätten sie die Familie schliesslich in Ruhe gelassen. 2011 sei B._______ wieder zurück in die Heimat gekommen, woraufhin er festgenommen worden sei. Seither hätten sie nie wieder etwas von ihm gehört. Der Vater des Beschwerdeführers sei ebenfalls bereits (…) mitgenommen und befragt worden. Am (…) 2012 sei er (…) nach E._______ gefahren. Drei Tage später, am (…) 2012, sei die Polizei bei ihnen vorbeigekommen und habe ihnen mitgeteilt, dass der Vater tot aufgefunden worden sei. Mit seiner Mutter sei er danach ins Spital gefahren, um den Vater zu identifizieren. Dessen Leiche habe mehrere Verletzungen aufgewiesen, weswegen sie davon ausgegangen seien, dass er bei einer Befragung zu Tode geschlagen worden sei. Dies wohl, weil er C._______ geholfen habe, der bei der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch erst im Ausland erfahren. Auf eine Anzeige hätten sie verzichtet, um kein Aufsehen zu erregen. Am (…) 2014 sei er von vier Personen des CID angehalten und mitgenommen worden. Sie hätten ihn nach C._______ und danach gefragt, wo er früher überall mit diesem hingegangen sei und wen er getroffen habe. Vier Tage später sei er auf dem Schulweg erneut angehalten und zu einem Haus hinter der Polizeistation in F._______ geführt worden. Als er nicht
E-1942/2018 gleich habe folgen wollen, hätten sie ihm eine Ohrfeige verpasst. Beim Polizeiposten sei er vier Personen gegenüber gestellt worden, zu welchen er habe angeben müssen, ob er sie kenne. Er habe dies verneint. Eine Person habe jedoch angegeben, ihn zu kennen. Nachdem er drei auf Singhalesisch verfasste Formulare unterschrieben habe, habe er gehen können. Aus Angst vor weiteren solchen Nachstellungen habe seine Mutter ihn zu einer Verwandten gebracht, wo er ab dem (…) 2014 gelebt habe. Während seiner Abwesenheit, habe ihn der CID weiterhin zu Hause gesucht, so auch am (…) 2014. Daraufhin sei er an den Flughafen gebracht worden und habe die Ausreise angetreten. Via G._______ und diverse weitere Länder sei er am (…) 2015 schliesslich in die Schweiz gelangt, wo er um Asyl nachgesucht habe. Nach seiner Flucht aus Sri Lanka hätten die Leute des CID ihn noch drei Mal gesucht. In der Schweiz habe er an jedem Märtyrertag sowie 2016 an einer Demonstration in H._______ teilgenommen, wo er Plakate getragen und sich für die Freilassung von inhaftierten LTTE-Mitgliedern eingesetzt habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte aus dem Jahr (…) ein. B. Das SEM stufte den Beschwerdeführer als unbegleiteten Minderjährigen Asylsuchenden ein und liess ihm eine gesetzliche Vertretung zukommen. C. Mit Verfügung vom 9. November 2015 hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und gleichzeitig den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz angeordnet. Noch während der Beschwerdefrist hob das SEM diesen Entscheid mit Verfügung vom 27. November 2017 wieder auf, da zwei Seiten des Anhörungsprotokolls vom 17. Februar 2016 verloren gegangen seien. D. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Februar 2018 erneut zu seinen Asylgründen angehört. E. Mit Verfügung vom 1. März 2018 – eröffnet tags darauf - verneinte das SEM
E-1942/2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. F. Mit Beschwerde vom 2. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl und einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 4. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1942/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. So habe er widersprüchliche Angaben zu den Umständen des Todes seines Vaters gemacht. Auch bezüglich der LTTE-Angehörigkeit (…) und seiner Kenntnis über die LTTE als solche, habe er unschlüssige Aussagen gemacht. Zudem fehle der zeitliche Zusammenhang zwischen der mehrjährigen Vorgeschichte im Zusammenhang mit B._______ und C._______ und der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch den CID, welche angeblich erst im (…) 2014 begonnen habe. Nebst der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Verfolgung durch den CID, würde es aufgrund ihrer Art und Intensität überdies an den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG fehlen.
E-1942/2018 Zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka führte die Vorinstanz aus, die sri-lankischen Behörden würden zwar gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen, dies würde jedoch nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Darüber hinaus habe er Sri Lanka legal mit dem eigenen Reisepass verlassen. Die tamilische Ethnie allein stelle keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme dar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten „Background Check“ (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland), welcher an sich nicht asylrelevant wäre, hinausgehen würden. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass es sich bei den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten um Aktivitäten innerhalb des weit verbreiteten und üblichen Rahmens im Sinne eines blossen „Mitläufertums“ bei Massenveranstaltungen handle, die nicht asylbeachtlich seien. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den geschilderten Sachverhalt und fügt hinzu, dass er viel mit (…) Jahre älteren C._______ unternommen und dabei unabsichtlich eine Menge mitbekommen habe. Zu B._______ fügt er an, dieser habe die LTTE unterstützt, indem er gegen Geld (…) habe. Neu macht er auch geltend, dass der CID von 2012 bis 2014 immer wieder bei ihnen zu Hause gewesen sei und sich nach B._______ und C._______ erkundigt habe. Er selbst habe dies jedoch nicht immer mitbekommen, da seine Mutter ihn habe schützen wollen und es ihm daher nicht immer erzählt habe. Durch den engen Kontakt mit C._______ während (…) Jahre besitze er Informationen, welche für den CID anscheinend von grossem Interesse seien. Er sei fest überzeugt, dass der CID durch ihn an C._______ gelangen möchte und dabei vor nichts zurückschrecken werde, auch nicht vor einer Verhaftung oder Folter. Zudem habe vermutlich auch sein Vater im Visier der Behörden gestanden, was den Beschwerdeführer ebenfalls zu einem potentiellen Ziel mache. Dafür würden auch der enge Kontakt des Vaters zu B._______ und C._______ sowie die Tatsache, dass er urplötzlich tot aufgefunden worden und sein Leichnam mit Verletzungsspuren übersäht gewesen sei, sprechen.
E-1942/2018 Zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten macht er neu geltend, er habe nach einer Demonstration am (…) für den I._______ ein Interview gegeben, welches auch auf YouTube hochgeladen worden sei. Daraufhin habe ihn der CID erneut energisch zu Hause gesucht. Bezüglich der von der Vorinstanz angeführten Widersprüche, gibt der Beschwerdeführer an: Beim Tod seines Vaters sei er erst (…) Jahre alt gewesen und habe in diesem pubertären Alter zusätzlich den plötzlichen Tod seines Vaters verarbeiten müssen. Zudem würden Kinder in Sri Lanka gefährliche Informationen vorenthalten, um sie zu schützen. Bei seinen Aussagen zum Tod seines Vaters habe er sich nicht widersprochen, da es sich dabei nur um Mutmassungen bezüglich der Todesursache handle. Bei beiden Versionen sei sein Vater eines unnatürlichen Todes gestorben. Das einzige Faktum sei, dass sein Vater plötzlich gestorben sei und sein Leichnam Verletzungsspuren aufgewiesen habe. Dem Vorbringen, er habe nicht genau sagen können, ob sein Vater anlässlich des Spitalbesuchs noch gelebt habe, sei entgegenzuhalten, dass das Ziel des Besuches gerade die Identifizierung des Leichnams gewesen sei. Er sei diesbezüglich bei der Anhörung stark bedrängt worden, obwohl er mehrfach versucht habe, klarzumachen, dass er die Fragen nicht verstehe. Er habe offensichtlich Verständnisprobleme gehabt. In Bezug auf seine Aussagen zum LTTE-Hintergrund von C._______, habe er bei der BzP lediglich spekulieren können, während er bei der Anhörung – nach einer entsprechenden Rücksprache mit seiner Mutter – sicher gewesen sei, dass C._______ bei der LTTE gewesen sei. Auch seine anscheinend widersprüchlichen Aussagen darüber, ob er gewusst habe, was die LTTE sei, müssen in Zusammenhang mit seinem noch sehr jungen Alter betrachtet werden. Zudem werde einem in Sri Lanka unmissverständlich klargemacht, zu diesem Thema zu schweigen. Da die erste Anhörung unvollständig protokolliert worden sei, dürfe nicht darauf Bezug genommen werden. Schliesslich könne nicht geprüft werden, ob er seine unklaren Aussagen vielleicht auf den fehlenden Seiten präzisiert habe. Es stelle sich die Frage, ob mit der Zitierung dieses Aktenstücks die Nachvollziehbarkeit des Entscheids gewährt werde oder ob dabei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Betreffend die Ausreise und die organisatorischen Umstände gehe er davon aus, dass seine Mutter seine Ausreise schon länger geplante habe, da der CID ihn bereits mehrmals gesucht habe. Dafür spreche auch, dass er bereits im (…) einen Pass erhalten habe. Dieser zeige zwar sein Foto, sei
E-1942/2018 aber nicht sein Pass gewesen. Deswegen und dank des „Airportsettlings“ seines Schleppers sei es ihm möglich gewesen, so schnell auszureisen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos von B._______ und eines seines Vaters sowie einen Link zu dem erwähnten YouTube-Video ein. 6. 6.1 Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass mit der Gewährung einer zweiten Anhörung der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, alle Vorbringen zu seiner Verfolgung und seiner Flucht ausgiebig darzulegen. Die Einbeziehung des unvollständigen Protokolls der ersten Anhörung stellt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sie dient dazu den Gesamtzusammenhang zu erschliessen. 6.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Der Beschwerdeführer macht zu keinem Zeitpunkt geltend, er sei für die LTTE tätig gewesen. Er weist sogar darauf hin, dass es dem CID wohl lediglich darum gehe, Informationen über C._______ zu erhalten. Da es dem CID folglich nicht um die Person des Beschwerdeführers geht, ist von einer Reflexverfolgung auszugehen. Laut Aussagen des Beschwerdeführers habe der CID ihn lediglich zwei Mal mitgenommen. Einmal um ihnen zu zeigen, wo er jeweils mit C._______ gewesen sei und mit wem er sich jeweils getroffen habe. Das zweite Mal, um mit vier Personen konfrontiert zu werden. Dabei sei er geohrfeigt worden, weil er den Angehörigen des CID nicht sogleich habe folgen wollen. Diese Schilderungen sind nicht von vornherein unglaubhaft, doch erscheinen sie im zeitlichen Kontext nicht kohärent. So erscheint es, wie es die Vorinstanz bereits betont hat, zweifelhaft, dass der CID erst (…) Jahre nach C._______ Verschwinden im Jahr (…) beim Beschwerdeführer auftaucht. Die nachgeschobene Behauptung, er sei auch in dieser Zeit vom CID gesucht worden, seine Mutter habe ihm http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/19 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/17
E-1942/2018 dies jedoch verschwiegen, vermag nicht zu überzeugen. Dies insbesondere, da er ausdrücklich betont, seine Probleme hätten am (…) 2014 begonnen. Es erscheint wenig realistisch, dass sich der CID während der (…) Jahre zwischen dem Verschwinden von C._______ und dem Beginn der Probleme des Beschwerdeführers jeweils durch die Mutter habe abwimmeln lassen und nichts mitbekommen habe. Da B._______ durch den CID festgenommen worden sei und nie eine Entlassung oder Flucht angesprochen wurde, erscheint es ebenfalls zweifelhaft, dass der CID diesen später beim Beschwerdeführer gesucht habe. Bezüglich der Suchintensität ist die Auffassung der Vorinstanz zu teilen. Es ist davon auszugehen, dass der CID den Beschwerdeführer mit relativ einfachen Mitteln hätte finden können, wären sie tatsächlich derart an seinem Verbleib interessiert gewesen. Dies gilt auch für die Ausreise mit dem eigenen Pass über den gut kontrollierten Flughafen in (...). Die Erklärung in der Beschwerde, der Pass sei nicht seiner gewesen und habe nur sein Foto aufgewiesen, wirkt nachgeschoben und unglaubhaft. Dies wird dadurch untermauert, dass er betreffend seine Reise von (…) nach (…) bereits anlässlich der BzP darauf hinwies, dass er mit einem gefälschten (…) Pass gereist sei. Dies hat er bezüglich seines sri-lankischen Passes, welchen er zur Ausreise aus seinem Heimatstaat benutzt habe, bis zur Beschwerde nie erwähnt. Er widerspricht sich ebenso bezüglich der Organisation der Ausreise. Anlässlich der BzP und der Beschwerde soll es ein von der Mutter engagierter Schlepper gewesen sein, der die Reise organisiert und ihn zum Flughafen gefahren habe. Bei den Anhörungen erwähnte er jeweils (…). Darüber hinaus erscheint es zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer nach Erscheinen des beigebrachten Videos auf YouTube in seiner Heimat wieder energisch gesucht worden sei, zumal er ja zurzeit offensichtlich nicht in seiner Heimat verweilt. Hinsichtlich der Umstände des Todes seines Vaters ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, dass seine Angaben nicht derart widersprüchlich erscheinen, wie von der Vorinstanz darlegt. Aus dem Protokoll der ersten Anhörung geht zwar hervor, dass sie in den Spital gefahren seien, um nach dem Vater zu schauen und sie dort festgestellt hätten, dass er Wunden gehabt habe. Daraufhin sei der Vater gestorben. Auf die anschliessende Frage, ob der Vater denn noch gelebt habe, als sie ihn im Spital gesehen hätten, stellt der Beschwerdeführer jedoch klar, der Polizist habe ja bereits gesagt, dass er tot sei. Der Beschwerdeführer spricht im Übrigen durchgehend davon, dass sie die Leiche seines Vaters hätten
E-1942/2018 identifizieren müssen. Es ist hier daher eher von einem Verständigungsproblem als von einem Widerspruch auszugehen (vgl. auch den Hinweis des Dolmetschers in A19/16, F76). Bei der angegebenen Todesursache handelt es sich jeweils um Vermutungen. Bei beiden Versionen wird dargelegt, der Vater sei eines gewaltsamen Todes gestorben, weshalb auch diesbezüglich nicht von einem Widerspruch auszugehen ist. Es geht zudem aus dem Protokoll der ersten Anhörung hervor, dass der Beschwerdeführer mehrmals erklärt hat, die Frage nicht verstanden zu haben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es nicht vermochte, die geltend gemachte bisherige Verfolgung durch den CID glaubhaft darzulegen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel vermögen an der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Kenntnis des LTTE- Hintergrundes seiner Familie glaubhaft sind oder nicht. Es erscheint jedoch durchaus möglich, dass den Kindern in Sri Lanka indoktriniert wird, nicht über die LTTE zu sprechen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst wenn von einer tatsächlich stattgefundenen Verfolgung ausgegangen würde, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert wird, diese in ihrer Intensität nicht ausreichen würde, um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen
E-1942/2018 vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E- 1866/2015 E. 8.5.5). Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer nur einige Male an einer Demonstration gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen. Seinen Ausführungen ist sodann zu entnehmen, dass sich seine Rolle auf diejenige eines einfachen Demonstrationsteilnehmers beschränkte. Daran ändert auch das kurze Interview (…) nichts. Eine solche exilpolitische Tätigkeit vermag keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, zumal davon auszugehen ist, dass die srilankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.4). 6.3.2 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist ebenfalls auf das Referenzurteil E-1886/2015 zu verweisen, in welchem das Gericht eine aktuelle Analyse der Situation von (tamilischen) Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen hat. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der gut dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen nie vom CID verdächtigt, selbst mit der LTTE zu sympathisieren oder für dieses tätig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer konnte schliesslich keine exponierten exilpolitischen Tätigkeiten nachweisen. In seinem Falle ist somit kein stark risikobegründender Faktor gegeben. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Es mögen zwar bei der Wiedereinreise von Seiten der sri-lankischen Behörden Fragen gestellt werden, die vom Beschwerdeführer zu beantworten sein werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen der Ausreise mit - laut eigenen Angaben - gefälschtem Reisepass gebüsst wird. Ein entsprechendes Vorgehen seitens des sri-lankisches Staates ist jedoch nicht asylrelevant (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.4.4). Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Umstände flüchtlingsrechtliche Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seiner wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri
E-1942/2018 Lanka nicht überwiegend wahrscheinlich. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. 6.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten insgesamt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
E-1942/2018 völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). 8.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befürchte bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka lebenslänglich inhaftiert, gefoltert oder auch getötet zu werden. Seine Wegweisung käme einem Verstoss gegen die menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gleich und sei damit unzulässig. Daher sei, wenn nicht von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgegangen werde, zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung aufzuschieben. 8.2.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind generalisierend und wenig substanziiert. Selbst wenn man von der Glaubhaftigkeit der bisherigen Verfolgungen ausgeht, ist ihm gemäss eigenen Aussagen durch Angehörige des CID lediglich eine Ohrfeige verpasst worden. Er wurde nie länger festgehalten, sondern ist nach den beiden Anhaltungen jeweils sofort freigelassen worden. Anhaltspunkte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine lebenslängliche Haftstrafe, Folter, eine Ermordung oder eine andere nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung drohen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden.
E-1942/2018 8.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer – wie in E. 6.2 ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 8.3 Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.3 ff., m.w.H.). 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2; zum „Vanni-Gebiet“ vgl. D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 8.3.2 Das SEM führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe zuletzt in (...) gewohnt, wo er auch geboren und aufgewachsen sei. Er sei jung, alleinstehend, gesund und habe in Sri Lanka mit seiner Mutter und den jüngeren Schwestern sowie der erweiterten Familie ein tragfähiges Beziehungsnetz.
E-1942/2018 Sein Vater sei (…) gewesen und die Familie scheine gestützt auf die Ersparnisse des Vaters und einer in J._______ lebenden Tante eine ausreichende Existenzgrundlage zu haben. 8.3.3 Der Beschwerdeführer weist dahingegen darauf hin, (...) sei nicht so ungefährlich, wie die Vorinstanz dies behaupten würde. So sei es beispielsweise in letzter Zeit immer wieder zu Angriffen des Flughafens oder Schiffhafens gekommen. 8.3.4 Hinsichtlich allfälliger individueller Wegweisungshindernisse ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der aus (...) stammende, - soweit aktenkundig - gesunde und über eine zehnjährige Schulausbildung verfügende Beschwerdeführer, der nebst seiner Muttersprache (Tamil) auch Singhalesisch und auch ein wenig Englisch spricht, würde im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. In Anbetracht des in seinem Heimatstaat bestehenden familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ist ausserdem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Reintegration leicht fallen dürfte. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1942/2018 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er bedürftig ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1942/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll
Versand: